Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8012/2008
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in
B._______, Gemeinde I._______, Kosovo – verliess eigenen Angaben
zufolge am 2. Mai 2008 seinen Heimatstaat und gelangte am 5. Mai 2008
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 8. Mai 2008
summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die
Bundesanhörung fand am 19. Mai 2008 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Kosovo). Dort hätten
er und seine Familie bis im Jahre 1999 in ihrem eigenen Haus gewohnt.
Nach den Luftangriffen im genannten Jahre, bei welchen auch ihr Haus
zerstört worden sei, seien sie nach B._______, Gemeinde I._______,
gezogen. Hier hätten sie in verschiedenen leer stehenden Häusern
gewohnt, welche sie jeweils wieder hätten verlassen müssen. Er könne
sich im Kosovo nicht frei bewegen, weil er von Albanern bedroht werde.
Diese hätten ihn bereits mit Steinen beworfen beziehungsweise
schikaniert. Die Albaner hätten ausserdem gedroht, seine Familie müsse
ihnen das Eigenheim zu einem zu tiefen Marktpreis verkaufen. Sein Vater
habe bei der Polizei gearbeitet. Er habe diese Behörde jedoch verlassen,
weil gegen ihn Vorwürfe erhoben worden seien. Es gebe keine Arbeit und
er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten von 100 Euro
Sozialhilfe leben müssen. Ferner sei sein Grossvater im Jahre 2000 in
B._______ von einer Granate getötet worden, die die Albaner aus einem
Nachbardorf abgeschossen hätten. Er habe Angst vor den Albanern.
C.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. November 2008 – eröffnet
am 19. November 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2008. Er beantragte
deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
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Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um vorläufige Aufnahme, weil
der Wegweisungsvollzug nach Kosovo unzumutbar sei. In
prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er zudem um
Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung für Asylsuchende
D._______ vom 12. Dezember 2008 und einen öffentlichen Bericht des
BFM über den Staatswerdungsprozess und die Auswirkungen auf die
wichtigsten Minderheiten vom 18. September 2008 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von
Daten an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Hingegen wurde
das BFM angewiesen, die Personendaten, die eventuell der zuständigen
ausländischen Behörde bereits übermittelt worden seien, dem
Beschwerdeführer offen zu legen.
F.
In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Vernehmlassung vom
9. Januar 2009 erklärte das BFM, dass der zuständigen ausländischen
Behörde keinerlei Personendaten des Beschwerdeführers übermittelt
worden seien. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen in einer Fremdsprache ein: Bestätigung der Gemeinde
E._______ (Original), verschiedene Dokumente, dass sein Vater beim
Kosovo Police Service (KPS) gearbeitet habe (Kopien), Rapport der
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Interimsadministration betreffend die Klage gegen seinen Vater (Kopie),
serbische und UNMIK Identitätskarte seines Vaters (Kopien), Fotos vom
zerstörten Haus in C._______ (Kopien), Urteil eines Gerichts betreffend
Freispruch des Vaters (Kopie), Bestätigung der Gemeinde E._______
vom Jahr 2003 betreffend seinen Vater (Kopie), Heiratszertifikat seiner
Eltern (Kopie).
H.
Am 19. Mai 2010 wurden die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______,
Fachärztin Innere Medizin, vom 11. Mai 2010 beziehungsweise von Dr.
med. G._______, Oberarzt Pneumologie des (…)spitals H._______, vom
6. Mai 2010 zu den Akten gereicht.
I.
Das BFM hielt in seiner vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten
zweiten Stellungnahme vom 10. Juni 2010 vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass
es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
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Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
Serben, gekommen sei. Es könne jedoch von keiner allgemeinen
Vertreibung ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK)
solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden.
Internationale Schutzkräfte sowie der KPS würden die Sicherheit
garantieren. Zudem funktionierten die Strafgerichtsbarkeit und der
Strafvollzug grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die
Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige der
Minderheiten würden geahndet. Im Übrigen gestehe die neue
kosovarische Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei,
den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit gewähre der
Heimatstaat des Beschwerdeführers adäquaten Schutz gegen
Verfolgungshandlungen. Die geltend gemachten Übergriffe seien
vorliegend nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe für Serben aus den
südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass Serben aus Kosovo
auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, weil gemäss serbischer Verfassung vom 2006 Kosovo integraler
Bestandteil Serbiens sei. Deshalb bestehe für Serben eine
Aufenthaltsalternative in Serbien.
4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, dass seine Familie zur Zeit
in B._______ in einem verlassenen Haus lebe, was ihnen kein
menschenwürdiges Leben ermögliche. Seit der Tötung seines
Grossvaters durch eine Granate habe er (der Beschwerdeführer)
Alpträume beziehungsweise könne er nicht mehr ruhig in der Nacht
schlafen. Er und seine Familie hätten ferner nach wie vor die Hoffnung, in
das Eigenheim in seiner Heimatstadt C._______ zurückkehren zu
können, weshalb sie das Haus nicht an die Albaner verkaufen wollten.
Momentan sei das Leben für Serben im Kosovo jedoch nicht sicher. Seit
der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo gebe es noch mehr
Spannungen zwischen den Albanern und den Serben, die im Kosovo
lebten. Weil die im Kosovo lebenden Serben die internationale
Verwaltung boykottierten und unter starkem Einfluss der serbischen
Regierung ständen, bestehe bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser
Minderheit für ihn (den Beschwerdeführer) eine Gefahr. Der Staat Kosovo
sei nicht in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Es sei auf die
Parallele zum Massaker im Jahre 1995 in Srebrenica hinzuweisen. Der
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grösste Teil der Polizeibeamten der KPS, welche ethnische Serben
gewesen seien, seien aus dieser Institution ausgetreten. Im Norden
Kosovos habe er keine Bekannten und Verwandten, weshalb er sich dort
nicht niederlassen könne. Sein Onkel, der in Serbien lebe, und bei dem er
bereits während einer kurzen Zeit gewohnt habe, könne ihm längerfristig
keine Unterkunft gewähren.
5.
5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus,
die Verfolgung, welche der Beschwerdeführer im Kosovo geltend mache,
sei nicht asylrelevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz seines
Heimatstaates auszugehen sei und ihm andererseits als
Staatsangehöriger von Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem bejahte es – wenn
auch nicht explizit, jedoch implizit – das Vorhandensein einer
Zufluchtsmöglichkeit nach Serbien, indem es in Zusammenhang mit der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, der
Beschwerdeführer würde auch nach der Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo durch Serbien als serbischer Staatsbürger erachtet, weshalb für
ihn grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe.
5.2. Dazu lässt sich festhalten, dass gemäss dem kosovarischen Gesetz
über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 als
kosovarischer Staatsangehöriger eine Person anerkannt wird, die am 1.
Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem
Zeitpunkt im Kosovo seinen Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer lebte
am genannten Datum in C._______ (Kosovo, Akte A1 S. 2), wo er und
auch seine Eltern geboren wurden (vgl. Eheschein seiner Eltern vom 24.
Oktober 2008, Akte A2). Ausserdem ist der Identitätskarte der UNMIK zu
entnehmen, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers I._______ ist.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1.
Januar 1998 über die ehemalige jugoslawische Staatsangehörigkeit
verfügte und seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom
17. Februar 2008 kosovarischer Staatsbürger ist (dazu vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 6.4.1). Überdies ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die
Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird.
Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen
beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des
heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von
2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet.
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Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04
vom 21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer
Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst (vgl.
BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist – wie bereits
erwähnt – im Kosovo geboren, weshalb er diese Voraussetzungen erfüllt.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er von den serbischen
Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird.
Überdies hat er sich anlässlich der durchgeführten Anhörungen und auf
dem Personalblatt (Akte A2) selbst als serbischer Staatsbürger
bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl
Staatsangehöriger von Kosovo als auch von Serbien. Dieser
Schlussfolgerung widersetzte sich der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu
Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt. Denn
durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form
eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende
Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von
Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.5.1).
5.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von
der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von
wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit
verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine
Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.).
5.4. Dem Beschwerdeführer steht wie soeben dargelegt neben der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und er kann
sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Der Beschwerdeführer macht
zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des
serbischen Staates (in der heute international anerkannten, also die
ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung)
beziehen. Der von ihm erhobene Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche
und soziale Lage in Serbien vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. An dieser
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Einschätzung vermögen ferner die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst.
G) nichts zu ändern. Denn bei diesen handelt es sich um eine
Wohnsitzbestätigung und um Identitätsnachweise, denen keine
asylrechtliche Bedeutung zukommt. Die weiteren Dokumente betreffen
schliesslich den Vater und nicht den Beschwerdeführer. Überdies weisen
diese Unterlagen auf ein rechtsstaatliches Verfahren gegen den Vater hin
(vgl. auch Akte A12 S. 4 F13). Nachdem er mit Bezug auf Serbien keine
asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen kann, ist er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo aufgrund
seiner serbischen Ethnie diskriminiert, bedroht und angegriffen worden zu
sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte
Gefährdung anzunehmen wäre, so ist er im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da
er – wie dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger in Serbien Zuflucht
nehmen kann. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich daher, auf die
Ausführungen in Bezug auf Kosovo einzugehen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist im Folgenden
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allein der Wegweisungsvollzug nach Serbien Prüfungsgegenstand.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
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noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002
3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5).
7.5.
7.5.1. Im Allgemeinen ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für
Angehörige der serbischen Volksgruppe aus dem Kosovo zumutbar.
Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall
aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar
erweisen (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind
dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu
Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales
Beziehungsnetz) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration.
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Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht,
der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die
Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schuldbildung und die
berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen
einzubeziehen.
7.5.2. Im Juni 2006 hat der Beschwerdeführer die Berufsmittelschule für
Elektrotechniker abgeschlossen. Gegen Ende des Jahres 2006 und zu
Beginn des Jahres 2007 hielt er sich zudem während vier Monaten in
Belgrad auf und konnte dort beim Bau eines Hauses eines Bekannten
mitarbeiten (Akte A1 S. 3 F8, A12 S. 5 F25 f.). Ferner lebt ein Onkel des
Beschwerdeführers in J._______ (Akte A1 S. 4 F12, A12 S. 5), welche
lediglich knappe (…) Kilometer von Belgrad entfernt ist. Zwar ist die
Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht als einfach zu bezeichnen, doch ist
davon auszugehen, dass die erwähnten Personen und sein jüngerer
Bruder, der in der Schweiz über einen regulären Aufenthaltstitel verfügt,
zumindest den Beschwerdeführer am Anfang nach seiner Rückkehr bei
Bedarf unterstützen können (Akte A1 S. 4 F12). Der 24-jährige und
alleinstehende Beschwerdeführer sollte demnach in der Lage sein, sich
eine wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen. Daran vermag auch
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Im Mai 2010 wurde eine latente Tuberkulose ohne Hinweise für Aktivität
bei postspezifischen Veränderungen der rechten Lunge diagnostiziert
(Akte A28). Diese Krankheit wurde während einer sechsmonatigen
tuberkulostatischen Therapie mit Rimifon 150mg 2/d und Benadon 300mg
2x/Woche ½, welche am 11. Mai 2010 aufgenommen wurde, behandelt
(vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Fachärztin Innere
Medizin, vom 11. Mai 2010 beziehungsweise von Dr. med. G.________,
Oberarzt Pneumologie, des (…)spitals H._______ vom 6. Mai 2010). Es
wurden keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten gereicht, auch nicht in
Bezug auf die geltend gemachten Schlafstörungen. Somit ist davon
auszugehen, dass die Tuberkulose zwischenzeitlich geheilt ist und der
Beschwerdeführer keine ärztliche Behandlung oder Medikamente mehr
benötigt. Im Übrigen ist die medizinische Grundversorgung im staatlichen
Sektor für die gesamte Bevölkerung in Serbien gewährleistet, weshalb
eine allfällige Weiterbehandlung der Tuberkulose dort als durchführbar zu
bezeichnen ist. Da für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative
in Serbien besteht, ist auf die Bilder des zerstörten Hauses des
Beschwerdeführers in C._______ (Kosovo; vgl. aufgeführte Beweismittel
unter Ziff. G) und die Wohnsituation in B._______a (Kosovo) nicht weiter
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einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 gutgeheissen. Somit sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
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