B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8010/2016
brl
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
D-8010/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM den am 3. Mai 2016 in die Schweiz eingereisten Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 als Flüchtling anerkannte und
ihm gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2016 ein Gesuch um Fami-
lienzusammenführung für seine Ehefrau, welche sich zur Zeit in der Pro-
vinz C._______ aufhalte, stellte,
dass er dabei sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies
und Unterlagen als Bestätigung für seine Beziehung einreichte (vgl. vor-
instanzliche Akte B 1/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2016 die Einreise nicht
bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung
des Familienzusammenführungsgesuchs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchte,
dass er dem Gericht die in der Rechtsschrift erwähnten Beilagen übermit-
telte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und Beschwerdevorbringen – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2017 die ver-
fahrensrechtlichen Gesuche zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
D-8010/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Familien-
zusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verweist,
dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffenderweise erwog, eine
asylrechtliche Familienzusammenführung sei gemäss Gesetz und Recht-
sprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich,
D-8010/2016
Seite 4
dass die sich in der Schweiz aufhaltende Person über den Flüchtlingssta-
tus verfügen müsse,
dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person getrennt worden sei
und mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe,
dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sei und auf beiden Sei-
ten die Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wiederaufzuneh-
men, und dies nur in der Schweiz zumutbar sei (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG),
dass die Vorinstanz die vorgebrachten Beziehungsumstände – wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 dargelegt – in Berücksich-
tigung der Fallumstände berechtigterweise für nicht anspruchsberechti-
gend im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung erachtete,
dass sie dazu festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen respektive dem Zeitpunkt der Heirat anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) würden Ungereimtheiten aufweisen im Vergleich zu den dies-
bezüglich eingereichten Unterlagen, weshalb es an der Glaubhaftigkeit des
geltend gemachten Sachverhalts fehle,
dass im Übrigen auch bei angenommener Glaubhaftigkeit eine asylrechtli-
che Familienzusammenführung nicht in Betracht käme,
dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, etwa seit Mai 2013 in einer
Beziehung zur zu begünstigenden Person gestanden zu sein,
dass sie später geheiratet hätten,
dass er andererseits dargelegt habe, bereits am 27. November 2012 das
Heimatland verlassen und fortan im Libanon gelebt zu haben,
dass damit das zwingende Erfordernis für die Familienzusammenführung,
nämlich das Bestehen einer Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht
aus dem Verfolgerstaat, ohnehin nicht gegeben sei,
dass die vorinstanzliche Sichtweise zu bestätigen ist, da in der Beschwer-
de stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise fehlen,
D-8010/2016
Seite 5
dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Zwischenverfügung des
Gerichts hervorgehoben – gewisse Ungereimtheiten bei den Angaben hin-
sichtlich des Zeitpunkts der Heirat einräumt, aber darauf hinweist, aus
Angst, wegen der Heirat und des damit verbundenen Wechsels des Zivil-
stands das Recht, in ein Gastland auszureisen, zu verlieren, das UNHCR
nicht informiert zu haben,
dass die Frage, wann genau die Heirat erfolgt ist, aber letztlich offengelas-
sen werden kann, da auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird,
es habe schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Familienge-
meinschaft zur zu begünstigenden Person, welche durch die Flucht ge-
trennt wurde, bestanden,
dass mithin aufgrund des Fehlens dieser zwingenden Voraussetzung un-
besehen des genauen Zeitpunkts der geltend gemachten Heirat eine asyl-
rechtliche Familienzusammenführung nicht in Betracht kommt und die ein-
gereichten Beweismittel – zwei Registrierungsbestätigungen des UNHCR
– zu keiner anderen Einschätzung führen,
dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einreisebewilli-
gung im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der Migrationsbe-
hörde seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Fa-
miliennachzug einzureichen,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung die-
ser Kosten zu verwenden ist.
D-8010/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung die-
ses Betrags verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: