B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8009/2015/pjn
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Herbst 2012 mit ihrer Identitätskarte legal verliess und bis im September
2014 mit einem Studentenvisum im Libanon lebte,
dass sie am 24. September 2014 auf dem Luftweg via Istanbul legal in die
Schweiz einreiste, wo sie am 6. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 14. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 27. Januar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, ihre Brüder hätten Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt, weshalb sie Angst gehabt habe, nach Syrien zurückzukehren,
dass einer ihrer Brüder in Syrien wegen seines politischen Engagements
von den syrischen Behörden gesucht werde und sie Gefahr laufe, im Falle
einer Rückkehr von diesen als Druckmittel benutzt und Opfer von sexueller
oder anders motivierter Gewalt zu werden,
dass ein weiterer Bruder von ihr in der Schweiz lebe, weshalb sie in die
Schweiz gekommen sei,
dass sie in ihrem Heimatland ausserdem zwei- bis dreimal an prokurdi-
schen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass sie ausserdem überzeugt sei, ihre Brüder – einer davon sei Mitglied
der YPG – würden behördlich gesucht und sie nicht ausschliessen könne,
ebenfalls behördlich gesucht zu werden,
dass sie durch den Bürgerkrieg nicht konkret betroffen gewesen sei,
dass die Lage für Syrer im Libanon im Allgemeinen sehr schlecht gewesen
sei, da sie oftmals unterdrückt und ausgeraubt worden seien,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
6. November 2015 – eröffnet am 10. November 2015 – ablehnte, die
Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, den Vollzug derselben jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Angst
vor künftiger Verfolgung wegen des Engagements ihrer Brüder handle es
sich um reine Mutmassungen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge, sondern konkrete Indizien
vorliegen müssten, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch er-
scheinen liessen,
dass sie gemäss eigenen Angaben weder mit den syrischen Behörden
noch Dritten Probleme gehabt habe und Syrien legal verlassen habe,
dass sie demnach kein Profil aufweise, welches vermuten lasse, sie werde
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnah-
men in einem asylrelevanten Ausmass ausgesetzt sein,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, sie sei als Flüchtling in der
Schweiz anzuerkennen,
dass sie ausführte, ihr Leben sei in Syrien bedroht und sie würde zu Tode
gefoltert, sollte sie an einem Checkpoint erwischt werden,
dass sie eine ausführlichere Beschwerdebegründung durch ihren Anwalt
nachreichen werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 verlangte Kos-
tenvorschuss am 24. Dezember 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht standhielten, Zustimmung verdienen, weshalb, um unnötige Wieder-
holungen zu vermeiden, auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht weiter konkreti-
sierte Behauptung, ihr Leben sei in Syrien "in wirklicher und realistischer
Gefahr" sowie die Befürchtung, anlässlich einer Checkpointkontrolle in Ge-
wahrsam genommen und zu Tode gefoltert zu werden, am Ausgeführten
nichts zu ändern vermag, zumal diese Befürchtungen auf reinen Mutmas-
sungen und nicht konkreten Indizien beruhen und das SEM der Bürger-
kriegssituation in ihrem Heimatland mit der Anordnung ihrer vorläufigen
Aufnahme Rechnung getragen hat,
dass im Übrigen die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nicht ein-
gereicht wurde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem
Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hin-
dernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 24. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: