B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-800/2013/sps
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (…).
D-800/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei schon seit
vielen Jahren politisch aktiv,
dass er in den 1990er Jahren Mitglied der Partei Musawat sowie der Na-
rodny-Front gewesen, einmal vorübergehend verhaftet sowie gerichtlich
angeklagt worden sei und im Jahr 2003 die Organisation "B._______"
gegründet habe,
dass er seit dem Jahr 2008 Präsident der Organisation "C._______" ge-
wesen sei und im Dezember 2009 mit zwei weiteren Mitgliedern dieser
Organisation an einer Konferenz in Belgien teilgenommen habe, wobei er
sich kritisch über die aserbaidschanische Regierung geäussert habe,
dass sie daraufhin in Aserbaidschan behördlich gesucht worden seien,
weshalb er in Belgien zunächst ein Asylgesuch gestellt habe, dann aber
doch in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass er im Oktober 2011 an einer Konferenz in Jerewan teilgenommen
habe und nach seiner Rückkehr durch den nationalen Sicherheitsdienst
befragt worden sei,
dass er aufgefordert worden sei, mehrere Abgeordnete der Regierungs-
partei als Vorstandsmitglieder in seine Organisation aufzunehmen, was er
jedoch trotz Drohungen gegen ihn abgelehnt habe,
dass er im November 2011 von der Polizei vorgeladen und erneut bedroht
worden sei,
dass zudem ein Offizier des Ministeriums für nationale Sicherheit Ende
November 2011 versucht habe, ihn als Informanten anzuwerben, und ihm
für den Fall der Ablehnung dieses Angebots mit Gefängnis oder Tod ge-
droht habe,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland ent-
schlossen habe,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 4. Oktober 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 26. Oktober 2012 mit Urteil D-5598/2012 vom 12. November 2012
abwies,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2012 ans BFM gelangte und dabei
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2012,
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventuell
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs ersuchen liess,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer ha-
be sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, insbesondere habe er im No-
vember 2012 vor dem Gebäude der SOCAR (State Oil Company of Azer-
baijan) in Genf demonstriert,
dass darüber in Internetartikeln berichtet worden und der Beschwerdefüh-
rer darin namentlich erwähnt worden sei,
dass Kollegen des Beschwerdeführers in der Folge polizeilich befragt
worden seien und er in Aserbaidschan nun gesucht werde,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Gesuchs mehrere Be-
weismittel einreichen liess (Internetausdrucke von AzerTaym, Azadliq,
YeniNasilPortali sowie der Tribuna Informasiya Agentliyi und ein Schrei-
ben von H.-J. Z. von LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH vom
22. Dezember 2012 [Farbkopie] inkl. Begleit-E-Mail),
dass das BFM die Eingabe vom 5. Dezember 2012 als zweites Asylge-
such entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 4. Februar 2013 – er-
öffnet am 11. Februar 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete, eine Gebühr erhob und einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Eingabe vom 5. Dezember 2012 sei der Rechtsprechung
zufolge als zweites Asylgesuch zu behandeln,
dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass der wesentliche Sachverhalt mit Blick auf die mehrseitige Eingabe
vom 5. Dezember 2012 sowie der eingereichten Beweismittel hinreichend
erstellt und dem Anspruch auf rechtliches Gehör damit Genüge getan sei,
weshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne (Verweis auf
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84 und die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1093/2010 vom 9. März 2010 und D-5407/2006 vom 30. No-
vember 2009),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwer-
deführer werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit von den aser-
baidschanischen Behörden als konkrete Gefährdung qualifiziert,
dass seine exilpolitische Aktivität (Teilnahme an einer Kundgebung in
Genf) nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass vorliegend insbesondere jegliche Hinweise darauf fehlen würden,
dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exil-
politischen Aktivität im Heimatland behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären,
dass das Referenzschreiben des Europäischen Instituts an dieser Ein-
schätzung nichts ändere, zumal sich dieses bloss auf die im ersten Asyl-
verfahren als unglaubhaft erkannte Asylbegründung beziehe,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 15. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
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dass dem Beschwerdeführer Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 7. Oktober 2012 (Kopie), eine
Liste mit Internetadressen sowie die angefochtene Verfügung im Original
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das BFM habe die
Eingabe vom 5. Dezember 2012 zu Unrecht als zweites Asylgesuch an-
statt als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt,
dass diese Rüge unbegründet erscheint,
dass nämlich das BFM eine Eingabe eines Gesuchstellers, welcher in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, eine neu
eingetretene Verfolgungsgefahr geltend macht und die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft verlangt, als zweites Asylgesuch entgegenzu-
nehmen und nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behan-
deln hat (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1975/2012 vom 11. Mai 2012 mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. Dezember 2012 im
Wesentlichen auf seine im Nachgang an den rechtskräftigen Abschluss
des ersten Asylverfahrens erfolgte exilpolitische Tätigkeit und die damit
verbundene neuerliche Gefährdung verwies,
dass er erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte,
dass das BFM diese Eingabe demnach zu Recht als zweites Asylgesuch
und nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erforder-
nis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt
ist,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten verweist und damit subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht,
dass er den Akten zufolge jedoch lediglich einmal im November 2012 an
einer Demonstration in Genf vor dem SOCAR-Gebäude teilgenommen
hat,
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde infolge
seiner Teilnahme an dieser Kundgebung von den aserbaidschanischen
Behörden als staatsgefährdendes Subjekt wahrgenommen und deswe-
gen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland verfolgt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen bezüglich der exil-
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder Entgegnungen zu den
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung gemacht werden,
dass sich die Beschwerdevorbringen vielmehr auf den bereits im ersten
Asylverfahren beurteilten Sachverhalt, nämlich die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, beschränken,
dass insbesondere auch der Einwand, wonach sich der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung (im ersten Asylverfahren) nicht richtig habe
ausdrücken können, weshalb die Anhörung in seiner Muttersprache zu
wiederholen sei (vgl. S. 9 der Beschwerde), nicht das vorliegende, zweite,
sondern das abgeschlossene erste Asylverfahren betrifft und daher im
ersten Beschwerdeverfahren hätte gerügt werden müssen,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Aserbaidschan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
auch keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Aserbai-
dschan bereits im Beschwerdeurteil vom 12. November 2012 als zumut-
bar erachtet worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine
Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat,
dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass sowohl das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden, direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-800/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: