B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7994/2009/sed
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 24. November 2009 / N (…).
D-7994/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger serbischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am
5. September 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
6. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 14. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am
30. September 2009 wurde er durch das BFM angehört. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau
zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zur Ausreise in der Ortschaft
B._______ (Gemeinde Gnjilane) gelebt, in welcher etwa 30 Häuser von
Kosovaren der serbischen Ethnie bewohnt würden und mehr als 600 von
der ethnischen Volksgruppe der Albaner. Als Angehöriger der ethnischen
Minderheit sei er regelmässig von den in seinem Heimatort lebenden Ko-
sovaren albanischer Ethnie aufgefordert worden, den Kosovo zu verlas-
sen. Im Jahr 2004 seien sodann vier Anschläge mit Handgranaten auf
sein Elternhaus verübt worden, bei denen glücklicherweise niemand ver-
letzt worden sei. Am 18. März 2004 seien er, zwei seiner Brüder und ein
Nachbar zudem Opfer einer auf der Strasse vor dem Elternhaus explo-
dierten Handgranate geworden, wobei bis auf einen Bruder alle durch
Splitter verletzt worden seien. Er selbst habe sich in ärztliche Behandlung
begeben und mehrere Splitter entfernen lassen müssen, ein im linken
Oberschenkel verbliebener Splitter bereite ihm nach wie vor Schmerzen.
Im Jahr 2005 hätten albanische Kosovaren versucht, ihn auf offener
Strasse zu entführen. Ein Freund, in dessen Begleitung er gewesen sei,
habe seinen Onkel zu Hilfe gerufen, welcher die Entführung habe verhin-
dern können. Ebenfalls im Jahr 2005 habe man eine Handgranate auf ihn
geworfen, als er mit einem Traktor unterwegs gewesen sei. Er sei jedoch
unverletzt geblieben, da die Granate hinter dem Traktor gelandet sei. Am
18. Februar 2008 bzw. 2009 habe man anlässlich der Unabhängigkeitser-
klärung Kosovos auf sein Elternhaus geschossen. Seine Familie sei nicht
zu Schaden gekommen, habe aber grosse Angst gehabt. Anlässlich des
Jahrestages der Unabhängigkeitserklärung am 18. Februar 2009 bzw.
2008 hätten albanische Kosovaren sodann mehrere Autoreifen angezün-
det und auf den elterlichen Hof geworfen; sein Vater habe in der Folge
Anzeige bei der Polizei erstattet. Er selbst habe sich letztmals im Februar
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2009 an die kosovarische Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts un-
ternommen. Auf eine offizielle Anzeige habe er daher verzichtet. Seit den
Vorfällen im Februar 2009 habe es zwar keine gravierenden Behelligun-
gen mehr gegeben, aber es sei von Seiten der albanischen Kosovaren
immer wieder zu Provokationen, Drohungen und Beleidigungen gekom-
men, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2009 – eröffnet am 27 November 2009
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei es in Kosovo in
den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch der serbi-
schen Ethnie gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen
nicht ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Un-
abhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die
am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo
bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo) und der EULEX (European Union Rule of Law Mission in Ko-
sovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell
gestartete EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und wer-
de unter deren Oberhoheit innerhalb eines statusneutralen Rahmens ge-
führt. Die EULEX Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und
Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Ko-
sovo Police (KSP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitge-
hend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen.
Bei Übergriffen würden sie regelmässig intervenieren und bei Straftaten
würden Ermittlungen aufgenommen. Die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten sodann umfassende Rechte zu. Es sei dem-
nach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asyl-
relevant seien. Zu bemerken sei überdies, dass die Aussagen des Ge-
suchstellers zu den geltend gemachten Übergriffen Unstimmigkeiten auf-
weisen würden, welche deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen würden. Da
die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
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Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten würden, sei das Asylgesuch abzuweisen. Der Vollzug der an-
zuordnenden Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und
möglich. Zwar erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers für die im südlichen Kosovo liegende Heimatregion auf-
grund der dort herrschenden Situation für unzumutbar. Dem noch jungen
und gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine solide Ausbildung
verfüge, sei jedoch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative in den Norden des Kosovo zumutbar. Da der Kosovo ge-
mäss serbischer Verfassung von 2006 nach wie vor integraler Bestandteil
Serbiens sei und Kosovaren nach wie vor als serbische Staatsangehörige
betrachtet würden, sei dem Beschwerdeführer, der aufgrund einer frühe-
ren Berufsausübung in C._______ /Serbien dort zudem über Anknüp-
fungspunkte verfüge, auch zumutbar eine Aufenthaltsalternative in Ser-
bien in Anspruch zu nehmen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und von der Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün-
dung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Sicherheit
sei für ethnische Serben in Kosovo generell nicht gewährleistet und ein
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo und nach Serbien sei aufgrund
der dort herrschenden Situation unzumutbar.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zahlreiche Internetauszüge
bei, welche sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen
Serben im Süden und Norden Kosovos sowie auf die Situation von Koso-
vo-Serben in Serbien beziehen. Es lag ausserdem eine Bestätigung sei-
ner Mittellosigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Dezember 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und
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Seite 5
die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 – welche dem Beschwerdefüh-
rer am 12. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen (act. 1,
Beschwerdeanträge 1 bis 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerde nicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisungsanordnung als solche beschränken soll, sondern die vo-
rinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird, da sich die Be-
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schwerdeausführungen in erster Linie auch auf die Frage des Vorliegens
von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehen und es sich vorliegend
um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen An-
forderungen zu stellen sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
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Seite 7
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend auf erhebli-
che und wesentliche Widersprüche in den Vorbringen des Rekurrenten
betreffend die Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009 hingewiesen
und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage gestellt hat.
4.2 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Be-
fragung am 14. September 2009 aus, im Februar 2009 – am Jahrestag
der Unabhängigkeit Kosovos – hätten albanische Kosovaren auf das el-
terliche Haus geschossen. Er habe sich in der Folge an die patrouillieren-
de Polizei gewandt, welche jedoch nichts unternommen habe; auf die Er-
stattung einer Anzeige habe er daher verzichtet. Auf die Frage, wann er
das letzte Mal Anzeige erstattet habe, führte der Beschwerdeführer aus,
er könne sich daran nicht erinnern, jedoch habe sein Vater im Februar
2008 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, nachdem albanische Ko-
sovaren Anfang 2008 mehrere Autoreifen angezündet und auf den elterli-
chen Hof geworfen hätten (act. A10 S. 7). Demgegenüber machte der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 30. September 2009
geltend, albanische Kosovaren hätten am 18. Februar 2008 auf das elter-
liche Haus geschossen und ein Jahr später, anlässlich des Jahrestages
der Unabhängigkeit im Februar 2009 brennende Autoreifen in Richtung
des elterlichen Hauses gerollt (act. A10 S. 7). Diesen wesentlichen Wi-
derspruch vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner An-
hörungen noch in der Beschwerde zu entkräften. So bringt er einzig vor,
bei beiden Befragungen sei der gleiche Übersetzer albanischer Ethnie
anwesend gewesen, welcher die serbische Sprache nicht gut beherrscht
habe; zudem sei davon auszugehen, dass die Aussagen absichtlich
durch Albaner schlecht übersetzt würden, damit die Wahrheit über den
Terror gegen Serben und andere Nichtalbaner nicht öffentlich werde (act.
A1 S. 16 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr
beschäftigen Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und cha-
rakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Dass es vorliegend zu den we-
sentlichen Widersprüchen in der Sachverhaltsaufnahme beziehungswei-
se in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein soll, ist nach
einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwer-
deführer während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zu-
nächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen
D-7994/2009
Seite 8
näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die
Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ih-
nen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu inter-
pretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und der Beschwerde-
führer am Schluss der in Serbisch durchgeführten Befragungen jeweils
nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollstän-
digkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigte, ist sein Einwand unbe-
helflich. Zudem brachte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfs-
werkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die
Protokollierung an.
4.3 Was die geltend gemachten persönlichen Verfolgungshandlungen aus
den Jahren 2004 und 2005 anbelangt, ist unabhängig von der Frage der
Glaubhaftmachung festzustellen, dass diese nicht direkt fluchtauslösend
waren, da der Beschwerdeführer erst im September 2009 aus seinem
Heimatland ausreiste, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zudem
hielt er sich in den Jahren 2006 und 2007 in der Schweiz als Tourist auf,
ohne dass er zu diesem Zeitpunkt ein Asylgesuch gestellt hat (act. A1
S. 5, act. 9). Sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht besteht
mithin kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten Vorkommnissen in den Jahren 2004 und 2005 und seiner
Flucht, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen zu
verneinen ist.
4.4 Ungeachtet dessen erweisen sich die Vorbringen – wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat – gesamthaft nicht als asylrelevant und auch die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor künftigen
Behelligungen durch Kosovaren albanischer Ethnie lässt sich in objektiver
Hinsicht nicht bekräftigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist nämlich zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer
weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen internationalen und
nationalen Sicherheitsbehörden (EULEX, KFOR und KPS) auszugehen.
Die Sicherheitsbehörden agieren auch in den Siedlungsgebieten der ser-
bisch-ethnischen Kosovaren und sind generell willens und in der Lage,
diese ethnische Minderheit in Kosovo zu schützen (vgl. zur allgemeinen
Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Der Beschwerde-
führer machte zwar bezüglich der seiner Person geltenden Übergriffe und
Behelligungen geltend, sich am 18. Februar 2009 an eine Polizeipatrouille
gewandt zu haben, er hat nach eigenen Angaben jedoch nie eine formelle
Anzeige erstattet (act. A10 S. 8). Ein allenfalls nicht adäquates Reagieren
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Seite 9
der lokalen Sicherheitskräfte hätte der Beschwerdeführer zudem bei einer
vorgesetzten Instanz rügen können.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge, welche
sich auf die allgemein herrschende Situation in Kosovo und Serbien be-
ziehen und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht be-
schlagen, vermögen zu keiner anderen Beurteilung der Asylrelevanz zu
führen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zurecht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-7994/2009
Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge-
führt, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements ledig-
lich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt hat,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur serbischen Ethnie und der in seiner Heimatregi-
on, einem südlichen von Kosovaren albanischer Ethnie dominierten Be-
zirk Kosovos, herrschenden allgemeinen Situation dorthin zum heutigen
Zeitpunkt als unzumutbar. Indessen erachtete sie die Inanspruchnahme
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos oder in
Serbien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Be-
schwerdeführers als zumutbar.
6.5.1 Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer die
zumutbare Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative offen steht.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
prinzipiell auf das Ausweichen nach Serbien verwiesen werden kann, da
er neben der kosovarischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Serbiens
in Anspruch nehmen kann. Gemäss dem serbischen Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden als serbi-
sche Staatsbürger Personen anerkannt, wenn sie serbischer Abstam-
mung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien
geboren wurden (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E. 6.4.2); beide Vor-
aussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer. Übereinstimmend mit dem
BFM ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
Staatsangehöriger von Serbien zu betrachten ist. Die Unabhängigkeitser-
klärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Koso-
vo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern das
Gebiet in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006
ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird. Dies
führt dazu, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat grundsätz-
lich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (BVGE
2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl Staatsbür-
ger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass Serbien im Gegensatz zu Kosovo eine doppelte Staatsbür-
gerschaft an sich nicht anerkennt, denn durch den expliziten Ausschluss
D-7994/2009
Seite 12
der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staa-
tes, gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes von vornherein nicht zur Anwendung
(BVGE 2010/41 E. 6.4.1).
6.5.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder im Norden Kosovos
noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen
lässt.
6.5.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnah-
me einer Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer auch unter Be-
rücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist.
6.5.3.1 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ge-
prüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegwei-
sungsvollzugs in die Heimatregion. Gemäss gefestigter Rechtsprechung
sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Exis-
tenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozia-
len Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirt-
schaftlichen Existenzminimums sind die Schul- und Berufsbildung und die
im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung ebenso zu
berücksichtigen wie die Sprachkenntnisse. Weiter können allfällige Be-
ziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Ebenfalls ein-
zubeziehen sind Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je
nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Ver-
hältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich
vermutet werden kann. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes
wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben,
wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurch-
schnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethni-
schen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der
sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage
"Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vor-
handenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand so-
wie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese entwickelten
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Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, in welchen die Zu-
mutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für
ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
6.5.3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Muttersprache. Er verfügt
über einen Mittelschulabschluss und eine Ausbildung als Maschinentech-
niker (act. A1 S. 2). Nach eigenen Angaben konnte er Erfahrungen in der
Landwirtschaft bei der Bewirtschaftung der Felder seiner Familie sam-
meln (act. A1 S. 5). Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es
der Familie seit dem Jahr 1999 nicht mehr möglich gewesen sei, die Fel-
der zu bestellen, da diese seither durch albanische Kosovaren genutzt
würden und dass er seit dieser Zeit nie mehr einer Erwerbstätigkeit nach-
gegangen sei (act. A10 S. 5). Im Rahmen seiner Asylgesuchsbegründung
führte er jedoch aus, man habe im Jahr 2005 mit einer Granate auf ihn
geworfen, als er mit dem Traktor unterwegs gewesen sei (act. A10 S. 7),
was darauf schliessen lässt, dass er zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der
Landwirtschaft tätig war. Der Beschwerdeführer hat überdies anlässlich
seines Gesuchs um Erteilung eines Einreise- und Touristenvisums bei der
Schweizerischen Vertretung in Belgrad im Jahr 2007 eine Arbeitsbestäti-
gung der Firma "D._______ " vorgelegt, welche bestätigte, dass der Be-
schwerdeführer seit dem Jahr 2004 eine Anstellung als Maschinentechni-
ker in C._______ /Serbien inne hatte (act. A9 S. 10 f). Zwar führte er an-
lässlich der Anhörung vom 30. September 2009 aus, es habe sich damals
um eine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt, welche ein Bekannter ihm
zu dem Zweck ausgestellt habe, ihm zur Bewilligung eines mehrmonati-
gen Touristenvisums in der Schweiz zu verhelfen (act. A10 S. 4). Diese
Aussagen sind jedoch aufgrund der im Asylverfahren getätigten teilweise
widersprüchlichen und damit unglaubhaften Vorbringen des Beschwerde-
führers an sich bereits in Zweifel zu ziehen. In jedem Fall scheint der Be-
schwerdeführer aber persönliche Beziehung zu Serbien zu unterhalten,
stellte er doch seine Anträge um Visaerteilung für die Schweiz jeweils in
Belgrad (act. A9 S.6 f.) und nicht im Kosovo, wie dies bei der damaligen
schweizerischen Vertretung in Priština (heute: Schweizerische Botschaft
Priština) möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist noch jung und
alleinstehend und aus den Akten ergeben sich auch keine grösseren ge-
sundheitlichen Probleme. Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Norden Kosovos, vor allem
aber auch in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs-
und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn die Bedingungen unbestritte-
nermassen nicht leicht sein dürften. Da der Beschwerdeführer im Kosovo
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zweifelsfrei registriert ist, stehen seiner Anmeldung in Serbien auch keine
administrativen Hindernisse entgegen. Er wird in Serbien unter anderem
Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung haben. Es ist
überdies davon auszugehen, dass der in der Schweiz niedergelassene
Onkel des Beschwerdeführers (act. A1 S 4), ihn bei Bedarf finanziell un-
terstützen wird, zumal zum Onkel und dessen erwachsenen Sohn, der
ebenfalls in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, ein enges Verhältnis
besteht, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Aufenthalte
als Tourist in der Schweiz für mehrere Monate bei ihnen gelebt (act. A1
S. 5). Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative
durch den Beschwerdeführer ist vorliegend mithin jedenfalls in Serbien zu
bejahen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um unentgeltliche Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung
befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdean-
träge des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos erschei-
nen und zudem von seiner Bedürftigkeit (act. A1 S. 101) weiterhin auszu-
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gehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und ist von der Erhebung der Ver-
fahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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