Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8006/2008
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz)
Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren V._______,
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Eritrea,
alle vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12.
November 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz
in F._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
24. Mai 2007 auf dem Landweg in Richtung G._______. Am 11. Juli 2007
seien sie von H._______ und I._______ herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags stellten sie im J._______ Asylgesuche,
wurden dort am 13. Juli 2007 summarisch befragt und in der Folge mit
Entscheid des BFM vom 17. Juli 2007 für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton K._______ zugewiesen. Am 4. September 2007 wurden die
Beschwerdeführer durch das BFM direkt angehört.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) bis (...) seine militärische
Grundausbildung erhalten und in der Folge verschiedene Einsätze und
Gefechte absolviert sowie Minen gelegt und wieder entfernt. Einen Tag
nach Abschluss des Waffenstillstandes zwischen Eritrea und Äthiopien
sei er am L._______ aus ihm damals unbekannten Gründen inhaftiert und
am M._______ – ohne je einem Richter vorgeführt zu werden – wieder
entlassen worden. Erst nach (...)jähriger Haft habe er erfahren, dass man
ihn in Ermangelung einer Mitgliederkarte der N._______ inhaftiert und
ihm eine Grundstückszuteilung verweigert habe. Ausserdem sei ihm
verboten worden, in einem staatlichen Betrieb zu arbeiten. Wegen der in
der Haft erhaltenen Schläge habe er in seinem rechten Auge eine
Netzhautverletzung erlitten und könne damit nur Licht sehen, aber nichts
erkennen. Er habe sich deswegen im Jahre (...) bei einem Augenarzt
behandeln lassen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich wieder
zurück zu seiner Einheit begeben und sei in den Jahren (...) bis (...) in
F._______ stationiert gewesen. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits (...)
Jahre Dienst geleistet gehabt habe, ihm aber jegliche Rechte verweigert
worden seien und in seiner Heimat schlechte Zustände herrschten, habe
er sich entschlossen, am 24. Mai 2007, dem eritreischen Nationalfeiertag,
die Flucht zu ergreifen, zumal an diesem Tag nur ein eingeschränkter
Wachdienst vorhanden gewesen sei.
A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen an, persönlich keine Probleme in Eritrea
gehabt zu haben und lediglich wegen ihres Mannes ausgereist zu sein.
Ihr Mann habe ihr erst am 24. Mai 2007 in der Nacht gesagt, dass sie das
Land verlassen würden.
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Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die
Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2008 – frühestens eröffnet am 13.
November 2008 – erkannte das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, verneinte die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), bezog die
Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind gemäss Art. 85 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers ein, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab
und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung an, schob den Vollzug
derselben jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
D.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 12. Dezember 2008
gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten, es sei der vorinstanzliche Entscheid
bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ablehnung der Asylgesuche und
Anordnung der Wegweisung) aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren, eventuell sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung und einer
eingehenden Zweitbefragung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und
ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) gleichen Datums zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar 2009 wurde für den
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Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am
13. Januar 2009 – ohne Einräumung eines Replikrechts – zur Kenntnis
gebracht.
I.
Am Z._______ wurde E._______ geboren.
J.
Mit Verfügung des BFM vom 3. November 2010 wurde D._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
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solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und C._______ aufgrund originärer Fluchtgründe – seien es solche vor
oder nach der Flucht – wurde nicht angefochten. In Berücksichtigung der
Anträge und deren Begründung ist vorliegend zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend
gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm deswegen Asyl zu gewähren
ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob den übrigen Familienmitgliedern
Asyl in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist und ob die
Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.
1.4. Der am Y._______ geborene D._______ und der am Z._______
geborene E._______ werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren
einbezogen, soweit es um die Prüfung des in E. 1.3 dargelegten
Prozessgegenstandes geht.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in
wesentlichen Punkten widersprüchliche und realitätsfremde Angaben
gemacht. So würden seine Erklärungen, wonach er seit dem Jahre (...)
ununterbrochen Militärdienst geleistet, während mehrerer Monate in Haft
gewesen und im (...) desertiert sei, viele Ungereimtheiten aufweisen.
Beispielsweise habe er sich hinsichtlich seines Entlassungsdatums aus
der Haft im Jahre (...) und des Zeitpunktes, wann ihm der Grund seiner
Inhaftierung genannt worden sei, widersprochen. Weiter sei seine
Begründung, wonach er allein wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft
bei der N._______ (...) Jahre in Haft gewesen sei, nicht realistisch. Zwar
sei die N._______ die einzig zugelassene Partei in Eritrea und übe auf
allen Ebenen des Staates eine absolute Herrschaft aus. Es bestehe
jedoch kein Zwang zur Mitgliedschaft. Es gebe in casu auch überhaupt
keinen Grund für eine solche Zwangsmitgliedschaft, zumal der
Beschwerdeführer, wie aus seinen Darstellungen geschlossen werden
müsse, bis anhin nie politisches Interesse gezeigt oder sich gar in
irgendeiner Weise engagiert habe. Sodann habe er angeführt, sich nach
der Haftentlassung im Jahre (...) zur Desertion entschlossen zu haben.
Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
mit seiner Desertion (...) Jahre zugewartet und dazu den Nationalfeiertag
gewählt habe, um sich unerlaubterweise von der Truppe zu entfernen.
Für eine Desertion hätten sich ihm viel weniger riskante Möglichkeiten
geboten, zumal er mehrmals Urlaub gehabt habe und/oder sich während
der Wochenenden immer wieder bei seiner Ehefrau in F._______
aufgehalten haben wolle. Daher könnten seine Ausführungen zum
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geltend gemachten Militärdienst und der damit verbundenen Flucht nicht
geglaubt werden.
3.1.2. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG hin zu überprüfen. Aufgrund der Akten
sei davon auszugehen, dass er Eritrea illegal und im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr
streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass
an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer
begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, wodurch er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente
jedoch erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden und daher
als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifizieren seien, sei
er von der Asylgewährung auszuschliessen.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea ebenfalls im Jahre 2007 auf
illegalem Weg verlassen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt als verheiratete
Frau jedoch vom Militärdienst befreit gewesen. Bei einer Rückkehr nach
Eritrea hätte sie daher ein strafrechtliches Verfahren wegen illegaler
Ausreise zu gewärtigen, jedoch stünde eine solche gemäss den
Erkenntnissen des BFM nicht im Zusammenhang mit einer bestehenden
Militärdienstpflicht und dem damit verbundenen Vorwurf einer
regierungsfeindlichen Haltung. Die Beschwerdeführerin, wie auch ihre
Tochter, erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig
nach Art. 3 AsylG.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft aber nach Art. 85 Abs. 7 AuG (abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft für die übrige Familie).
3.2.
3.2.1. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht ein, der generelle Vorwurf des
BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers viele
Ungereimtheiten enthalten würden, stehe im Widerspruch zum Bericht
der Hilfswerkvertreterin, welche ihm hohe Glaubwürdigkeit attestiere und
festhalte, die befragende Sachbearbeiterin des BFM selber habe
während der Anhörung geäussert, er sei sehr glaubwürdig. Weiter sei
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dem erwähnten Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
detaillierte Auskunft zu seinen Fluchtgründen habe geben wollen und sich
darüber beschwert habe, dass ihm dazu keine Gelegenheit geboten
worden sei. Er habe offensichtlich gedacht, dass ihm kein Glaube
geschenkt würde, und habe seine Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen
wollen. Als ihm die Sachbearbeiterin gesagt habe, dass er sehr
glaubwürdig sei, habe er sehr erleichtert geschienen und nicht weiter
seine Identität beweisen wollen. Ferner sei der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht worden, dass er bei Unklarheiten nochmals zu
einer Zweitbefragung eingeladen würde. Demgegenüber sei nicht
nachvollziehbar, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung – ohne
Durchführung einer Zweitbefragung – zum Schluss komme, dass seine
Ausführungen zum Militärdienst und zur damit verbundenen Flucht nicht
geglaubt werden könnten. Das BFM mache dazu keine weiteren
Ausführungen und müsse sich jedenfalls vorwerfen lassen, ihn mit dieser
Ansicht in den Befragungen nicht einmal ansatzweise konfrontiert zu
haben. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt weder vollständig
noch korrekt festgestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
genommen, sich dazu zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör und der
Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien.
3.2.2. In materieller Hinsicht wird eingewendet, bezüglich des Vorhalts,
wonach der Beschwerdeführer seine Haftentlassungsdaten
unterschiedlich geschildert habe, sei festzuhalten, dass es sich hierbei
um ein Missverständnis anlässlich der Befragung im J._______ handle.
So sei in diesem Protokoll das Datum falsch festgehalten respektive
seien die Zahlen in verkehrter Reihenfolge notiert worden. Die beiden
unterschiedlichen Daten würden genau dieselben Ziffern enthalten:
O._______ und P._______. Werde dazu berücksichtigt, dass in Eritrea
der julianische und nicht der gregorianische Kalender üblich sei, so könne
dieser Differenz nicht die Bedeutung beigemessen werden, welche das
BFM ihr zuschreibe.
Weiter würden sich die Protokollstellen bezüglich des Vorhalts, der
Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Grundes
seiner Inhaftierung unterschiedlich angegeben, als nicht eindeutig
erweisen, weshalb diese ungeeignet seien, die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen in diesem Punkt zu belegen. So seien zum einen die
Antworten nicht eindeutig und zum anderen würden den
unterschiedlichen Antworten andere Fragen vorausgehen.
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Das BFM habe überdies die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
man dessen Inhaftierung vom (...) damit begründet habe, dass er kein
Mitglied bei der N._______ gewesen sei, als realitätsfremd erachtet. Die
entsprechenden Protokollstellen könnten diesbezüglich jedoch nicht als
eindeutig bezeichnet werden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung im J._______ angeführt: „Ich habe von ihnen kein Urteil
darüber erhalten, wie lange und weshalb ich in Haft bleiben muss.“ (vgl.
act. A1/11, S. 6 Mitte). Ob er bereits bei seiner Verhaftung den Grund
seiner Inhaftierung gekannt habe, lasse sich aus den Protokollen nicht
schlüssig herauslesen. Welche Rolle die Übersetzung bei der oben
zitierten Passage gespielt habe, bleibe ebenfalls unklar. Die Diskrepanz
zwischen den Aussagen im J._______ und der Bundesanhörung
erscheine aber nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Militärdienstes und seiner Flucht grundsätzlich in Frage
zu stellen. Es sei nochmals auf die Ausführungen der Hilfswerkvertretung
zur Bundesanhörung zu verweisen. Jene attestiere dem
Beschwerdeführer eine hohe Glaubwürdigkeit und halte fest, dass dieser
es genauer habe nehmen wollen, jedoch von der Sachbearbeiterin
zurückgebunden worden sei. Zudem habe die Sachbearbeiterin dem
Beschwerdeführer schon während der Bundesanhörung gesagt, dass er
sehr glaubwürdig sei.
Das BFM halte die Begründung des Beschwerdeführers, wonach dieser
alleine wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft bei der N._______ (...)
Jahre in Haft gewesen sei, für realitätsfremd. Es sei aber allgemein
bekannt, dass in Eritrea Menschen willkürlich und ohne Gerichtsurteil in
Haft gehalten würden. Der Vorwurf des mangelnden Realitätsbezugs
aufgrund des oben genannten Vorbringens scheine nach
Berücksichtigung von Berichten zur Menschenrechtssituation und zum
allgemeinen Misstrauen des Regimes gegenüber allen, die sich nicht
ausdrücklich zu ihm bekennen würden, ungerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer habe keineswegs behauptet, es gebe ausdrücklich
eine Zwangsmitgliedschaft zur N._______ oder die Nichtmitgliedschaft
stehe unter Strafe. Vielmehr habe er dargelegt, dass die
Nichtmitgliedschaft bei der N._______ unter Umständen zu
einschneidenden Repressalien führen könne. Die Folgerung des BFM, es
gebe vorliegend keinen Grund für eine solche Zwangsmitgliedschaft,
zumal der Beschwerdeführer bis anhin nie politisches Interesse gezeigt
oder sich gar in irgendeiner Weise engagiert habe, ziele am Sachverhalt
vorbei.
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Sodann sei zum Vorhalt, es sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer (...) Jahre mit seiner Desertion zugewartet und den
Nationalfeiertag zur Flucht gewählt habe, da sich ihm für eine Desertion
viel weniger riskante Möglichkeiten geboten hätten, zu entgegnen, dass
die Beschwerdeführerin erst von (...) an in F._______ gewohnt habe und
– im Gegensatz zur vorinstanzlichen Ansicht – den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Bundesanhörung die Gründe entnommen
werden könnten, warum er mit seiner Flucht zugewartet habe. So sei der
Umzug der Beschwerdeführerin von Q._______ nach F._______ bereits
im Zeichen der Fluchtvorbereitung gestanden. Auf Seite 9 der
Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zudem erklärt, warum er
mit seiner Flucht so lange gewartet habe und warum ihm eine Flucht
zuvor als zu riskant erschienen sei. Der Vorwurf des BFM, es hätten sich
ihm bessere Möglichkeiten zur Flucht geboten als der Nationalfeiertag,
sei deshalb nicht stichhaltig.
Die Ausführungen des BFM würden demnach im Widerspruch zur
allgemein bekannten Praxis, welche für Militärdienstpflichtige in Eritrea
gelte, und zu den Ausführungen der Hilfswerkvertreterin stehen, welche
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Bericht deutlich
betone. Ferner sei ein ganz wichtiger Punkt vom BFM nicht berücksichtigt
worden, nämlich dass der nationale Militärdienst für alle Männer zwischen
18 und 40 Jahren obligatorisch sei. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers würden in keiner Weise den Schluss zulassen, dass
er von seiner Dienstpflicht vorzeitig befreit worden wäre. Auch habe das
BFM in den Anhörungen keine einzige Frage, welche sich auf eine
allfällige vorzeitige Entlassung aus der Militärdienstpflicht beziehen
würde, gestellt. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers müsste er
noch weitere zehn Jahre obligatorisch den nationalen Militärdienst leisten.
Der Nachweis, dass er eingezogen worden sei und eine Weiterbildung im
Wehrdienst absolviert habe, sei durch die Vorlage von Dokumenten
erbracht worden. Da somit die vorgebrachte Desertion nachgewiesen
worden sei und der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe
geltend mache, sei ihm demnach in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.
Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des
Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
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4.1. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang zunächst,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das
rechtliche Gehör zum Vorwurf, seine Ausführungen zum Militärdienst und
der damit verbundenen Flucht könnten nicht geglaubt werden, nicht
gewährt worden sei; überdies sei dadurch der Untersuchungsgrundsatz
verletzt worden.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
zunächst Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu
den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen
eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können.
Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die
Vorinstanz ging aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren
eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Alleine eine
andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz stellt noch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen
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Seite 12
Gehörs dar. Zudem ist es nicht Aufgabe der die Anhörung
durchführenden BFM-Mitarbeiterin, bereits im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 29 und 30 AsylG; Art. 12 VwVG) eine
rechtliche Würdigung der Parteivorbringen vorzunehmen, weshalb das
BFM nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer diesbezüglich die
Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu bemerken, dass sich aus Art. 30
Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen
eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass
einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich
zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche
– mit seinen eigenen früheren Aussagen – nie aber mit einer rechtlichen
Würdigung dieser Aussagen – zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die
Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf
vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf
rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung
zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller
im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den
entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die
Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen
Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer
Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen,
besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit
Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu
konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen
Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur
Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem
genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist
daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu ist festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das
BFM am Schluss der Befragung korrekterweise ein Widerspruch
zwischen einer eigenen Aussage und einer solchen der
Beschwerdeführerin vorgehalten wurde (vgl. act. A14/17, S. 15) und auch
der Beschwerdeführerin eine solche Unstimmigkeit in ihrem
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Sachverhaltsvortrag entgegenhalten wurde (vgl. act. A13/12, S. 4).
Jedoch können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihnen
anlässlich der direkten Anhörungen die übrigen, von ihren eigenen
früheren Vorbringen abweichenden Aussagen nicht vorgehalten wurden,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung erhielten die Beschwerdeführer vom BFM vollständige
Akteneinsicht und hatten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Gelegenheit, zu den festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung
zu nehmen.
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, in der Bestätigung der
Hilfswerkvertreterin werde dem Beschwerdeführer hohe Glaubwürdigkeit
attestiert, zumal die befragende Sachbearbeiterin des BFM selber
während der Anhörung dem Beschwerdeführer gegenüber geäussert
habe, er sei sehr glaubwürdig und er würde bei Unklarheiten nochmals zu
einer Zweitbefragung eingeladen. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG
beobachtet die Vertretung der Hilfswerke die Anhörung, hat aber keine
Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen
lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll
anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren
beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361).
Vorliegend ist das zum Nachweis der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
respektive zum Beweis der Glaubhaftigkeit in der Rechtsmitteleingabe
angeführte "ausführliche Protokoll" der Hilfswerkvertreterin, das den
Beschwerdeführern offensichtlich von dieser zur Verfügung gestellt
wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da es nur
eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung
beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang
nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-,
Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So
dient dieser Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen
Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche
Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl.
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Die – vom erwähnten
Kurzbericht zu unterscheidende – in den vorinstanzlichen Akten
aufgenommene Bestätigung der Hilfswerkvertreterin widerspiegelt
teilweise eine persönliche Einschätzung der Gefühlslage des
Beschwerdeführers („Der GS dachte offensichtlich,..“; „schien er sehr
erleichtert zu sein, ..“) und enthält angebliche Äusserungen der
befragenden BFM-Mitarbeiterin, welche im Anhörungsprotokoll nirgends
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erscheinen („Als ihm die SB sagte, dass er sehr glaubwürdig ist,...“; „Ihm
wurde dann noch einmal erklärt, dass seine Aussagen nicht bezweifelt
werden und er bei Unklarheiten zu einer Zweitbefragung eingeladen
würde.“). Aufgrund der Akten lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren, wie die
Hilfswerkvertreterin zu den in der Bestätigung festgehaltenen und oben
zitierten Ausführungen kam. Die entsprechende Darstellung seitens der
Hilfswerkvertreterin ist jedoch angesichts jeglicher Anhaltspunkte im
Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers und des bereits oben
gemachten Hinweises, wonach die Anhörung einzig dem Zweck der
Sachverhaltsermittlung dient und gerade keine rechtliche Würdigung der
Parteivorbringen vorgenommen wird, erheblich zu relativieren. Gestützt
wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass sich der Wortwechsel
zwischen Befragerin und Beschwerdeführer im fraglichen Protokoll etwas
anders darstellt, als in der Bestätigung der Hilfswerkvertreterin dargelegt
wird. So wurden die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er nicht
über Eritrea und seine Arbeit respektive seine Vorgesetzten befragt
worden sei, von der BFM-Mitarbeiterin behandelt und der
Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hingewiesen, dass alle für das
Asylgesuch wesentlichen Fragen gestellt worden seien und für dessen
Beurteilung die persönliche Situation viel wichtiger sei als die generelle
Situation im Land (vgl. act. A14/17, S. 14); ferner erklärte sich der
Beschwerdeführer mit dem Vorschlag der BFM-Mitarbeiterin nach dem
weiteren Vorgehen im Rahmen der Anhörung einverstanden (vgl. act.
A14/17, S. 14 oben) und bestätigte an deren Schluss nach
Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen.
Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Hilfswerkvertreterin
selber keine Fragen stellte und anlässlich der Rückübersetzung weder
vom Beschwerdeführer noch von ihr eine Ergänzung oder Korrektur
hinsichtlich des in ihrer Bestätigung enthaltenen Hinweises auf eine
spätere Anhörung durch das BFM oder bezüglich der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, was aber zu erwarten
gewesen wäre, wären diese Aussagen seitens der BFM-Mitarbeiterin
tatsächlich gemacht worden.
4.3. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass das BFM vorliegend weder das rechtliche Gehör
verletzte noch den Sachverhalt unvollständig erstellte und zu Recht keine
weitergehenden Abklärungen respektive eine erneute Anhörung
veranlasste. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu
einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls weder
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eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist
hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und
Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen
der Beschwerdeführer tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte
und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich denn auch
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Der Antrag
auf Rückweisung der Sache zwecks eingehender Zweitbefragung des
Beschwerdeführers und Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist daher
abzuweisen.
5.
5.1. In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführerin zunächst ein,
bei den unterschiedlichen Angaben der Haftentlassungsdaten handle es
sich um ein Missverständnis anlässlich der Befragung im J._______. Die
diesbezüglichen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen und
sind angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die
Wahrheit und Korrektheit beider Protokolle jeweils am Schluss der
Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Auch wenn dem Beschwerdeführer in
dem Sinne beizupflichten ist, als die beiden unterschiedlichen Daten
genau dieselben Ziffern enthalten, so sind diese bezüglich der jeweiligen
Daten doch derart unterschiedlich angeordnet, dass von einem blossen
Verschrieb nicht ausgegangen werden kann. Da zudem beide in Frage
stehenden Daten nach dem gregorianischen Kalender niedergeschrieben
wurden, bleibt der Verweis auf den julianischen Kalender unbehelflich.
Der Auffassung der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt, wann
der Beschwerdeführer vom Grund seiner Inhaftierung erfahren habe, und
auf die Interpretation der entsprechenden Protokolle kann nicht gefolgt
werden. So wird aus der Protokollstelle der Befragung im J._______ auf
Seite 6 – jene wird im Wortlaut auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe zitiert
– ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung
den Grund derselben erfuhr. Da die in diesem Zusammenhang bei der
direkten Anhörung protokollierten Aussagen nicht derart isoliert betrachtet
werden können, wie dies in der Beschwerdeschrift angeführt wird, sind
nicht nur die in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 4 zitierten Aussagen
bei der Bundesanhörung ("Weshalb wurden sie ins Gefängnis
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gebracht?"), sondern auch die folgenden Ausführungen des
Beschwerdeführers auf Seite 8 des Anhörungsprotokolls ("Weshalb
wurden sie dann entlassen?") zu berücksichtigen. Auf letztere Frage
führte der Beschwerdeführer nämlich explizit an, erst nach (...) Jahren
den Grund seiner Inhaftierung erfahren zu haben (vgl. act. A14/17, S. 8
Mitte). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist
daher aufgrund der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im
Empfangszentrum schlüssig davon auszugehen, dass er bereits bei
seiner Verhaftung Kenntnis vom Grund seiner Inhaftierung erhielt. Diese
und weitere Diskrepanzen zwischen den Aussagen im J._______ und der
Bundesanhörung sind jedoch in der Tat geeignet, die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Militärdienstes und der Flucht
grundsätzlich in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang nochmals auf die Ausführungen der Hilfswerkvertretung
zur Bundesanhörung verweisen, in welchen dem Beschwerdeführer eine
hohe Glaubwürdigkeit attestiert werde und ihm auch die Sachbearbeiterin
des BFM schon während der Bundesanhörung gesagt habe, dass er sehr
glaubwürdig sei, ist auf die Ausführungen in Ziffer 4.2 dieses Urteils zu
verweisen. Da die dementsprechenden Vermerke im Bericht der
Hilfswerkvertreterin vorliegend erheblich zu relativieren sind, vermögen
sie auch die Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers nicht als plausibel erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdeführer führen ferner an, es sei allgemein bekannt, dass in
Eritrea Menschen willkürlich und ohne Gerichtsurteil in Haft gehalten
würden. Der Vorwurf des mangelnden Realitätsbezugs betreffend das
Vorbringen, der Beschwerdeführer sei alleine wegen seiner verweigerten
Mitgliedschaft bei der N._______ (...) Jahre in Haft gewesen, erscheine
ungerechtfertigt. Dieser Auffassung kann angesichts der vom
Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Situation nicht gefolgt
werden. So legte der Beschwerdeführer gerade nicht dar, wieso die
Nichtmitgliedschaft bei der N._______ in seinem Fall zu einschneidenden
Repressalien hätte führen sollen. Er räumt denn auch selber ein, dass
eine Zwangsmitgliedschaft zur N._______ nicht bestehe und eine
Nichtmitgliedschaft in derselben nicht unter Strafe stehe. Der
Beschwerdeführer engagierte sich den Akten zufolge – wie die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt – in keiner Art
und Weise politisch, zeigte kein politisches Interesse und äusserte sich
nicht derart über das eritreische Regime beziehungsweise die
Regierungspartei, dass er ins Visier der eritreischen Behörden geraten
sein könnte. Auch wenn an dieser Stelle die Existenz von systematischer
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Verfolgung, willkürlicher Inhaftierung, Folter und Misshandlung in Eritrea
nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines
persönlichen Profils keiner Personengruppe zuzuordnen, die Gefahr
laufen würde, Opfer einer – wie vorliegend vorgebracht – willkürlichen
Inhaftierung lediglich aufgrund einer Nichtmitgliedschaft in der N._______
zu werden, weshalb die dementsprechenden Vorbringen von der
Vorinstanz zu Recht als realitätsfremd erachtet wurden.
Sodann sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
vorgebrachten Gründe, weshalb er mit seiner Flucht so lange gewartet
habe und warum ihm eine Flucht zuvor als zu riskant erschienen sei, als
nicht überzeugend zu erachten und vermögen die diesbezüglichen
Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht umzustossen.
In der Tat wären dem Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge
schon nach seiner Freilassung im Jahre (...) den Entschluss gefasst
haben will, "in die Diaspora auszureisen" (vgl. act. A14/17, S. 9 Mitte), in
den (...) Jahren bis zu seiner Ausreise diverse andere, einfachere
Möglichkeiten offengestanden (beispielsweise Wochenend- und andere
Urlaube), sein Vorhaben umzusetzen, als erst am Nationalfeiertag des
Jahres (...) (vgl. so auch act. A14/17, S. 13, wo der Beschwerdeführer
über seine Hochzeit und den Rest seines Urlaubs vor der Rückkehr zur
Einheit berichtet).
Insofern die Beschwerdeführer rügen, das BFM habe den obligatorischen
nationalen Militärdienst für alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren nicht
berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich festhielt, dass der
Beschwerdeführer Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe
(vgl. act. A19/7, S. 3 unten). Zudem vermögen auch die im Verfahren
eingereichten Dokumente, welche lediglich die militärische
Grundausbildung des Beschwerdeführers in den Jahren (...) bis (...) und
einen Kursbesuch Ende des Jahres (...) betreffen, nicht dem Nachweis
der vorgebrachten Ereignisse im Militärdienst und der angeblichen
Desertion zu dienen. Eine Desertion ist ohnehin fraglich, da der
Beschwerdeführer geltend machte, er sei auf einem Auge beinahe blind
(vgl. act. A14/17, S. 8 oben), weshalb nicht erstellt ist, ob er noch
militärdiensttauglich war.
5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen – soweit sie die
Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind C._______ betreffen –
blieben auf Beschwerdeebene unwidersprochen und unkommentiert,
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weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
dementsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen
sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst,
zu verweisen ist.
Daher vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
noch die eingereichten Beweismittel die vorgebrachten Ereignisse im
Militärdienst, die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst
und die Umstände derselben sowie die Flucht als solche in irgendeiner
Art und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen
Sachverhaltselemente zu geben. Deshalb kann den eingereichten
Beweismitteln keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden.
5.3. Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, ihre
Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb dem
Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
respektive der Beschwerdeführerin und dem Kind C._______ gestützt auf
Art. 85 Abs. 7 AuG beziehungsweise dem Kind D._______ gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie sind
daher – wie auch das Kind E._______ – von einer Asylgewährung
auszuschliessen.
5.4. Den Beschwerdeführern ist es unbenommen, nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung des Kindes E._______ als
Flüchtling einzureichen.
5.5. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu
Recht abgelehnt und an dieser Einschätzung vermögen auch die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D-8006/2008
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Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die Beschwerdeführer wurden – mit Ausnahme des Kindes E._______ –
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen erübrigen sich bei dieser
Sachlage.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
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Seite 20
(Dispositiv nächste Seite)
D-8006/2008
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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