Abtei lung IV
D-8007/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 18. November 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8007/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer haben erstmals (zusammen mit ihrem ehemali-
gen Lebenspartner beziehungsweise ihrem Vater) am 21. Juni 2004 in
der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das damalige BFF hat mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2004 die Asylgesuche abgelehnt. Die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels Bezahlung
des Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. September 2004 nicht ein.
B.
Der ehemalige Lebenspartner beziehungsweise Vater der Beschwer-
deführer stellte (ohne die im vorliegenden Verfahren auftretenden Be-
schwerdeführer) am 19. Juni 2005 zum zweiten Mal in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 4. Juli
2005 ab. Eine gegen diesen Entscheid am 3. August 2005 eingereichte
Beschwerde, lehnte die ARK mit Urteil vom 24. August 2005 ab.
C.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer (zusam-
men mit ihrem ehemaligen Lebenspartner beziehungsweise ihrem Va-
ter) ihren Heimatstaat am 3. Juli 2006 auf dem Landweg und gelang-
ten über ihnen unbekannte Länder am 4. Juli 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Emp-
fangsstelle (...) wiederum um Asyl nachsuchten. Das BFM lehnte
dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2006 ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen am 26. August
2006 eingereichte Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 13. August 2008 ab. Mit Eingabe vom 27. August 2008
ersuchten die Beschwerdeführer (zusammen mit ihrem ehemaligen
Lebenspartner beziehungsweise ihrem Vater) um Revision dieses Ur-
teils. Sie beantragten, die Wegweisungsmassnahmen seien zu sistie-
ren, damit sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Zudem
sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 setzte
das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nicht aus.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit
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Art. 68 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Beschwerdeführer
aufgefordert unter Androhung des Nichteintretens bis am
30. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.
D.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 22.
September 2008 heiratete der ehemalige Lebenspartner beziehungs-
weise Vater der Beschwerdeführer am 29. August 2008 in Serbien eine
österreichische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Aufenthalts-
bewilligung besitzt.
E.
Mit einer per Fax auf den 27. September 2008 datierten Erklärung,
welche beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2008 eintraf,
zogen die Beschwerdeführer (zusammen mit ihrem ehemaligen Le-
benspartner beziehungsweise ihrem Vater) ihr Revisionsgesuch zu-
rück. Da sie innert Frist den Kostenvorschuss nicht leisteten, trat das
Bundesverwaltungsgericht auf das offensichtlich unzulässige Revisi-
onsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren mit Urteil vom 8. Oktober
2008 nicht ein.
F.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 lehnte das BFM ein Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführer (der ehemalige Lebenspartner
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer wirkte in diesem Verfah-
ren nicht mit) vom 4. Oktober 2008 (Poststempel: 6. Oktober 2008) ab
und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des negativen
Asylentscheids vom 28. Juli 2006 fest. Mit Eingabe vom 12. Dezember
2008 (Poststempel: 13. Dezember 2008) erhoben die Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss,
dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei, und sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung
führte das BFM in der abweisenden Verfügung vom 18. November
2008 im Wesentlichen aus, dass die eingereichten Beweismittel den
Sachverhalt nicht genügend zu stützen vermöchten. Die Beweiskraft
der fotokopierten Heiratsurkunde, welche in Serbien ausgestellt wor-
den sei, sei zum vorneherein tief anzusetzen, da deren Echtheit nicht
überprüft werden könne. Die Heirat sei durch die Schweizer Behörden
nicht anerkannt. Es sei demnach offen, ob der ehemalige Lebenspart-
ner der Beschwerdeführerin überhaupt eine neue Ehe eingegangen
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sei. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, warum die Ehe in der
Schweiz und nicht in Serbien vollzogen werde. Schliesslich gebe es in
den Akten der früheren Verfahren keine Anzeichen für Eheprobleme,
die auf eine Trennung der Partner hätte schliessen lassen können. Es
bestehe daher der erheblich und begründete Verdacht, dass durch die
neuen Vorbringen einzig versucht werde, den drohenden Vollzug der
Wegweisung zu verhindern. Somit lägen keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 28. Juli 2006 beseitigen könnten und
deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzulehnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung nicht aus. Die Beschwerdeführer hätten den Ausgang des
Verfahrens im Ausland abzuwarten. Ebenso wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt und die Be-
schwerdeführer aufgefordert bis am 7. Januar 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Dieser Aufforderung kamen die
Beschwerdeführer nach, indem sie innert Frist den einverlangten Kos-
tenvorschuss bezahlten.
H.
Am 12. Januar 2009 (Poststempel: 13. Januar 2009) reichten die Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zum drohenden Vollzug der Weg-
weisung beim Bundesverwaltungsgericht ein, indem sie auf ihre Situa-
tion hinwiesen und nochmals um die Sistierung der Wegweisungs-
massnahmen baten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
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freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beur-
teilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführer machen vorlie-
gend insbesondere geltend, aufgrund einer wesentlich veränderten
Sachlage sei der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht mehr zu-
mutbar.
7.2 Der Vater (bei Wahrunterstellung der Vaterschaft) der drei Kinder,
ein serbischer Staatsangehöriger, könnte durch die Heirat (bei Wahr-
unterstellung der Heirat) mit einer in der Schweiz lebenden Österrei-
cherin (sie ist im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung) eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz beantragen. Ob sich dann daraus
eine Aufenthaltsbewilligung für die Kinder ableiten liesse – mit der
Mutter besteht keine Lebensgemeinschaft mehr – ist hier nicht zu prü-
fen, denn die Prüfung, ob nach rechtskräftigem Abschluss des
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Asylverfahrens ein Anspruch auf einen fremdenpolizeilichen
Aufenthaltstitel besteht, ist den zuständigen fremdenpolizeilichen
Behörden vorbehalten. Wird dann dem abgewiesenen
Asylgesuchsteller von diesen Behörden ein Aufenthaltstitel zuerkannt,
so fallen die Anordnungen des BFF beziehungsweise BFM betreffend
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres dahin; die
nach Abschluss des Asylverfahrens allfällig erfolgte Heirat des
Kindsvaters mit einer Jahresaufenthalterin bildet somit keinen Grund,
die rechtskräftige Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 30 S. 248).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
7.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer entbehren jeglicher wieder-
erwägungsrechtlicher Relevanz. Im Bereich Sozialhilfe existieren in
Serbien mehr als 20 Sozialhilfe-Programme für verletzliche Bevölke-
rungsgruppen oder solche mit erheblichem Armutsrisiko, unter ande-
rem auch für "single parents" (alleinerziehende Eltern). Dieser soziale
Schutz der entsprechenden Bevölkerungsschichten ist auf Verfas-
sungsebene verankert. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit so-
wohl einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen als auch Kinderzulagen zu
beantragen, sollte sie über kein Erwerbseinkommen verfügen. Die Be-
schwerdeführer reisten zum zweiten Mal 2006 in die Schweiz ein. Kei-
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nes der Kinder wurde in der Schweiz geboren und durchlief hier eine
ununterbrochene Schullaufbahn, weshalb kein gewichtiges Indiz für ei-
nen Entwurzelungsprozess vorliegt, der im Rahmen des Kindeswohls
zu berücksichtigen wäre. Entgegen den Vorbringen, sie habe keinen
Beruf erlernt und sei immer als Hausfrau tätig gewesen, verfügt die
Beschwerdeführerin über eine solide Grundschulausbildung (8
Schuljahre) und absolvierte anschliessend eine dreijährige Ver-
kaufsausbildung. In ihrer Heimat betrieb sie einen Getränkeladen und
sammelte Berufserfahrung (vgl. A13, S. 3 f.). Unter diesen Umständen
kann ihr nicht geglaubt werden, sie verfüge in ihrem Heimatland über
kein soziales Netz mehr und werde dort diskriminiert. Einem Vollzug
der Wegweisung stehen somit keine Hindernisse entgegen, weder aus
der gegenwärtigen Aktenlage noch betreffend die allgemeine Lage in
Serbien.
8. In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sach-
lage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen der
Verfügung vom 28. Juli 2006 verwiesen werden kann.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verände-
rung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juli 2006 aufzuhe-
ben. Das mit Eingabe vom 12. Januar 2009 gestellte Gesuch um Sis-
tierung von Vollzugsmassnahmen fällt als gegenstandslos dahin.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An die-
ser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im Einzel-
nen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch
demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]) und mit dem am 7. Januar 2009 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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