Abtei lung IV
D-8004/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8004/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 6. November 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 1.
Dezember 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhö-
rung geltend machte, er habe vor seiner Ausreise in D._______
(E._______) gelebt,
dass er in seiner Heimat Chauffeur eines Politikers der PDP (People's
Democratic Party) gewesen sei,
dass ihm am 3. Mai 2008 von seinem Chef befohlen worden sei, zu-
sammen mit dessen Sohn, F._______, am gleichen Tag Wahlplakate
eines Kandidaten der PDP aufzuhängen,
dass sein Chef ihnen zudem aufgetragen habe, Wahlplakate von ande-
ren Parteien herunterzureissen, falls sie solche sehen sollten,
dass F._______ in der Folge ein Plakat der DPP (Democratic Peoples
Party) heruntergerissen habe, worauf ein Anhänger dieser Partei
F._______ angegriffen habe und es zu einer Schlägerei gekommen
sei, in deren Verlauf das Auto seines Chefs beschädigt worden sei,
dass es ihm und F._______ gelungen sei, mit dem Auto zu
entkommen, worauf sie zum Vater von F._______ zurückgekehrt seien,
der ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt habe, er müsse vorerst - bis
das Auto repariert sei - nicht mehr zur Arbeit erscheinen,
dass er am Abend des folgenden Tages gehört habe, dass F._______
erschossen worden sei,
dass ihn am 6. Mai 2008 mehrere unbekannte Männer zu Hause auf-
gesucht hätten, die von ihm verlangt hätten, der Polizei zu sagen, dass
gewisse Personen F._______ getötet hätten,
dass er sich jedoch geweigert habe, dieser Aufforderung zur Falsch-
aussage nachzukommen, worauf die Männer ihn gezwungen hätten,
sie zum Vorsitzenden der PDP zu begleiten,
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dass der Vorsitzende der PDP ihm gedroht habe, ihn zu töten, falls er
sich nicht bereit erkläre, bestimmte Personen bei der Polizei zu be-
schuldigen, für den Tod von F._______ verantwortlich zu sein, da man
beabsichtige, durch diese falsche Beschuldigung die Wahlen zu
gewinnen,
dass er sich daraufhin damit einverstanden erklärt habe, am folgenden
Tag - wie vom Vorsitzenden der PDP verlangt - die Personen bei der
Polizei anzuzeigen,
dass er sich jedoch - nachdem er wieder nach Hause zurückgekehrt
sei - aus Gewissensgründen dazu entschlossen habe, am nächsten
Morgen nicht zur Polizei zu gehen und die verlangte Falschaussage zu
machen, weshalb er um sein Leben gefürchtet und deswegen sein
Heimatland verlassen habe,
dass er deshalb am nächsten Morgen mit dem Bus via Niger nach Li-
byen geflohen sei, von wo er - nach einem Aufenthalt von circa einem
halben Jahr - mit dem Schiff über das Mittelmeer an einen unbekann-
ten Ort gefahren sei, von wo er mit dem Zug am 3. November 2008 in
die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am
11. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 3. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer gebe an, er besitze eine Ge-
burtsurkunde, die sich bei seiner Mutter befinde, er jedoch seine Mut-
ter nicht kontaktieren könne, da es im Dorf keine Adressen gebe,
dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden könne,
dass es ihm nicht möglich sein soll, mit seiner Mutter brieflichen Kon-
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takt aufzunehmen und sie zu beauftragen, ihm seine Geburtsurkunde
zu senden,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, er
habe die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Papiere und ohne
kontrolliert worden zu sein, unternehmen können,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Ge-
suchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität
mit Ausweispapieren zu belegen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem während des Verfahrens in Wi-
dersprüche verwickelt habe, da er anlässlich der Erstbefragung ange-
geben habe, die Abkürzung PDP heisse People Democracy Party und
diejenige der DPP Democracy People Party, wohingegen er bei der
Bundesanhörung die richtigen Namen der Parteien habe nennen kön-
nen,
dass es im Weiteren sehr erstaune, dass der Beschwerdeführer als
Chauffeur eines Politikers nicht wisse, auf welchem Gebiet dieser ar-
beite und an welcher Strasse er wohne, und dass er den Präsidenten
der lokalen Regierung von G._______ nicht kenne, hätte er über die
Parteien und die örtlichen Verhältnisse doch viel mehr wissen müssen,
wäre er tatsächlich Chauffeur gewesen,
dass es überdies höchst unlogisch sei, dass der Beschwerdeführer
das Dorf seiner Mutter nicht gut kenne, habe er doch in diesem Dorf
neun Jahre bei seiner Mutter in der Landwirtschaft gearbeitet,
dass der Beschwerdeführer überdies anlässlich der Bundesanhörung
angegeben habe, der Gouverneur seines Staates heisse Greater Ibu-
ru, wobei dieser Name ähnlich töne wie der Name eines früheren Gou-
verneurs des Bundesstaates E._______, was darauf hindeute, dass
der Beschwerdeführer seinen Bundesstaat schon viel früher verlassen
haben müsse, als er angegeben habe,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten wür-
den, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
te, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Sozialdienst des Kantons H._______ am 15. Dezember 2008
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich des Beschwer-
deführers einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe seiner Anhörungen widersprüchliche beziehungsweise un-
glaubhafte Aussagen machte und diesbezüglich auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
dass allein schon wegen seines Nichtwissens betreffend den Arbeitge-
ber davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Be-
schwerdeführers, wonach er als Chauffeur für einen Politiker gearbei-
tet habe und wegen der Ermordung des Sohnes seines Chefs Proble-
me gehabt habe, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb seine diesbe-
züglichen Aussagen nicht geglaubt werden können,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Vorbringen der Wahr-
heit entsprechen würden und seinetwegen die Wahlen verloren gegan-
gen seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria getötet werde,
unglaubhaft ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
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summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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