B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8004/2015
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am
12. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie noch am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 26. September 2013 fand im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ eine Befragung zu ihrer Person, summa-
risch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimat-
land (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 27. November
2014 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 12. September 2013 ab und ver-
fügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie um
Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. De-
zember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
SEM wurde eingeladen, bis zum 11. Januar 2016 eine Vernehmlassung
zur Beschwerde vom 9. Dezember 2015 einzureichen.
E.
Das SEM liess sich am 11. Januar 2016 zur Beschwerde vom 9. Dezember
2015 vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am
13. Januar 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme
übermittelt.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am
26. Januar 2016) reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Identitätsaus-
weisen ihrer Eltern, eine Kopie eines Registrierungszertifikats hinsichtlich
der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer durch den Vater, eine Be-
stätigung der Betreibung eines (…) durch den Vater und einen Taufschein
der Beschwerdeführerin im Original zu den Akten.
G.
Dem SEM wurde zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar
2016 mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum
12. Februar 2016 angesetzt. Das SEM hielt mit Schreiben vom 5. Februar
2016 an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2016 über die
Stellungnahme des SEM vom 5. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt.
H.
Am 13. September 2016 gebar die Beschwerdeführerin rubrizierte Tochter
B._______ in der Schweiz. Am 3. April 2017 anerkannte E._______ – ein
rechtskräftig abgewiesener (…) Asylsuchender (Verfahrensnummer SEM:
N […], Geschäftsnummer BVGer: […]) – die Vaterschaft von B._______.
I.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
auf deren Anfrage vom 27. Juni 2017 mit, dass die von ihm mit Verfügung
vom 6. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme auch mit Bezug
auf erwähnte Tochter Gültigkeit habe.
J.
Am 19. November 2017 brachte die Beschwerdeführerin A._______
C._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
Rubrizierte, in der Schweiz geborene Kinder B._______ und C._______
werden in das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin A._______
mit einbezogen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
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Seite 5
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
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Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
7.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 26. Septem-
ber 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. November 2014 im
Wesentlichen geltend, sie sei – wie ihre Eltern – in Eritrea geboren und
gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Im Alter von ungefähr (…) sei sie zu-
sammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach F._______, Äthiopien, ge-
zogen. Sie sei im Stadtteil G._______ aufgewachsen. Sie spreche daher
Amharisch. Tigrinya verstehe sie zwar und könne sich in dieser Sprache
verständigen, habe aber Schwierigkeiten, diese zu sprechen respektive sie
spreche diese Sprache nicht perfekt. Sie sei eritreische, nicht aber äthiopi-
sche Staatsangehörige.
Bei Ausbruch des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998
sei ihr Vater während der Arbeit in F._______ festgenommen und nach Erit-
rea abgeschoben worden. Der Rest der Familie sei aufgefordert worden,
Hab und Gut zu verkaufen. Die Mutter habe eine Vorladung erhalten. Poli-
zisten hätten sie und ihre Mutter zur H._______ gebracht. Nach ein paar
Tagen seien sie dann via I._______ nach J._______ und dort vom äthiopi-
schen Roten Kreuz dem eritreischen Roten Kreuz übergeben und von die-
sem via K._______ nach L._______ (Eritrea) gebracht worden. Dort habe
man sie registriert und sie hätten etwas Geld und Haushaltsutensilien er-
halten. Danach seien sie nach M._______, wo ihr Vater in einer Mietwoh-
nung gelebt habe, gereist. Sie hätten im Quartier N._______ gewohnt. Wie
schon in F._______ habe ihr Vater auch in M._______ eine (…) aufge-
macht. Davon habe die Familie gelebt. Ihr Bruder sei erst ungefähr acht
Monate später nach Eritrea nachgekommen. Er habe versucht, der Depor-
tation zu entgehen, was ihm nicht gelungen sei.
1999 hätten die eritreischen Behörden sie zu Hause gesucht, weil sie einer
Vorladung für den Militärdienst keine Folge geleistet habe. Sie habe sich
bei einer verheirateten Freundin versteckt. Man habe daher ihren Vater
festgenommen. Der Bruder ihres Vaters habe sie verraten und in der Folge
hätten sie die Behörden bei der Freundin, bei der sie zwei Monate gewesen
sei, festgenommen. Ihren Vater habe man kurz nach ihrer Festnahme frei-
gelassen. Sie sei zwangsrekrutiert und mit dem Auto nach O._______ ge-
bracht worden.
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Sie sei in O._______ bei der (…) ([…]) eingeteilt gewesen. Einen Militär-
dienstausweis habe sie nicht erhalten. Sie habe eine Uniform bekommen
und an militärischen Übungen teilnehmen müssen. Sie sei immer wieder
krank gewesen und habe kein Interesse an der Ausbildung gehabt. Wie-
derholt sei sie bestraft worden, indem sie etwa Wasser in undichten Eimern
habe transportieren müssen. Auch habe sie aus religiösen Gründen keine
militärische Ausbildung absolvieren wollen und sich daher geweigert,
schiessen zu lernen. Nach etwa fünf Monaten habe man sie wegen Be-
fehlsverweigerung in O._______ inhaftiert. Sie sei etwa vier Monate im Ge-
fängnis der (…) gewesen. Sie sei ständig krank gewesen. Manchmal habe
man sie abends irgendwohin in die Wüste gebracht.
Irgendwann im Jahre 2000 sei sie mit Hilfe eines Soldaten respektive
Wächters, mit dem sie und die anderen Inhaftierten sich gut verstanden
hätten und der ein gebürtiger „Tigri“ gewesen sei, aus dem Gefängnis ge-
flüchtet. Der Soldat habe sich von den männlichen Insassen, die wegen
ihres christlichen Glaubens inhaftiert gewesen seien, überzeugen lassen
und schliesslich selber fliehen wollen. Eines Tages hätten sie und andere
Häftlinge sich während des Sammelns von Feuerholz, was manchmal zu
ihren Aufgaben im Gefängnis gehört habe, hinter Bäumen versteckt und
seien nicht zurückgekehrt. Der Soldat habe alles geplant gehabt. Er sei mit
ihnen zusammen zu Fuss nach P._______, Sudan, gelangt.
2002 sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ihr einen gefälschten sudani-
schen Pass besorgt habe, vom Sudan nach Kuwait geflogen, wo sie sich
bis 2011 aufgehalten und als Reinigungskraft gearbeitet habe. In Kuwait
habe sie über ein Papier namens „(…)“ verfügt. 2011 sei sie zusammen mit
ihrem Arbeitgeber von Kuwait in die Türkei geflogen. Für diese Reise habe
sie wiederum den gefälschten sudanesischen Pass benutzt. Einen Monat
später sei sie nach Griechenland gereist. Dort habe sie sich vom 16. Juli
2012 bis am 6. Juli 2013 in Q._______ aufgehalten. Von den griechischen
Behörden habe sie ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, das Land
innert eines Monats zu verlassen. Sie sei von Griechenland via Albanien,
Montenegro, Serbien und Bulgarien nach Italien gelangt. Am 10. Septem-
ber 2013 sei sie von der italienischen Küste aus mit dem Zug nach Mailand
gereist. Mit der Bahn sei sie dann weiter in die Schweiz gelangt. Ihre Eltern
würden sich nach wie vor in M._______ befinden. Ihr Bruder sei ungefähr
Ende September 2014 nach F._______ gereist und halte sich dort in einem
Camp auf.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beim SEM
die Kopie eines Deportationsberichts sowie Kopien von Identitätsauswei-
sen, die ihren Eltern gehörten, zu den vorinstanzlichen Akten.
8.1 Das SEM stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, es handle
sich bei der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige. Sie habe keine Identitäts-
papiere abgegeben, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit dokumentier-
ten. Auch habe sie sich nicht ernsthaft um die Beschaffung von rechts-
genüglichen Papieren bemüht, sondern bloss Kopien von Identitätsauswei-
sen, die angeblich von ihren Eltern stammten, eingereicht. Sie habe unter-
schiedliche Angaben zu ihrem Geburtsort und zu den Herkunftsdörfern der
Eltern gemacht. Die von ihr angegebenen Heimatdörfer der Eltern würden
nicht mit jenen in den Identitätskarten der Eltern enthaltenen Angaben
übereinstimmen. Die Unstimmigkeiten habe sie nicht plausibel auflösen
können. Im eritreischen Kontext sei davon auszugehen, dass dem Her-
kunftsdorf der Eltern, insbesondere jenem des Vaters, derartige Bedeutung
zukomme, dass Kenntnisse darüber auch nach einem langjährigen Aufent-
halt in einem Drittstaat vorausgesetzt werden könnten. Die Beschwerde-
führerin habe in den Anhörungen zudem nur Amharisch gesprochen und
besitze gemäss ihren Angaben lediglich passive Kenntnisse in Tigrinya. Es
sei angesichts ihres zweijährigen Aufenthalts in M._______ sowie ihres
Aufenthaltes und ihrer Inhaftierung in O._______ zweifelhaft, wie sie sich
hätte verständigen können. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz
(Provision 378/2003) bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit
einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität des Ehegatten und
deren Kinder habe. Entsprechend kämen im eritreisch-äthiopischen Kon-
text innerhalb ein und derselben Familie unterschiedliche Staatsangehö-
rigkeiten durchaus vor. Selbst wenn der Vater durch eine allfällige Depor-
tation seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, hätte dies da-
her im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Verlust ihrer äthiopischen
Bürgerrechte geführt.
Das SEM zog im Weiteren die von der Beschwerdeführerin dargelegte
Zwangsdeportation in Zweifel. Gemäss Kenntnis des SEM habe das Inter-
nationale Rote Kreuz nie an zwangsweisen Rückführungen von Eritreern
aus Äthiopien mitgewirkt. Es habe jedoch zwischen 2001 und 2011 freiwil-
lige Rückführungsaktionen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern in ihr Hei-
matland organisiert. Dem von ihr in Kopie eingereichten Deportationsaus-
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weis sprach das SEM keine Beweiskraft zu. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderte Deportation ihres Vaters hielt das SEM hingegen für
wahrscheinlicher. Die von den äthiopischen Behörden ab 1998 durchge-
führten Deportationen hätten – wie von der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihres Vaters geschildert – meist unangekündigt stattgefunden. Diese
hätten in den Anfängen (ab 1998 bis Mitte 1999) hauptsächlich Einzelper-
sonen betroffen, die als Gefahr für den äthiopischen Staat angesehen wor-
den seien. Die Deportierten seien zum Zeitpunkt ihrer Geburt bis zum Zeit-
punkt des Zuzugs in eine Kebele äthiopische Staatsangehörige gewesen.
Erst mit Ausbruch des Krieges sei den Teilnehmern des eritreischen Unab-
hängigkeitsreferendums die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt
worden. Das SEM vertrat die Auffassung, dass es zwar vorstellbar wäre,
dass sich die Mutter freiwillig zu einer Familienzusammenführung ent-
schlossen habe und die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Zusam-
menführung nach Eritrea zurückgekehrt sei. Jedoch sei der dargelegte Auf-
enthalt in Eritrea aufgrund widersprüchlicher, nicht detaillierter und nicht
nachvollziehbarer Angaben nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Da die Beschwerdeführerin gemäss dem SEM nie in Eritrea gelebt habe,
könne – selbst ausgehend von der von ihr behaupteten eritreischen Staats-
angehörigkeit – ausgeschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr
wegen illegaler Ausreise aus Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten habe. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG würden nicht vorliegen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass
es sich bei ihr um eine eritreische Staatsangehörige handeln würde, wäre
ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Das SEM erachtete demgegenüber eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in ihren Heimatstaat für nicht zumutbar, weshalb es den Vollzug ihrer
Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
8.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Ausführungen in ihrer Be-
schwerde im Wesentlichen entgegen, sie habe bei Ausbruch des Krieges
zwischen Eritrea und Äthiopien in F._______ gewohnt, habe die Matura
absolviert und studieren wollen. Ihr Vater habe eine eigene (…) gehabt,
mehr als genug verdient und sie hätten ein glückliches Leben gehabt. Ohne
Vorwarnung sei er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden.
Nachdem ihre Mutter einen Bescheid erhalten habe, dass sie ebenfalls
nach Eritrea transportiert würden, hätten sie gewusst, dass sie früher oder
später ebenfalls vertrieben würden. Soldaten hätten sie an das äthiopische
Rote Kreuz und dieses habe sie wiederum an das eritreische Rote Kreuz
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verwiesen. Ihre Namen seien registriert worden und sie hätten mit einem
Ausweis in Eritrea herumreisen dürfen. Sie hätten nach dem Vater gesucht
und mit ihm in M._______ in einer Mietwohnung gelebt.
Das Land sei ihr fremd gewesen und sie habe sich vor einem Einzug ins
Militär gefürchtet. Meistens habe sie zu Hause oder bei einer Freundin ge-
lebt. Als ihre Mutter sie über den Haftbefehl unterrichtet habe, sei sie nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt. Nach zirka zwei Monaten hätten Solda-
ten sie bei der Freundin aufgesucht und mitgenommen. Ihr Onkel habe sie
verraten. In O._______ sei sie militärisch psychisch und physisch trainiert
worden, was ihrem Glauben und ihrer Weltanschauung widersprochen
habe. Sie habe die Schiessbefehle nicht befolgt und im Unterricht mit an-
deren Schülern über die Kriegsideologie der Regierung gesprochen. Dafür
sei sie zunächst bestraft und später ins Militärcamp R._______ geschickt
worden. Dort habe sie andere Gefangene, die den Dienst ebenfalls nicht
mit ihrem Glauben und Gewissen hätten vereinbaren können, getroffen.
Darunter seien Männer gewesen, die hätten fliehen wollen. Nach mehr als
vier Monaten sei ihnen die Flucht gelungen. Ein Wächter habe ihnen ge-
holfen und sei mit ihnen in den Sudan geflohen.
Im Sudan sei es schlimm gewesen. Sie hätten Angst vor eritreischen Spi-
onen und Entführungen gehabt. Mit gefälschten Dokumenten sei sie nach
Kuwait geflohen, wo sie eine Arbeit gefunden habe. Wie eine Sklavin habe
sie für ihren dortigen Boss gearbeitet. Erst nach neun Jahren habe dieser
sie in die Türkei mitgenommen, von wo aus sie mittels Schlepper weiter
nach Europa gelangt sei.
Es mache sie traurig, weil das SEM ihr nicht glaube. Sie habe keine eritre-
ischen Ausweise. Sie sei etwa (…) gewesen, als sie deportiert worden sei.
Entgegen der Ansicht des SEM sei das Rote Kreuz an der Grenze zwi-
schen Äthiopien und Eritrea tätig gewesen. Die Herkunftsorte ihrer Eltern,
S._______ und T._______ sowie auch U._______, gehörten zum Gross-
raum von M._______. Ihre Eltern hätten in U._______ geheiratet und seien
nach ihrer Geburt nach Äthiopien gegangen. M._______ habe damals zu
Äthiopien gehört. Entgegen der Ansicht des SEM verstehe sie Tigrinya und
spreche es auch, habe aber gewollt, dass die Anhörung auf Amharisch
durchgeführt werde, da sie sich in dieser Sprache besser verständigen
könne. In Eritrea habe sie weder studiert, noch sei sie viel ausser Haus
gewesen. Im Militärcamp habe sie die tigrinische Sprache besser gelernt
und mit ihren Freunden dort in beiden Sprachen kommuniziert. Alle Eritreer,
die durch die äthiopische Regierung 1998 identifiziert worden seien, seien
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damals ausgeschafft worden. Sie hätten nicht in Äthiopien bleiben können.
1998 sei zudem das vom SEM genannte (äthiopische) Gesetz noch gar
nicht in Kraft gewesen. Sie kenne dieses nicht. 2003 sei sie nicht in Eritrea
gewesen und sie habe sich zunächst im Sudan und dann in Kuwait aufge-
halten. Sie verstehe nicht, weshalb das SEM sie nicht als eritreische
Staatsangehörige anerkenne, aber dennoch schreibe, dass sie sich nicht
auf die illegale Ausreise berufen könne, sowie erkläre, dass sie infolge Un-
zumutbarkeit nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Sie sei Eritreerin und
habe Angst, wegen ihrer Desertion bei einer Rückkehr festgenommen und
unmenschlich bestraft zu werden.
8.3 Das SEM sah in diesen Äusserungen in seiner Vernehmlassung vom
11. Januar 2016 keine erheblichen Tatsachen, die an seinem Standpunkt
etwas ändern würden. Zu den dem Bundesverwaltungsgericht übermittel-
ten Dokumenten (Kopien von Identitätsausweisen der Eltern, Registrie-
rungszertifikat hinsichtlich der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer
durch den Vater, Bestätigung der Aufgabe eines […] durch den Vater in
Äthiopien, Taufschein der Beschwerdeführerin) hielt das SEM am 5. Feb-
ruar 2016 fest, dass damit ebenfalls keine neuen erheblichen Tatsachen
oder aber Beweismittel eingebracht würden, die seinen Standpunkt ändern
könnten.
9.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – wie vom SEM
zutreffend erwähnt – keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Ak-
ten gereicht hat, mit denen ihre Identität nachgewiesen wäre. Ob die von
ihr lediglich in Kopien eingereichten Identitätsausweise (vgl. act. A 5/12
S. 6) tatsächlich ihre Eltern betreffen, ist nicht erstellt. Auch enthalten
diese, wie vom SEM erwähnt, andere Heimatorte, als jene, die die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gab (vgl. act. A18/24 S. 5.). Die auf Be-
schwerdeebene eingereichte eritreische Taufurkunde reicht zum Nachweis
ihrer Identität nicht aus. Bei dieser fällt auf, dass darin die Signatur des
Vaters fehlt. Das Dokument, welches belegen soll, dass ihr Vater seit 1992
die Diasporasteuer für eritreische Staatsangehörige bezahlt habe, reichte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nur in
Kopie ein. Zum Nachweis ihrer Identität ist es ebenso wenig geeignet wie
die in Kopie eingereichte Bestätigung hinsichtlich der Einstellung des Ge-
schäftsbetriebes ihres Vaters in Äthiopien. Auch stellt der ebenfalls nur in
Kopie vorhandene Deportationsausweis keinen Nachweis für die von der
Beschwerdeführerin genannten Identitätsangaben dar. Im Übrigen lässt
sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 12
dem Zivilstandsamt mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bekannt gab, sie
habe bei ihrer Einreise in die Schweiz dem SEM ihren Reisepass abgege-
ben, was nicht zutrifft. Damals gab sie nämlich an, sie habe nie einen Rei-
sepass ihres Heimatlandes besessen (vgl. act. A5/12 S. 6).
9.2 Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität
und damit ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen kann, lässt
sich jedoch nicht darauf schliessen, dass sie nicht dennoch eritreischer
Herkunft ist. Sie gab als Muttersprache zwar Amharisch an, erklärte aber
auch, das Merkblatt auf Tigrinya (eine hauptsächlich von Eritreern gespro-
chene Sprache) verstanden zu haben (vgl. act. A5/12 S. 2 f.). Sie brachte
zudem vor, sie verstehe diese Sprache, habe aber Schwierigkeiten, sie zu
sprechen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A 18/24 S. 21). Damit besässe sie aber
allenfalls – und entgegen der Annahme des SEM – auch aktive Kenntnisse
dieser Sprache.
9.3 Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreische
Staatsangehörige respektive eritreischer Herkunft ist, braucht indessen
nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. dazu nachfolgende E. 9.4 ff.).
9.4
9.4.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen
föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition
Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch
nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten
Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethni-
schen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom
Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclama-
tion No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933
in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische „Staatsangehörigkeit“. Weiter
wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in
Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea nieder-
gelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea ge-
bräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Erit-
rea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten.
Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre „Staatsangehörigkeit“ an
ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um
nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritrei-
sche „Staatsangehörigkeit“ wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferen-
dum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines
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Seite 13
eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Sou-
veränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ur-
sprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich
in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsaus-
weisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten,
Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Na-
tionalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom
Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs,
unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenom-
men hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehö-
rige behandelt. (vgl. Urteile des BVGer E-6813/2014 vom 22. November
2017 E. 6.1 u. D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. EMARK
2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f., vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH):
Eritrea, Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern,
23. August 2016, S. 1 ff., vgl. SFH, ALEXANDRA GEISER: Äthiopien/Eritrea:
Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014
S. 1 f.).
9.4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Alter von (…), das hiesse
im (…), mit ihren Tigrinya sprechenden und in Eritrea geborenen Eltern von
Eritrea nach F._______, Äthiopien, gezogen, wo sie bis zu ihrer Deporta-
tion im Jahre 1998 wohnhaft gewesen seien (vgl. act. A5/12 S. 1 u. S. 4,
act. A18/24 S. 2 f., S. 4 f. u. S. 21 f.).
Stützte man auf diese Angaben ab und ginge man davon aus, dass es sich
bei den von ihr eingereichten Identitätsausweisen, ausgestellt am (…), tat-
sächlich um Kopien von authentischen Identitätspapieren der Eltern han-
deln würde, so wären ihr Vater (…) und ihre Mutter (…) in Eritrea geboren.
Im Jahre 1974 wären die Eltern über (…) Jahre (und bis zu ihrem Wegzug
nach Äthiopien im […] bereits […] respektive […] Jahre) in Eritrea wohnhaft
gewesen. Die Eltern und somit auch die Beschwerdeführerin hätten damit
als Eritreer gegolten. Mit Ausstellung der Identitätskarten im Jahre 1992
hätten die Eltern die Grundlage geschaffen, um am Unabhängigkeitsrefe-
rendum vom April 1993 teilnehmen und nach der Unabhängigkeit Eritreas
im Mai 1993 offiziell die eritreische Staatsangehörigkeit ausüben zu kön-
nen. Da sie sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten,
hätten sie zugleich auch die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt.
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Hätten die Eltern hingegen nicht am Unabhängigkeitsreferendum vom April
1993 teilgenommen und damit offiziell nicht die eritreische Staatsangehö-
rigkeit angenommen, so wären sie nach der Souveränität von Eritrea im
Jahre 1993 gleichwohl als äthiopische Staatsangehörige erachtet worden.
Dies aufgrund ihrer angeblich eritreischen Herkunft, ihrer Sprache (Tigri-
nay) und ihres ab (…) in Äthiopien befindlichen Wohnsitzes.
9.4.3 Sofern die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Her-
kunft zutrifft, liesse sich demnach feststellen, dass sie und ihre Eltern wäh-
rend der Dauer ihres Wohnsitzes ab (…) in Äthiopien bis zum Ausbruch
des Grenzkrieges im Mai 1998 respektive der von ihr behaupteten Depor-
tation im Jahre (…) entweder als eritreisch-äthiopische oder aber (zumin-
dest) als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten.
9.4.4 Mit Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai
1998 kam es allerdings zu Massendeportationen von Personen eritreischer
Abstammung von Äthiopien nach Eritrea, was die Aberkennung der äthio-
pischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte (vgl. Urteil des BVGer
D- 8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. BVGE 2011/25 E. 5).
Ausgehend von einer eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und
einer Deportation im Jahre (…) von Äthiopien nach Eritrea, hätte sie dem-
nach nach ihrer Deportation nach Eritrea nicht mehr als äthiopische Staats-
angehörige gegolten. Damit würde sich die Frage stellen, ob einer erfolgten
Deportation in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht im heutigen Zeitpunkt Rele-
vanz zukommen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6813/2014 vom
22. November 2017 E. 7.2).
9.4.5 Mit dem SEM ist allerdings einherzugehen, dass sowohl die von ihr
geschilderte Deportation im Jahre (…) nach Eritrea als auch der dortige
Aufenthalt aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten als überwiegend nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheint (vgl. dazu nachfolgende
E. 9.5 ff.).
9.5
9.5.1 Die Ansicht des SEM, das Internationale Rote Kreuz habe 1998 nicht
an zwangsweisen Ausschaffungen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern
mitgewirkt, ist zu teilen. Denn das IKRK begleitete (nach Ende der unter
Zwang erfolgten Rückschaffungen) grundsätzlich nur sogenannte „volun-
tary repatriation“ (freiwillige Umsiedelungen; vgl. Urteil des BVGer
D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8).
D-8004/2015
Seite 15
9.5.2 Dem SEM ist auch beizupflichten, wenn es dem von der Beschwer-
deführerin eingereichten Deportationsausweis die Beweiskraft abspricht.
Diesem zufolge wäre die Beschwerdeführerin zwar am (…) in M._______
registriert worden. Der Deportationsausweis liegt allerdings nur in Kopie
vor. Ob dieser authentisch ist, ist damit nicht überprüfbar. Ungeachtet des-
sen fällt aber auf, dass der darin enthaltene Jahrgang der Mutter ([…]) nicht
mit jenem in deren (in Kopie) eingereichten eritreischen Identitätskarte
übereinstimmt, wo er mit (…) angegeben wird (vgl. unpaginierte Akten
SEM, vgl. Eingabe beim BVGer vom 25. Januar 2016). Im Weiteren er-
scheint nicht schlüssig, weshalb der Bruder der Beschwerdeführerin nicht
zusammen mit ihr und ihrer Mutter auf dem Deportationsausweis aufge-
führt respektive dieser ihren Angaben zufolge nicht mit ihnen zusammen
deportiert wurde. Sie bringt dazu vor, ihr Bruder habe der Deportation ent-
gehen können respektive er sei bei einer Freundin der Mutter geblieben
und er habe die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, was jedoch nicht
geklappt habe, weshalb er später auch abgeschoben worden sei (vgl. act.
A18/24 S. 5). Diese Schilderung erscheint angesichts ihrer Aussage, ihr
Bruder sei (…) zirka (…) Jahre alt gewesen und damit (…) oder (…) gebo-
ren (vgl. act. A 5/12 S. 5, act. A18/24 S. 15) nicht nachvollziehbar, da er im
Zeitpunkt der angeblichen zwangsweisen Rückführung nach Eritrea (…)
ungefähr erst (…) oder (…) Jahre alt gewesen wäre und daher kaum selber
darüber hätte entscheiden können, nach Europa zu reisen. Ihre Entgeg-
nung, ihr Bruder habe sich bei einer Frau aufgehalten, die in V._______
eine Tochter gehabt habe, wohin sie ihren Bruder hätte bringen wollen (vgl.
act. A18/24 S. 23), stellt keine schlüssige Erklärung dafür dar, weshalb le-
diglich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, nicht gleichzeitig aber auch
ihr Bruder als weiteres und (minderjähriges) Familienmitglied von einer De-
portation betroffen gewesen und damit mit ihnen zeitgleich abgeschoben
worden wäre. Gemäss ihren Angaben wurden sie und ihre Mutter im Rah-
men dieser Deportation durch Polizisten begleitet (vgl. SEM act. A18/24 S.
4). Den Behörden hätte somit auffallen müssen, dass ein minderjähriges
Familienmitglied gefehlt hätte. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch
in ihrer Beschwerdeschrift davon, dass ihre Mutter schriftlich aufgefordert
worden sei, das Land zu verlassen, und sie sich deshalb mit ihren Kindern
beim Polizeiposten H._______ habe melden müssen.
9.5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei mit sechs Jahren und
damit im Jahre (…) in Äthiopien eingeschult worden und habe bis zur (…)
Klasse respektive bis im Alter von etwa (…) Jahren die Schule in Äthiopien
besucht und danach studieren wollen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A18/24 S. 3
D-8004/2015
Seite 16
u. S. 16). Auch im Rahmen ihrer Beschwerde erklärt sie, sie habe in Äthi-
opien die Matura absolviert und anschliessend studieren wollen. Demnach
bestätigt sie, die gesamte Schulzeit, d.h. von (…) bis Ende (…) oder aber
bis im Jahre (…), in Äthiopien verbracht zu haben. Auch gemäss dieser
Chronologie kann aber – wie vom SEM ebenso gefolgert – die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Zwangsdeportation nach Eritrea nicht
wie von ihr vorgebracht im Jahre (…) stattgefunden haben.
9.5.4 Eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und vom IKRK begleitete
freiwillige Rückkehr nach Eritrea wäre zwar – wie vom SEM auch erwähnt
– im äthiopisch-eritreischen Kontext durchaus denkbar (vgl. dazu auch
E. 9.5.1). Ausgehend von der Beendigung ihrer Schulzeit Ende (…) oder
im Jahre (…) in Äthiopien und einem – wie von ihr mehrmals erwähnt –
anschliessenden zweijährigen Aufenthalt in M._______ (vgl. act. A5/12 S.
4, act. A18/24 S. 5 u. 15), wäre ab jenem Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr
nach Eritrea zwar denkbar gewesen. Dem steht aber entgegen, dass sie
auch darlegte, sie sei noch während des Jahres (…) nach O._______ re-
krutiert worden. Nach fünfmonatiger Ausbildung habe man sie dort für vier
Monate inhaftiert und anfangs (…) sei sie in den Sudan geflohen (vgl. act.
A5/12 S. 4, S. 6 u. S. 8 f., act. A18/24 S. 6 f. u. S. 10).
9.5.5 Hinzu kommt, dass auch ihre Ausführungen zum (zweijährigen) Auf-
enthalt in Eritrea vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausfallen. Sie
weiss die genaue Adresse, an der sie in M._______ lebte, nicht. Sie ver-
mag die nähere Umgebung dort nicht detailliert zu beschreiben (vgl. act.
18/24 S. 5 u. S. 15). Auf die Frage, in welcher Runde sie eingezogen wor-
den sei, gibt sie die ausweichende Antwort, sie sei in der (…)KS (Anmer-
kung des Gerichts: Kifleserawit, auf Deutsch: Division) eingeteilt gewesen
(vgl. act. A5/12 S. 8). Auch gibt sie einmal an, militärisch sei sie dort nicht
ausgebildet worden. An anderer Stelle erklärt sie jedoch, eine militärische
Ausbildung genossen zu haben, wobei sie allerdings nicht in der Lage ist,
militärische Befehle, den Rang des Ausbilders oder den Namen des Vor-
gesetzten zu benennen (vgl. act. A5/12 S. 8, act. A18/24 S. 8 u. S. 13 f.).
Als Grund für ihre Inhaftierung gibt sie einmal an, sie habe aus religiösen
Gründen die Befehle verweigert respektive nicht schiessen wollen (vgl. act.
A5/12 S. 7 u. S. 9). An anderer Stelle gibt sie vor, sie habe sich für die
Ausbildung nicht interessiert respektive sie habe anhand ihrer damaligen
Krankheit die Befehle nicht umsetzen können und sei daher inhaftiert wor-
den (vgl. act. A18/24 S. 7 f. u. S. 9). Sowohl ihre Schilderungen zum Ge-
fängniskomplex als auch dem Gefängnisalltag sind zudem als dürftig zu
bezeichnen (vgl. act. A 18/24 S. 10 ff.). Im eritreischen Kontext erscheint
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nicht nachvollziehbar, dass ihre Flucht aus dem Gefängnis für ihre Fami-
lienangehörigen keine Konsequenzen gehabt haben soll, zumal demge-
genüber die Nichtbefolgung des Rekrutierungsbefehls die – vorüberge-
hende – Festnahme ihres Vaters nach sich gezogen habe (vgl. act. A18/24
S. 6 f. u. S. 14).
9.6
9.6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der Beschwerdeführerin
behauptete Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahre (…) nicht
glaubhaft erscheint. Von einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin zu einem späteren Zeitpunkt nach Eritrea ist ebenfalls nicht auszuge-
hen, zumal auch ihr dortiger Aufenthalt und die damit einhergehende
Zwangsrekrutierung sowie ihre Desertion aus dem Militärdienst und damit
auch die von ihr dargelegte illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheinen.
Vielmehr ist zu schliessen, dass sie (nach ihrem angeblichen Wegzug von
Eritrea nach Äthiopien) nie (mehr) in Eritrea gelebt hat. Weder mit Bezug
auf Äthiopien noch aber hinsichtlich des Staates Eritrea kann somit von
einer im Ausreisezeitpunkt erlittenen oder bei einer Rückkehr dorthin künf-
tig ihr drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gesprochen wer-
den.
9.6.2 Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreischer Herkunft sein,
so sei abschliessend darauf hingewiesen, dass eine ihr allenfalls drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst keine Relevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG zukommen würde. Diese Frage wäre einzig unter dem Aspekt
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen. Diese Kriterien bilden hingegen nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdeführerin mit Verfügung
des SEM vom 6. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurde (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 des BVGer vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1).
9.6.3 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt sowie – da sie
keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt – gestützt auf
Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 18
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in-
des mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist sie nach
wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
Versand: