B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8007/2016
plo
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Regierungsplatz 30, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ohne Nationalität palästinensischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______ verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
letztmals Anfang April 2015 und reiste über die Türkei und mehrere euro-
päische Länder am 11. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein, wo er am
14. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 29. Juni 2015 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch und (nach
Einleitung und Beendigung eines Dublin–Verfahrens) am 11. November
2016 vertieft zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Act. A8 [BzP], A23 und
A30 [Anhörung]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im We-
sentlichen aus, seine Grosseltern (mütterlicher- und väterlicherseits) seien
nach der Gründung des Staates Israel im Jahr 1948 nach Syrien immigriert,
wo er bis zu seinem 10. Lebensjahr in einem Flüchtlingscamp in der Nähe
von Damaskus und fortan in einer Eigentumswohnung in B._______ mit
seinen Eltern und zwei Schwestern gelebt habe. Als einziger Sohn der Fa-
milie sei er vom Militärdienst dispensiert worden, davon unbenommen
habe seine palästinensische Herkunft sein Leben in Syrien – wo er mit den
gleichen Rechten und Pflichten „wie jeder Syrer“ bedacht gewesen sei –
nicht beeinflusst. Nach Erlangung seines Fachhochschulabschlusses sei
er 2010 mit einer Arbeitsbewilligung nach Algerien gereist, wo er während
sechs Monaten für die Firma seines Onkels gearbeitet habe. 2012 sei er
erneut nach Algerien gereist, habe allerdings keine Arbeitsbewilligung er-
halten und sich beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) re-
gistrieren lassen. Wegen fehlender Unterstützung durch das UNHCR habe
er sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Syrien zurückgereist, wo
er nach einer Weiterbildung für die elektronische Archivierung in einem Un-
ternehmen zuständig gewesen sei. Wegen der „katastrophalen Zustände“
in Syrien habe er sich 2015 schliesslich zur Ausreise entschlossen. Hierzu
sei festzuhalten, dass er persönlich keine unmittelbaren Folgen bezie-
hungsweise Begleiterscheinungen des Bürgerkriegs (Übergriffe auf Zivilis-
ten durch kämpfende Einheiten, der Einsatz von Chemiewaffen, öffentliche
Hinrichtungen) mitbekommen habe. Von seiner Einreise in die Schweiz er-
hoffe er sich, seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern und seine
Schwestern nachziehen zu können.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass und seine Iden-
titätskarte für palästinensische Flüchtlinge und zur Untermauerung seiner
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Vorbringen seinen Arbeitsausweis, sein Militärbüchlein, diverse Schuldo-
kumente und Diplome (jeweils im Original) und zwei UNRWA-Registrie-
rungskarten (in Kopie) zu den Akten.
A.c Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2016 lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine
Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2016
reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte was folgt: Die Verfü-
gung des SEM vom 23. November 2013 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuhe-
ben (Ziff. 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an-
zuerkennen und der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling auszusetzen (Ziff. 2
und 3); eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Ziff. 4); es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvor-
schusspflicht zu gewähren (Ziff.5).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lehnte der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur fristgerechten
Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer am 19. Januar 2017 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung
des Asylgesuchs und Wegweisung) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwer-
deführer geschilderte Bedrohungslage der zurzeit herrschenden Situation
und allgemeinen gegenwärtigen Gewalt in Syrien geschuldet sei. Er habe
keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Bürgerkrieg
genannt und Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Organi-
sationen explizit verneint. Des Weiteren habe er nach eigenen Angaben im
Rahmen des Bürgerkriegs weder auf der Seite des Regimes noch der Op-
position gestanden und seine neutrale Haltung sei von allen Seiten akzep-
tiert worden. Ferner seien ihm auch aufgrund seiner palästinensischen
Herkunft keine Nachteile erwachsen. Sodann seien seinen Vorbringen kei-
nerlei Hinweise zu entnehmen, wonach er mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft zum Kampf aufgeboten worden wäre, zumal
er als einziger Sohn vom Militärdienst dispensiert worden sei und keinen
Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Eine gezielte Verfolgung sei-
ner Person beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen im
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Sinne von Art. 3 AsylG liege folglich nicht vor. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar er-
wähnt, es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit und die Folgen der ille-
galen Ausreise zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise
substantiiert, schlüssig und detailliert beschrieben, weshalb die Glaubhaf-
tigkeit derselben als erstellt zu erachten sei. Aufgrund der illegalen Aus-
reise müsse er in Syrien mit einer Strafverfolgung und einer allfälligen Haft-
strafe zwischen drei und sechs Monaten unter prekären Verhältnissen
rechnen, wobei Rückkehrer zusätzlich Gefahr liefen, gefoltert zu werden
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Statut von palästinen-
sischen Flüchtlingen, 7. November 2009, abrufbar unter:
zentralasien/syrien/syrien-status-von-palaestinensischen-fluechtlingen.pdf
und Urteil des BVGer D-7813/2008 vom 3. September 2009). Nach dem
Ausgeführten stelle die illegale Ausreise des Beschwerdeführers einen
subjektiven Nachfluchtgrund dar, folglich sei er als Flüchtling zu anerken-
nen.
Das SEM habe die illegale Ausreise und deren Folgen somit ungenügend
geprüft, weshalb die angefochtene Verfügung – sollte nicht auf Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden – wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der diesem immanenten Begrün-
dungspflicht zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei.
6.
Nachfolgend ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge
einzugehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM
habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
indem es die Glaubhaftigkeit und die Folgen der illegalen Ausreise nicht
geprüft habe.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
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rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8
AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
6.2 Wie vorstehend erwähnt, ist die Behörde verpflichtet, sich mit den we-
sentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet
umgekehrt, dass sie sich mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptun-
gen nicht auseinandersetzen muss. Das SEM hat den Umstand, dass der
Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat, aufgrund der gesamten Ak-
tenlage und insbesondere mangels gegenteiliger Angaben desselben of-
fenbar für nicht flüchtlingsrelevant erachtet und war folglich nicht veran-
lasst, sich mit dieser in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht aus-
einanderzusetzen. Die illegale Ausreise führt nur unter bestimmten, klar
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definierten Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und aus den Akten ergeben sich – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Hin-
weise, dass diese in casu vorliegen könnten. Ob diese Einschätzung zu-
treffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen,
sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Der Rückwei-
sungsantrag ist abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der illegalen
Ausreise bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet wäre.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.3). Begründeter
Anlass zur Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage
stehenden Verhalten – vorliegend von der illegalen Ausreise – der be-
schwerdeführenden Person erfahren hat und diese deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss
hinreichender Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht.
Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57
E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, E. 6.2.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Eine (drohende) strafrechtliche Verfolgung wegen eines unter Strafe
stehenden Verhaltens ist vom Ausgeführten nicht erfasst, sofern diese
nicht politisch motiviert ist („polit malus“).
7.2 Die blosse Tatsache der illegalen Ausreise vermag nicht zur Annahme
zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr
nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner Landesab-
wesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in
seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen
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würde. Da nach seinen eigenen Angaben keine Vorverfolgung vorliegt und
sich auch gestützt auf die Aktenlage keine gegenteilige Annahme ergibt,
kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im
Fokus der syrischen Behörden gestanden hat. Somit ist auch nicht davon
auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer (hypothetischen) Rück-
kehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer vom
28. März 2014, E. 8.7).
7.3 Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2016 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. – fest-
zusetzen und dem am 19. Januar 2017 in selber Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu entnehmen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8007/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: