B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8011/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
alias B._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Marcel Baeriswyl, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom
11. Oktober 2016 bis am 30. Oktober 2016 gültiges Visum ausgestellt wor-
den war,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 15. November 2016 das rechtliche Gehör zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch Polen, C._______ oder
D._______ gewährte, wobei sie geltend machte, sie wolle in keines dieser
drei Länder zurückkehren, da sie dort niemanden habe, hingegen lebe in
der Schweiz ihr Onkel (vgl. A 8/13 S. 9),
dass das SEM am 24. November 2016 die polnischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die polnischen Behörden am 7. Dezember 2016 das Übernahmeer-
suchen guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 20. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären beziehungsweise habe sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sei zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 27. Dezember 2016 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führerin von den polnischen Behörden ein vom 11. Oktober 2016 bis am
30. Oktober 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die polnischen Behörden am 24. November 2016 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Dezem-
ber 2016 zustimmten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs auch nicht bestritten wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend
macht, persönlich nie ein Visum beantragt zu haben, womöglich bestehe
zwar ein Visum für Polen, jedoch ohne ihr eigenes Dazutun, zumal ein
Schlepper für sie alles organisiert habe,
dass ihr Onkel in der Schweiz lebe, womit sie in der Schweiz einen An-
knüpfungspunkt habe,
dass das Abhängigkeitsverhältnis darin bestehe, dass sie aufgrund des
langjährigen Wohnsitzes ihres Onkels in der Schweiz eine Bezugsperson
habe, welche die Mentalität, die Gepflogenheiten und die administrativen
Vorgehensweisen in der Schweiz bestens kenne, was ihr Sicherheit und
Stabilität vermittle, zumal sie auch gesundheitliche Probleme habe, auf-
grund derer sie auch in diesem Bereich eine Bezugsperson bedürfe,
dass sie sodann vorbringt, im EVZ E._______ Opfer eines F._______ ge-
worden zu sein, welches sie vor ungefähr (…) Wochen zur Anzeige ge-
bracht habe,
dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen das anhängig
gemachte Strafverfahren massiv beeinträchtigen beziehungsweise die
Durchführung des Strafverfahrens verunmöglichen würde,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7811/2015 vom
10. Dezember 2015 E. 4.2, E-7775/2015 vom 7. Dezember 2015 S. 5 f.
und E-1947/2015 sowie E-2081/2015 vom 9. April 2015 S. 6 ff., je mit wei-
teren Hinweisen),
dass diese Einschätzung auch durch Berichte zur Situation von Asylsu-
chenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information Database,
Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015; US Depart-
ment of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 – Poland,
25. Juni 2015, S. 14 f.),
dass die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die polni-
schen Behörden der Beschwerdeführerin, die sich nicht um Aufnahme in
das polnische Asylverfahren bemüht hat, die Aufnahme oder den Zugang
zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen
würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen
vermag, die darauf hindeuten würden, Polen würde ihr dauerhaft die
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Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vor-
enthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1
EMRK beruft, weil mit ihrem in der Schweiz lebenden Onkel ein Anknüp-
fungspunkt bestehe und, da ihr Onkel aufgrund seines mehrjährigen Auf-
enthalts in der Schweiz mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sei, er
ihr Sicherheit und Stabilität vermitteln könne, weshalb ein entsprechendes
Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen sei,
dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in
der Schweiz lebenden Onkel nicht um einen Familienangehörigen im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Vo-
raussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kin-
der,
dass – sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht – von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentli-
chen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden kön-
nen,
dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem ge-
meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.),
dass in casu keine solche intakte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt, zumal der Onkel der Beschwerdeführerin seit über (…) Jah-
ren in der Schweiz lebt und nicht dargelegt wird, ob und wie er während
dieser Zeit den Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten
hätte, das Vorhandensein von speziell engen familiären Banden zu vernei-
nen ist und mit dem Hinweis auf die Kenntnisse des Onkels der Gepflogen-
heiten in der Schweiz nicht begründet wird, inwiefern dadurch ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis bestünde,
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dass die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender Onkel somit
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO res-
pektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit die Beschwerdefüh-
rerin keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten ver-
mag,
dass auch der Umstand eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens zu
keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, zumal die Beschwerdeführe-
rin den Ausgang des erwähnten Verfahrens nicht vor Ort abzuwarten hat,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR),
dass hinsichtlich der geltend gemachten, aber nicht belegten gesundheitli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin (…) anzumerken ist, dass sie
die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin Rechnung zu tragen haben und die polnischen Behörden vorgän-
gig – falls erforderlich – in geeigneter Weise über die spezifischen medizi-
nischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens dem Gesuch um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise unentgeltli-
chen Rechtsvertreters nicht stattgegeben werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: