B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8012/2016
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in B._______ (Pro-
vinz C._______, Autonome Region Kurdistan im Irak [ARK]) geboren
wurde, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ist, seinen Heimat-
staat im September 2015 im Besitz seines Reisepasses legal auf dem
Landweg in Richtung D._______ verliess und von E._______ mit Hilfe ei-
nes Schleppers nach einer (…) Reise am 13. Oktober 2015 illegal in die
Schweiz gelangte,
dass er am 14. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte, woraufhin das SEM gleichentags ein Dub-
lin-Verfahren eröffnete,
dass er am 2. November 2015 im EVZ F._______ zur Person befragt
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach G._______ sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das SEM am 22. April 2016 im Rahmen eines Schriftenwechsels
(Art. 57 Abs. 1 VwVG) die Verfügung vom 27. November 2015 wiederer-
wägungsweise aufhob, das Asylverfahren wiederaufnahm und festlegte,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Ab-
schreibungsentscheid vom 27. April 2016 als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 in Bern-Wabern
zu den Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt, als (…) in einem (…)
gearbeitet und sich geweigert, einen Kunden zu bedienen, da Mitarbeiter
in dessen Auto eine Flagge des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) ent-
deckt hätten,
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dass der Kunde, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf der Abwei-
sung bestanden habe, wütend geworden sei und entgegnet habe, dass er
die Sache nicht auf sich beruhen lassen werde,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später vom Kunden auf dem Mo-
biltelefon angerufen und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er seinen Heimatstaat einige Tage später aus Angst vor dem Kunden
beziehungsweise dem IS verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am
30. November 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wobei bei offensichtlich fehlen-
der Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Mass-
nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirk-
same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn-
dung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu die-
sem Schutz hätten,
dass in der ARK dank einer gut dotierten Sicherheitsbehörde eine funktio-
nierende Schutzinfrastruktur bestehe und der Beschwerdeführer demnach
im Falle einer Bedrohung durch Drittpersonen die Möglichkeit habe, bei
den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen,
dass er denn auch ausgeführt habe, sein Chef habe den besagten Kunden
bei der Polizei angezeigt und die heimatlichen Behörden würden diesen
mittlerweile suchen,
dass es gemäss seinen Aussagen seither keinen Zwischenfall mit dem be-
sagten Kunden an seinem ehemaligen Arbeitsplatz mehr gegeben habe
und er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass nach Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsicht-
lich der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen der ARK, dem Verweis auf die
Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten unter
dem Gesichtspunkt der individuellen Zumutbarkeitskriterien ausgeführt
wurde, die Mutter sowie mehrere Geschwister und Verwandte des Be-
schwerdeführers lebten nach wie vor in B._______ und er verfüge dem-
nach über ein Beziehungsnetz, von welchem er bei seiner Rückkehr emp-
fangen und unterstützt werden könne,
dass er darüber hinaus die Schule während insgesamt rund (…) Jahren
besucht habe und in seinem Heimatstaat mehrjährige Arbeitserfahrung be-
sitze, weshalb davon auszugehen sei, dass er als junger, alleinstehender
und gesunder Mann in der Lage sei, selbständig für seinen Lebensunter-
halt aufzukommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der
Wegweisung, beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessfüh-
rung und Verbeiständung) ersuchen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2016 den Eingang
der Beschwerde vom 23. Dezember 2016 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 4. Januar 2017 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) abgewiesen und zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 19. Januar 2017 angesetzt
wurde,
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dass zur Begründung der Abweisung des erwähnten Gesuchs ausgeführt
wurde, das SEM dürfte die Vorbringen des Beschwerdeführers in zutref-
fender Weise als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert haben, indem es
ausgeführt habe, dass in der ARK dank einer gut dotierten Sicherheitsbe-
hörde eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und der Beschwer-
deführer demnach im Falle einer Bedrohung durch Drittpersonen die Mög-
lichkeit habe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass er denn auch ausgeführt habe, sein Chef habe den besagten Kunden
bei der Polizei angezeigt und die heimatlichen Behörden würden diesen
mittlerweile suchen,
dass es gemäss seinen Aussagen seither keinen Zwischenfall mehr mit
dem besagten Kunden an seinem ehemaligen Arbeitsplatz mehr gegeben
habe und er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass in der Beschwerde die Sicherheitslage in der Heimatregion des Be-
schwerdeführers angezweifelt und zudem eingewendet werde, der dortige
Klientelismus bewirke, dass das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf An-
zeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen
oder den Kriterien politischer Interessen abhänge, weshalb für den aus ei-
ner ärmeren, über keinerlei politischen Einfluss verfügenden Familie stam-
menden Beschwerdeführer das Eingreifen beziehungsweise die Schutzge-
währung weitgehend von undurchschaubaren, ja willkürlichen Umständen
abhänge,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Einwänden nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermögen dürfte,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bejaht haben dürfte, indem sie sich insbesondere auf das als Re-
ferenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 gestützt habe,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszu-
gehen sein dürfte, die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak hätte sich seither derart verschlechtert, dass die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung dorthin zu verneinen wäre,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen,
dass der Kostenvorschuss am 10. Januar 2017 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Aus-
ländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit ei-
ner Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Januar
2017 dargelegt wurde, weshalb bei einer summarischen Prüfung seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – wohl keine andere
Beurteilung zu bewirken vermöchten, und daher, um weitere Wiederholun-
gen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der
erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an denen das Ge-
richt nach eingehender Prüfung aller Akten und Eingaben des Beschwer-
deführers vollumfänglich festhält,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen ver-
mag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage
im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers – dieser machte keinerlei Probleme mit den heimatli-
chen Behörden oder Organisationen geltend – im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die umfang-
reichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Ver-
fügung vom 29. November 2016 zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass namentlich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Januar
2017 ausgeführt – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht nicht von einer seit dem erwähnten Referenzurteil E-3737/2015
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vom 14. Dezember 2015 eingetretenen derartigen Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak auszugehen ist, dass
der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen würde,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gege-
benen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diesbezüglich ebenfalls auf die nicht zu beanstandenden Erwägun-
gen des SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 zu verweisen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 10. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: