Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7995/2007/wif
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren […], Kirgisistan,
alias B._______, geboren […], Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 / N […].
D-7995/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Russin aus Bishkek, verliess ihre
Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2005 und reiste über
Moskau auf dem Luftweg am 24. Juli 2006 in die Schweiz ein. Am 26. Juli
2006 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______
um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 31. Juli 2006 sowie der Anhörung durch
die zuständigen kantonalen Behörden am 18. September und 16. Oktober 2006 machte sie zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit ihrem sechsten oder siebten
Lebensjahr habe sie im Internat "…" in Bishkek gelebt; ihre Mutter sei Alkoholikerin gewesen, und ihren
Vater kenne sie nicht. Wegen ihrer russischen Herkunft sei sie im Internat von Lehrpersonen und anderen
Schülerinnen schikaniert und geschlagen worden und habe auch Probleme mit den Ehemännern der
Lehrerinnen gehabt. Auf die Strasse habe sie kaum gehen können, weil die einheimischen Männer sie als
Russin nie in Ruhe gelassen hätten. Kirgisische Männer aus Bergdörfern hätten nur ein Ziel, wenn sie
russische Mädchen erblickten, und liessen nicht mit sich reden. Seit ihrem dreizehnten Lebensjahr sei sie
über 20-mal vergewaltigt worden. Im Juni 2006 habe das Internat sie weggewiesen, als sie um ein
Schulzeugnis gebeten habe, um sich anderswo ausbilden zu lassen. Während eines Monats habe sie sich
in einem Park aufgehalten, wo sie erneut eine Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Lebensbedingungen in
Kirgisistan seien unerträglich und lebensgefährlich gewesen; sie wolle ein ruhiges Leben führen. In ihrer
Heimat seien Russen nicht gern gesehen, es gebe immer wieder Unruhen, und es sei auch nicht
ungefährlich, sich an die Behörden zu wenden.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie wurde für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Mit Beschluss vom 14. September 2006 errichtete die zuständige
Vormundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von
Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) über die Beschwerdeführerin und setzte einen
Mitarbeiter der […] Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als Beistand
ein.
C.
Mit Schreiben vom 21. September 2006 zeigte die genannte
Beratungsstelle dem BFM die auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem
Kanton Y._______ gestützte Mandatsübernahme im Asylverfahren an.
D-7995/2007
Seite 3
D.
Die Vorinstanz gab am 1. Februar 2007 eine LINGUA-Herkunftsabklärung
in Auftrag. Das Expertengutachten vom 13. März 2007 kam zum Schluss,
die Beschwerdeführerin entstamme eindeutig einem russischen
beziehungsweise russischsprachigen Milieu; sie sei sehr wahrscheinlich
in Bishkek sozialisiert worden oder habe jedenfalls längere Zeit dort
gelebt. Vorhandene Wissenslücken könnten durchaus mit ihrem
jugendlichen Alter oder durch ein Desinteresse an Politik und Kultur
erklärt werden; es sei jedoch auch möglich, dass sie schon länger nicht
mehr in Bishkek gelebt habe.
E.
Am 7. Juni 2007 richtete das BFM eine Kurzanfrage an die Schweizer
Vertretung in Tashkent zur Existenz eines Internats namens "…" an der
"…", in Bishkek. Abklärungen vor Ort ergaben, dass an dieser Adresse
kein Internat existiere und sich dort seit mindestens fünf Jahren nur
Autoreparaturwerkstätten befänden. Das BFM zog aus diesem
Abklärungsergebnis sowie aus demjenigen des Herkunftsgutachtens den
Schluss, die Beschwerdeführerin sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt
als behauptet aus Kirgisistan ausgereist, oder sie habe zumindest in den
letzten Jahren nicht mehr in dem von ihr angegebenen Internat gewohnt.
Ihren Asylvorbringen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Mit
Schreiben vom 4. Juli 2007 gewährte das Bundesamt der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Auskunft der Schweizer
Vertretung in Tashkent und zu den Resultaten des LINGUA-Gutachtens.
F.
In der Stellungnahme vom 16. Juli 2007 zu den Abklärungsergebnissen
führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe in
Erfahrung gebracht, dass die massgebenden Strassennamen in Bishkek
geändert hätten und das Internat sich nun an der "…" befinde. Ihre
Wissenslücken in den Bereichen Politik und Kultur seien auf ihr
Desinteresse an diesen Themen zurückzuführen.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 zeigte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin dem Bundesamt die sofortige Mandatsniederlegung
an.
H.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hob die zuständige
D-7995/2007
Seite 4
Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft über die mittlerweile
volljährig gewordene Beschwerdeführerin auf.
I.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 – eröffnet am 1. November 2007 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragte die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kirgisistan und stellte die
Nachreichung eines Geburtszeugnisses sowie von ärztlichen Zeugnissen
in Aussicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
In der Rechtsmittelschrift anerkennt die Beschwerdeführerin, den geltend gemachten Übergriffen durch
Personen aus dem Internat und Männer auf der Strasse komme keine asylrelevante Bedeutung zu und
beantragt, ihre Vorbringen seien unter dem Punkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen.
Auf die nähere Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschwerde wird – soweit
entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung vom 27. November 2007 zu den Akten.
L.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in
der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 fest, die Beschwerde
richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung; die
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei daher, soweit sie die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs
sowie die Anordnung der Wegweisung betreffe, in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des Verfahrens bilde daher lediglich die Prüfung
der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
D-7995/2007
Seite 5
zulässig, zumutbar und möglich erachtet habe, oder ob anstelle des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen die angekündigten
Beweismittel (insbesondere ein Geburtszeugnis und Arztberichte) nachzureichen; weiter stellte er die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
M.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 29. Januar 2008 einen hausärztlichen Bericht vom
25. Januar 2008 sowie ein ärztlich-psychologisches Zeugnis vom
22. Januar 2008 samt unterzeichneten Erklärungen über die Entbindung
von der beruflichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Hausarzt
attestierte der Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand und
äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit
depressiver Entwicklung und Somatisierungstendenz. Im ärztlich-
psychologischen Zeugnis werden eine posttraumatische
Belastungsstörung ICD-10: F 43.1 sowie ein depressives Zustandsbild
diagnostiziert. Beide Arztberichte halten fest, die Beschwerdeführerin sei
von einem Schlepper auf der Flucht vergewaltigt worden.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Diese schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Stellungnahme des BFM wurde am 16. Juli 2010 an die
Beschwerdeführerin zur Replik weitergeleitet, von dieser jedoch nicht
abgeholt. Am 10. August 2010 erfolgte eine zweite, diesmal erfolgreiche
Zustellung mit erneuter Fristansetzung. Die Beschwerdeführerin liess die
ihr gewährte Frist ungenutzt verstreichen.
Auf die Vernehmlassung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) auf dem Gebiet des
D-7995/2007
Seite 6
Asylrechts (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
3.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich
die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen
oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J und L hievor).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D-7995/2007
Seite 7
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt
mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan dort mit beachtlicher
D-7995/2007
Seite 8
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohten (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der rechtskräftig festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist indessen nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Kirgisistan eine derartige Gefahr drohe, welche den Wegweisungsvollzug
als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1. Gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat
sprechen gemäss BFM weder die in Kirgisistan herrschende politische
Situation noch andere allgemeine Gründe. Das Bundesamt verneinte
sodann die Existenz von individuellen Gründen, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kirgisistan sprechen könnten. Es
erachtete den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
einem Internat in Bishkek bis kurz vor ihrer Ausreise im Sommer 2006
und die damit in Zusammenhang stehenden Asylvorbringen der
mehrfachen Vergewaltigung sowie die Begründung für die angebliche
Papierlosigkeit als unglaubhaft und ging daher davon aus, dass sie in
ihrer Heimat auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen
könne. In dieser Ansicht sieht sich die Vorinstanz auch dadurch bestärkt,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Gehörsgewährung zur Existenz des Internats mit einer Frau in Kirgisistan
D-7995/2007
Seite 9
habe Kontakt aufnehmen können. Das BFM hielt fest, zur konkreten
Ausgestaltung des Beziehungsnetzes könne es sich nicht äussern, zumal
die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Die
behördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Aufgrund der
Unglaubwürdigkeit, der Papierlosigkeit sowie der Wissenslücken der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die kirgisische Politik und Kultur geht
das Bundesamt davon aus, sie habe ihren Reisepass nicht zu den Akten
gereicht, weil sie in einem früheren als dem im Asylverfahren
angegebenen Zeitpunkt aus Kirgisistan ausgereist sei.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die
Prüfung der Wegweisung habe auf einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung beruht. Das BFM habe ihre bereits anlässlich
der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
schlechte psychische und physische Verfassung im Sachverhalt der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Sie leide seit langem unter einer
Depression und habe sich vor der Ausreise in die Schweiz umbringen
wollen. Sie sei "x-mal" vergewaltigt worden, habe jedoch Mühe, sich an
die Details zu erinnern. Nur ein psychiatrisches Gutachten könne
genauere Angaben über die Vergewaltigungen liefern. Das Internat
befinde sich jetzt an der […], weil die Strassennamen geändert worden
seien. Das Bundesamt habe seinen Entscheid zu einseitig auf die kurze
Botschaftsantwort abgestützt und es unterlassen, ihren diesbezüglichen
Einwand zu prüfen. Die Schweizer Behörden hätten zudem im Internat
nach ihr fragen müssen. Identitätspapiere habe sie nie gehabt,
beziehungsweise sie wisse nicht, welche Papiere sie, die als Sechs- oder
Siebenjährige ins Internat gekommen sei, gehabt habe. Sie habe mit
einer Freundin in Bishkek Kontakt aufgenommen und werde versuchen,
über diese ihr Geburtszeugnis sowie weitere Dokumente zur
Untermauerung ihres Internatsaufenthaltes und ihrer Vorbringen erhältlich
zu machen. In einer geschlossenen Institution wie einem Internat könne
der in Kirgisistan latent vorhandene Rassismus gegenüber der
russischsprachigen Bevölkerung viel einfacher ausgelebt werden als in
der Öffentlichkeit. Sie sei aufgrund ihrer Situation als elternlose Person
geschwächt gewesen und daher Opfer von verschiedensten Übergriffen
geworden.
4.3.3. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 zur Beschwerde hält
das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem am 22. Januar
2008 datierten ärztlich-psychologischen Zeugnis erst seit dem
D-7995/2007
Seite 10
30. November 2007, mithin einen Monat nach dem negativen
Asylentscheid, in psychotherapeutischer Behandlung. In den Akten seien
keine Anzeichen einer schon vorher bestehenden PTBS zu erkennen.
Aus dem Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde vom 25. Oktober
2007 zur Aufhebung der Beistandschaft ergebe sich vielmehr ein völlig
anderes Bild der Beschwerdeführerin: Dort werde berichtet, sie sei eine
aktive Persönlichkeit, engagiere sich im sozialen und kulturellen Bereich,
sei kommunikativ, selbstbewusst und selbstständig. Zwar sei es nichts
Aussergewöhnliches, wenn abgewiesene Asylsuchende nach der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in Depressionen verfielen oder
unter akuten Belastungssituationen litten. Ein derartiger psychischer
Zustand stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK
entgegen, zumal PTBS in Bishkek behandelbar sei. Andernfalls könnten
sich von einem Wegweisungsvollzug betroffene Ausländerinnen und
Ausländer auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht sichern. Die Vorinstanz
weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seither keinen
weiteren Arztbericht zu den Akten gereicht habe.
4.3.4. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
29. Oktober 2007 – im Zusammenhang mit der Prüfung der
Asylvorbringen – zutreffend erwogen hat, kann in Kirgisistan keineswegs
von einer Verfolgung der russischsprachigen Minderheit, welcher die
Beschwerdeführerin angehört, durch die kirgisischsprachige Mehrheit
ausgegangen werden. Ihre überwiegend mit ihrer russischen Herkunft
begründeten Verfolgungsvorbringen wurden rechtskräftig als unglaubhaft
eingestuft. Die sehr vagen diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift – sie sei während ihrer
Internatszeit wohl aufgrund ihrer russischen Abstammung "schlecht
behandelt" worden und "Opfer von verschiedensten Übergriffen"
geworden, und Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit
seien "durchaus möglich" (vgl. Beschwerde S. 4) – vermögen an dieser
Tatsache nichts mehr zu ändern und sind per se auch nicht geeignet, die
Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Kirgisistan zu begründen.
Zwar sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der
kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf
dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im heutigen
Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, welche einer Rückkehr unter diesem
Gesichtspunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5271/2007 vom 17. August 2007 S. 6 f.). Gemäss öffentlich zugänglichen
D-7995/2007
Seite 11
Quellen kam es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen zwischen
Demonstranten und den Sicherheitskräften in Bishkek im Juni 2010 im Süden des Landes zu schweren
Unruhen und Pogromen, von welchen insbesondere die usbekische Minderheit betroffen war. In einem
Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfassung an, und die
Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Angesichts der heutigen Lage in Kirgisistan
kann weder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen, noch von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Weder die herrschende politische Lage in Kirgisistan noch andere
allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in
ihren Heimatstaat.
4.3.5. Zu den als Wegweisungsvollzugshindernis geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten,
dass diese anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. September 2006
auf die Frage der Sachbearbeiterin nach einer ärztlichen Untersuchung
während der Internatszeit antwortete, sie sei auch ohne ärztliche
Untersuchungen sicher, dass viele ihrer Organe krank seien. Zum
Beispiel melde sich die Leber, wenn sie etwas esse, und auch die Nieren
(BFM-act. A14 S. 19). Vor der Ausreise aus Bishkek habe sie einen
Nervenzusammenbruch und elf beziehungsweise 18 Tage lang
Blutungen gehabt (A14 S. 17). Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin hin
vermochte sie jedoch dazu nur ausführen, bei der frauenärztlichen
Untersuchung in Z._______ habe die behandelnde Ärztin gesagt, die
Blutungen könnten mit einem Nervenzusammenbruch zu tun haben. Die
Beschwerdeführerin gab ferner zu Protokoll, sie befürchte, "wieder auf
einen Nervenzusammenbruch hinzusteuern", da sie seit einigen Tagen
wieder Blutungen habe (A14 S. 17). Die Sachbearbeiterin kündigte an,
sie werde die ärztlichen Unterlagen am folgenden Tag im EVZ abholen.
Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin sich am 7. August 2006 im Spital X._______ wegen
anhaltender Monatsblutung gynäkologisch untersuchen liess und eine
…infektion diagnostiziert sowie medikamentös behandelt wurde.
Das hausärztliche Zeugnis vom 25. Januar 2008 attestierte der Beschwerdeführerin, welche über
Beschwerden im Bereich des Skelettsystems und der Muskeln sowie über Schlaflosigkeit, Herz- und
Magenschmerzen berichtet habe, einen guten (physischen) Allgemeinzustand und stellte keine krankhaften
Veränderungen fest. Im ärztlich-psychologischen Zeugnis vom 22. Januar 2008 wurden zwar die vorläufige
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines depressiven Zustandsbildes gestellt und
eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im damaligen Zeitpunkt als dringend
erachtet. Seither hat die Beschwerdeführerin jedoch keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Sie unterliess
es ausserdem, zur Vernehmlassung Stellung zu beziehen, in welcher die Vorinstanz die diagnostizierte
D-7995/2007
Seite 12
posttraumatische Belastungsstörung auf den ablehnenden Asylentscheid und die angeordnete
Wegweisung zurückführte. Belegt sind mithin lediglich sechs psychotherapeutische Konsultationen bei
einer Fachpsychologin im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und dem 22. Januar 2008. Die
Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer Depression ist somit im heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise
hinreichend belegt. Ausserdem blieb die Aussage der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur
Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in Bishkek unbestritten. Den Akten sind
sodann keine aktuellen Hinweise auf bestehende körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu
entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand
anzuordnen. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt
bezüglich der psychischen und physischen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht
vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr nach Kirgisistan kann daher hinlänglich
ausgeschlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht.
4.3.6. Als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Kirgisistan keine Familie, die ihr
beistehen könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), die
Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, dass die
Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die
Beschwerdeführerin hat es bis heute unterlassen, die in der
Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 in Aussicht gestellten
Dokumente (vgl. Beschwerde S. 3 f.) zur Untermauerung ihres
Internatsaufenthaltes sowie ihr Geburtszeugnis oder andere Dokumente
als Beleg für ihre Identität beizubringen.
Gerade auch vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung ihrer Identität und ihres
familiären Beziehungsnetzes vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen, der vorinstanzliche Entscheid
stütze sich zu einseitig auf eine kurze Botschaftsantwort ab und ihr Argument des geänderten
Strassennamens sei nicht geprüft worden, beziehungsweise die Behörden der Botschaft hätten im Internat
nach ihr fragen müssen. Der ebenso unbeholfene wie unbehelfliche Erklärungsversuch mit den geänderten
Strassennamen vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass sie nicht in der Lage war, anzugeben, wo
beziehungsweise an welcher Adresse das Internat liegt, in welchem sie über zehn Jahre ihres Lebens
verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erweist sich ihr Aufenthalt im Internat bis
kurz vor der Ausreise im Sommer 2006 als unglaubhaft.
D-7995/2007
Seite 13
Ihre angebliche Papierlosigkeit erklärte sie in der Anhörung teilweise mit ihrem Internatsaufenthalt seit dem
Alter von sechs oder sieben Jahren sowie damit, sie habe in Kirgisistan niemanden, weil sie im Prinzip mit
diesem Land keinen Kontakt habe (A14 S. 2); sie wisse nicht, wo ihre Mutter sei (A14 S. 3), habe ihren
Vater nie gesehen, kenne ihre Grosseltern nicht und auch keine Tanten und Onkel oder sonstige
Verwandte (A14 S. 6). An anderer Stelle während derselben Anhörung hingegen erzählte sie, die meisten
Wochenenden ausserhalb des Internats bei einer Ersatzgrossmutter verbracht zu haben (A14 S. 7). In der
Beschwerde gab sie an, eine Freundin in Bishkek kontaktiert zu haben, welche versuchen werde, für sie
ein Geburtszeugnis zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen ihres zehnjährigen
Internatsaufenthaltes, der mehrfachen Vergewaltigung und der PTBS, welche ihre Glaubwürdigkeit bereits
massgeblich erschüttern, können auch ihre vagen und widersprüchlichen Angaben zum angeblich
fehlenden Beziehungsnetz in Kirgisistan und zur angeblichen Papierlosigkeit nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung von
Vollzugshindernissen zu tragen, indem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat
über ein tragfähiges familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz verfügt.
4.3.7. Die im heutigen Zeitpunkt 20-Jährige verfügt nach eigenen
Angaben über eine neunjährige Schulbildung. Sie wird als sehr
differenzierte, intelligente und wache Person mit guten sozialen
Anpassungsleistungen beschrieben (vgl. Arztberichte vom 22. Januar
2008 und vom 25. Januar 2008). Damit verfügt sie über beste persönliche
Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen lässt auch die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen,
ergeben sich doch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen
würden, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach
Kirgisistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
4.3.8. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in Kirgisistan als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
D-7995/2007
Seite 14
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der vorliegenden Akten
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach
als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite).
D-7995/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand: