B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8005/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (…) bis am
(…) gültiges Touristenvisum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Wegweisung nach Deutschland unter anderem angab, nach sei-
nem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei nach B._______ zurückge-
kehrt zu sein, indessen wegen der Warnung seiner Mutter vor behördlichen
Behelligungen nicht an seinen Herkunftsort C._______ weitergereist zu
sein, sondern die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben,
dass er aufgrund der guten Beziehungen zwischen der Bundeskanzlerin
Angela Merkel und dem türkischen Präsidenten Erdogan befürchte, von
den deutschen Behörden in die Türkei weggewiesen zu werden,
dass das SEM die deutschen Behörden am 29. November 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 1. Dezember 2016 das Übernahmeersu-
chen guthiessen,
dass das SEM mit – am 20. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom
15. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober
2016 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutsch-
land wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2016 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, mit
den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
13. Januar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 29. November 2016
an die deutschen Behörden von der angeblichen Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem Aufenthalt in Deutschland
und der illegalen Einreise in die Schweiz in Kenntnis setzte und seine
Zweifel an diesen Angaben äusserte,
dass die deutschen Behörden in der Folge am 1. Dezember 2016 das
Übernahmeersuchen des SEM vom 29. November 2016 guthiessen,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens aus-
ging,
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dass die erneute Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwer-
deführer nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückge-
kehrt sei (Bestätigung Hotel in B._______ in Kopie samt Übersetzung, Zeu-
genaussagen) an der festgestellten Zuständigkeit der deutschen Behörden
nichts zu ändern vermag,
dass die deutschen Behörden der Übernahme in Kenntnis der behaupteten
angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführer in die Türkei ausdrücklich
zustimmten (vgl. Aktenstücke A13/7 S. 5 und A15/2),
dass diese korrekte Bestimmung der Zuständigkeit mit der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht umgestossen werden kann, zumal Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO kein self-executing-Charakter beizumessen ist und der Be-
schwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylver-
fahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2015/41
E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27,
dass abgesehen davon die behauptete Rückkehr in die Türkei – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – unglaubhaft erscheint, zumal die mit der
Beschwerde eingereichten Beweismittel (Bestätigung Hotel in B.______ in
Kopie samt Übersetzung, Zeugenaussagen) von geringer Beweiskraft
sind,
dass sich auch die in der Beschwerde geltend gemachte Rüge, wonach die
Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie le-
diglich drei Fragen zum angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Türkei gestellt habe, als unbegründet erweist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Deutschland, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat
zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Ge-
botes oder von Art. 3 EMRK,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 12. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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