B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8013/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
D-8013/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am
19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Stützung ihrer Anträge ein ärztliches Zeugnis vom 21. Dezem-
ber 2016 von B._______, (…), sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung (…) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit su-
perprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2016 gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt hat,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-8013/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu
behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (Dublin-III-VO) geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-8013/2016
Seite 4
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-Grund-
rechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 20. Juli 2016 illegal in Italien
einreiste,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Oktober 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Ge-
hörs die Lebensbedingungen in Italien kritisiert,
D-8013/2016
Seite 5
dass sie sinngemäss geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu
riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel
gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§
114 f. und 120),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass aufgrund der allgemeinen Le-
bensbedingungen in Italien ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe,
ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, zumal sie
auf Beschwerdeebene an diesen Vorbringen nicht festhält,
dass sich die Beschwerdeführerin ferner auf ihren Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass sie insbesondere geltend macht, sie leide unter starken Schmerzen
aus Verbrennungen an den Brüsten, die ihr von ihrem Ehemann zugefügt
worden seien,
D-8013/2016
Seite 6
dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis von B._______
vom 21. Dezember 2016 an verschiedenen schweren medizinischen Er-
krankungen leide, die zurzeit behandelt würden, sie nicht reisefähig sei und
die Behandlung erst in circa 2 Monaten abgeschlossen werden könne,
dass dem Zeugnis keine Diagnose entnommen werden kann, jedoch dar-
aus nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit
hinweg nicht reisefähig,
dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in kurzer Zeit und ohne
besonderen Aufwand erreicht werden kann,
dass die vorübergehende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine
Frage betrifft, welcher im Rahmen des Vollzugs durch die zuständige Be-
hörde angemessen Rechnung zu tragen ist,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das SEM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinig-
tes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und
auch davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführerin der
Zugang zu einer medizinischen Weiterversorgung möglich ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
D-8013/2016
Seite 7
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie
gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zurückzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
D-8013/2016
Seite 8
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8013/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: