Abtei lung IV
D-8014/2007
law/mah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8014/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak,
suchte am 18. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – bis zum 7. März 2005 – zu verlassen. Der Kanton (...)
wurde mit dem Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar
2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 stellte die ARK fest,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ver-
weigerung des Asyls) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
10. Januar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen sind.
E.
Das BFM hob am 12. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 10. Januar 2005, die den Vollzug der Wegweisung betrafen, wie-
dererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen mit Beschluss vom
18. Januar 2006 die Beschwerde vom 4. Februar 2005 als gegen-
standslos geworden ab.
F.
Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
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vinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumut-
bar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtli-
che Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
G.
Am 20. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er machte
geltend, dass die Lage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymani-
ya aufgrund diverser Anschläge noch nicht stabil genug sei. Zudem
seien die Familienangehörige, die in Dohuk leben würden, arbeitslos
und könnten sich finanziell nur knapp über Wasser halten. Arbeit sei
Mangelware und das Leben in Dohuk sei den Reichen sowie einfluss-
reichen Parteimitgliedern vorbehalten. Für ihn sei es deshalb unmög-
lich, in Dohuk eine Existenz aufzubauen. Er habe sich während den
fast fünf Jahren in der Schweiz gut integriert und könne sich nicht vor-
stellen, in den Irak zurückzukehren. Er bitte darum, von der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 – eröffnet am 7. November 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen, und beauf-
tragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November
2007 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. November 2007
sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu belassen.
J.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 verzichtete der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
K.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
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3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 10. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK /
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O.
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. In den drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitsla-
ge stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Sü-
dirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heu-
tiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul
und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Regi-
on. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland
in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass
Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschät-
zung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei ge-
nannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von ande-
ren europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich
auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die ge-
nannten Provinzen.
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Der Ausländer sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist. Er
habe also den weit aus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimat-
land verbracht und ist demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Ar-
beitsweise bestens vertraut. In der Schweiz wäre er im Bereich der
Gartenkultur und im Detailhandel tätig gewesen. Er verfüge demnach
über berufliche Erfahrungen und es sei somit davon auszugehen, dass
er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Exis-
tenz weiterhin selbständig an die Hand zu nehmen. Er habe in seinem
Heimatland seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern und verfü-
ge damit über einen grossen Familienkreis, wo er sicher bei Bedarf
auch Unterstützung finden könne. Daneben stehe fest, dass er entge-
gen seiner Darstellung in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 im
kantonalen Protokoll angegeben habe, seine Familie verfüge über Län-
dereien und sie würden vom Anbau derselben leben. Diese sollten ein
Auskommen ermöglichen. Anzufügen bleibe, dass er aufgrund der mit
seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion
gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf
den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne.
Das BFM gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in eine
berufliche und soziale Situation zurückkehre, die er bewältigen könne
und die für ihn insgesamt zumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Ausländer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration
im Heimatland erleichtern dürfte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während den
fünf Jahren in der Schweiz gut integriert und könne dank seiner Arbeit
den Lebensunterhalt selber verdienen. Er habe die deutsche Sprache
und Schweizerdeutsch gut gelernt und habe inzwischen viele Bekannt-
schaften gewonnen und Freundschaften geknüpft. Zudem sei er weder
straffällig geworden noch habe er offene Betreibungen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
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ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er bis
zu seiner Ausreise gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort
drei Viertel Jahre als Peshmerga für die Kurdische Demokratische Par-
tei (KDP) gedient. In der Schweiz hat er als Garten- und Hilfsarbeiter
für ein Maler- und Reinigungsunternehmen gearbeitet. Aufgrund sei-
nes jungen Alters und seinen Berufserfahrungen, die er in der Schweiz
erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss sei-
nen Angaben nie die Schule besucht hat, mit Hilfe seiner Familie, die
immer noch in der Provinz Dohuk anlässig ist und von ihren Länderei-
en lebt, und deren Beziehungsnetz eine Existenz wird aufbauen kön-
nen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine
weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu
bezeichnen ist.
3.5 Ferner stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als
möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AUG)
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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