B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8014/2016
plo
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
28. Dezember 2014 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei und von
dort über weitere ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 5. Januar
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. Ja-
nuar 2015 wurde er summarisch befragt und am 26. Februar 2015 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er
habe seit 2002 immer wieder Hilfsdienste für die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) ausüben müssen, weil er in einem von diesen besetzten Ge-
biet gelebt habe. 2004 bis 2007 habe er für die TRO (Tamils Rehabilitation
Organisation) gearbeitet. Im (…) 2007 sei er deswegen und weil sein Bru-
der 1996 für die LTTE zwangsrekrutiert worden sei, von der TMVP (Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal) vorgeladen und im (…) (…) Monate inhaftiert
worden. Seine Mutter habe deswegen beim IKRK vorgesprochen. Schon
in dieser Zeit hätten sie wegen seines Bruders, der bei den LTTE gewesen
sei, immer wieder Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Nachdem
sein Bruder 2010 aus der Rehabilitation entlassen worden sei, seien sie
immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitskräften belästigt, befragt,
mitgenommen und geschlagen worden. Deshalb habe er 2012 geheiratet
und sei weggezogen. Doch auch dort seien sie gekommen, sodass er wie-
der an den alten Wohnort zurückgekehrt sei. Im (…) 2014 habe ihn die
Pillayan-Gruppe über das CID (Criminal Investigation Department) zu einer
Befragung vorgeladen, weil er seit 2012 die TNA (Tamil National Alliance)
unterstützt habe. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr mit der TNA son-
dern mit ihnen zu arbeiten. Als er dies verweigert habe, sei er geschlagen
worden. Kurze Zeit später habe er eine Vorladung vom Gericht erhalten,
hinter der die Pillayan-Gruppe gesteckt habe. Aus Angst sei er zunächst
nicht hingegangen, habe sich dann aber doch entschlossen, zu kooperie-
ren. Er habe zunächst verschiedene Aufgaben erledigt und später nachts
das Büro bewacht. Bei dieser Gelegenheit sei er von Soldaten bedroht und
weggejagt worden. Am nächsten Morgen sei er deshalb von Pillayan be-
fragt und bedroht worden. Im (…) 2014 seien Angehörige der Pillayan-
Gruppe mit einem Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen. Als die
Pillayan-Leute ihn hätten in den Van bringen wollen, hätten seine Nachbarn
diese aufgehalten und er habe flüchten können. Zunächst habe er sich ver-
steckt und sei nach zwei Wochen ausgereist. Er sei noch zweimal von der
Polizei gesucht worden, könne die Daten aber nicht angeben.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vorladung der TMVP vom
(…) 2007, eine Vorladung vom Gericht für den (…) 2014, ausgestellt am
(…) 2014, einen Haftbefehl für den (…) 2014, ausgestellt am (…) 2014, ein
Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 7. Januar
2015, ein Schreiben eines Priesters vom 24. Januar 2015, einen Zeitungs-
artikel vom 5. Januar 2015 betreffend einen Kollegen, der wegen seinem
TNA-Engagement geschlagen worden sei, ein Bestätigungsschreiben des
Friedensrichters vom 3. März 2015 betreffend seinen Wohnsitz von 2008
bis 2012, eine Bestätigung eines Priesters vom 3. März 2015 betreffend
sein Engagement für die TRO und die TNA und ein Bestätigungsschreiben
seiner Mutter vom 4. März 2015 betreffend die Beziehung zu seinem Bru-
der zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den Haftbefehl und die gerichtliche Vorladung aufgrund ei-
ner internen Dokumentenanalyse als gefälscht und gab ihm Gelegenheit
hierzu Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein. Dabei führte er aus, die Vorladung und den Haftbefehl
habe er so abgegeben, wie er sie bekommen habe. Er habe sehr an deren
Echtheit gezweifelt, aber dennoch grosse Angst bekommen.
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 22. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des
richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Fer-
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ner beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür-
den, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-31 zu den Ak-
ten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 26. Januar 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben. Für die weiterge-
henden Fragen respektive Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftszu-
teilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf die einschlägigen Bestim-
mungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 26. Januar 2017 fristgerecht
bezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer
in Bezug auf das Einsichtsgesuch in die Akten seines Bruders B._______
(N […]) aufgefordert, eine Einwilligungserklärung seines Bruders einzu-
reichen. Gleichzeitig wurden die Akten dem SEM zur Vernehmlassung zu-
gestellt.
I.
Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische
Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich des Aufenthaltsortes des
Beschwerdeführers von 2008 bis 2014.
J.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte die Schweizerische Botschaft dem
SEM seine Abklärungsergebnisse mit.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Seite 5
L.
Mit Replik vom 28. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung. Als Beweismittel reichte er die Belege 32-54
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
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Seite 6
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und
dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einge-
gangen wird.
3.3 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe seinen An-
spruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die Akten
seines Bruders B._______ (N […]) gewährt habe.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht explizit Einsicht in die Akten des Bruders verlangt und diese
könnten nicht ohne dessen Zustimmung ediert werden.
Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, das SEM verkenne,
dass es zwingend notwendig sei, in alle Akten, die Grundlage für einen
Entscheid bildeten, Einsicht zu geben. Zumindest in anonymisierter Form
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hätte es in diejenigen Akten Einsicht gewähren müssen, welche einen der
beiden Grundpfeiler der Verfügung bildeten. Zitate und Ausführungen des
Bruders in der angefochtenen Verfügung aufzuführen und die Akten nicht
offenzulegen, sei klar verfahrenswidrig. Zudem sei die Verweigerung ab-
surd, wenn gleichzeitig das Datum des entsprechenden Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts und die Art des Gesuches in der Verfügung ge-
nannt würden, sodass dieses ausfindig gemacht werden könne. Eine Ein-
willigungserklärung seines Bruders habe er bis anhin nicht erhältlich ma-
chen können.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur
mit einer Einwilligungserklärung seines Bruders vollständige Einsicht in
dessen Akten gewährt werden könnte, zumal es sich nach wie vor um Ak-
ten Dritter handelt und nicht um Akten des Beschwerdeführers, was der
Beschwerdeführer in seiner Argumentation zu verkennen scheint. Mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde er deshalb aufgefordert, eine
solche einzureichen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Vor
diesem Hintergrund darf dem Beschwerdeführer nur insoweit Akteneinsicht
in Akten Dritter gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs notwendig ist. Dies wurde praxisgemäss genügend erfüllt, indem der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit denjenigen Aussagen sei-
nes Bruders, die den Aussagen des Beschwerdeführers entgegenstehen,
konfrontiert worden ist. Eine weitergehende Protokolleinsicht ist entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Be-
schwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich zu den Aussagen des
Bruders zu äussern und das rechtliche Gehör wurde in diesem Zusammen-
hang nicht verletzt.
3.4 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, in dem der Asyl-
entscheid über eineinhalb Jahre nach der letzten Anhörung ergangen sei.
Eine zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sei aber zwingend
erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass nicht mehr die aktu-
ellste Entwicklung der Verfolgung berücksichtigt werde. Dadurch dass das
SEM vor der Entscheidfällung nicht eine erneute Anhörung durchgeführt
habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, es wäre die Pflicht
des Beschwerdeführers gewesen, dem SEM über weitere Geschehnisse
und Aktivitäten, die zu einer Gefährdung führen könnten, zu berichten. Er
mache denn in der Beschwerde auch nicht geltend, es hätte sich seit der
Anhörung diesbezüglich etwas ereignet. Es gebe keinen grundsätzlichen
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Anspruch darauf, kurz vor dem Entscheid noch einmal angehört zu werden,
nur weil eine gewisse Zeit verstrichen sei.
Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, neben der Ein-
schätzung der Gefährdungssituation, welche sich in einem Zeitraum von
19 Monaten verändern könne, würden auch die Erinnerungen des Sach-
bearbeiters an die Verhaltensweise und das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers an der Anhörung zunehmend verblassen.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass vorliegend ein Abstand von eineinhalb
Jahren zwischen der Anhörung und der Verfügung nicht zur Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu führen vermag. Als Grundlage für den Entscheid die-
nen dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle der Befra-
gung und der Anhörung, nicht seine Erinnerungen. Aktuelle Ergänzungen
zum Sachverhalt im Nachgang zur Anhörung hätte der Beschwerdeführer
wiederum im Sinne seiner Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müs-
sen. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine
Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Be-
zeichnenderweise brachte der Beschwerdeführer denn auch bis heute
keine weiteren Ergänzungen an. Wie nachfolgend dargelegt wurde der
Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt. Der Antrag auf eine er-
neute Anhörung durch eine Fachperson mit Hintergrundwissen zu Sri
Lanka ist abzuweisen.
3.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe trotz Hinweisen
auf eine Traumatisierung und ausdrücklichem Antrag seiner damaligen
Rechtsvertreterin keine psychologische Abklärung veranlasst und in der
angefochtenen Verfügung pauschal festgestellt, er sei gesund. Damit habe
es erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungs- be-
ziehungsweise Beweiswürdigungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, alleine die Tatsache,
dass eine Person während der Anhörung immer wieder weine, sei kein An-
lass für eine psychiatrische Abklärung, zumal solche Tränen zahlreiche Ur-
sachen haben könnten und in der Regel in der schwierigen Situation in der
Schweiz begründet lägen. Aus seinem Verhalten an der Anhörung ergäben
sich keine Hinweise auf eine Traumatisierung. Hätte er wirklich psychische
Probleme, wäre er im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, dem
SEM einen ärztlichen Bericht vorzulegen, was er trotz zweijährigem Auf-
enthalt in der Schweiz nicht getan habe.
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Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, es sei absurd,
die Tränen auf die schwierige Situation in der Schweiz zu reduzieren, wenn
er dann in Tränen ausbreche, wenn er von erlebten Misshandlungen spre-
che. Zudem verfüge der Sachbearbeiter sicherlich nicht über eine psycho-
logische Ausbildung, die ihm eine Einschätzung erlauben würde, welches
Verhalten Hinweise auf eine Traumatisierung gebe. Unter den gegebenen
Umständen hätte entsprechendes Fachwissen beigezogen und ein Gut-
achten erstellt werden müssen.
Die entsprechenden Rügen stossen ins Leere. Allein aus einer emotiona-
len Erzählweise ergeben sich noch keine Hinweise auf derartige gesund-
heitliche Probleme, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen veran-
lasst werden müssten. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit
zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten
zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise da-
rauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ungenügend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Erstel-
lung eines psychiatrischen Berichts abzuweisen ist.
3.6 Weiter habe das SEM auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es fälschlicherweise den Aussagen seines Bruders bezüglich seines
Aufenthaltes von 2008 bis 2014 mehr Glauben geschenkt habe als den
seinigen, obwohl es die Aussagen seines Bruders gesamthaft für unglaub-
haft befunden habe. Damit verletze es auch die Begründungs- beziehungs-
weise Beweiswürdigungspflicht. Aus den mit der Beschwerde eingereich-
ten Beweismitteln ergebe sich, dass er von 2008 bis 2014 nicht in Katar
gelebt habe. Eine zentrale Erwägung der angefochtenen Verfügung ba-
siere demnach nachweislich auf einem falsch erstellten Sachverhalt.
Auf diese Rügen ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Indessen ist keine Verletzung einer Begründungs- beziehungsweise Be-
weiswürdigungspflicht darin zu erkennen, dass das SEM zwei Aussagen
miteinander konfrontiert, zumal dazu erst auf Beschwerdeebene Beweis-
mittel eingereicht worden sind.
3.7 Weiter habe das SEM auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es seine Verbindungen zu den LTTE nicht richtig festgehalten habe.
Einerseits sei hier auf die sich aus der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders
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ergebende Reflexverfolgung zu verweisen, welche das SEM und das Bun-
desverwaltungsgericht nie in Zweifel gezogen und lediglich fälschlicher-
weise für nicht asylrelevant befunden hätten (vgl. Urteil des BVGer
D-3309/2014 vom 24. September 2014). Andererseits habe das SEM es
unterlassen, ihn zu C._______ zu befragen, bei welchem es sich um das
(Rang) LTTE-Mitglied in (…) gehandelt habe, obwohl er angegeben habe,
von diesem für die TRO rekrutiert worden zu sein. Indem es bezüglich die-
ser Person keine weiteren Nachforschungen gemacht habe (zum Beispiel
eine Internetrecherche) habe es auch die Begründungs- beziehungsweise
Beweiswürdigungspflicht verletzt.
In Bezug auf die LTTE-Mitgliedschaft des Bruders des Beschwerdeführers
ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern der Sachverhalt nicht
richtig festgestellt worden sein sollte, vielmehr wird auch hier die materielle
Würdigung gerügt, worauf weiter unten einzugehen ist. In Bezug auf den
Kontakt zu C._______ hätte das SEM angesichts von dessen Bekanntheit
zwar leicht feststellen können, dass es sich bei diesem um eine Führungs-
person der LTTE gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist aber wiederum
auf seine Mitwirkungsplicht hinzuweisen. So hat er im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht geltend gemacht, dass es sich bei diesem um eine wichtige
Persönlichkeit gehandelt habe und dies für die Situation des Beschwerde-
führers relevant gewesen sei. Von einer ungenügenden Erstellung des
Sachverhaltes kann deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht die
Rede sein, zumal die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TRO als
solche nicht in Zweifel gezogen wurden.
3.8 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe.
Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Wür-
digung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch
stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswür-
digungspflicht dar.
3.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz vor.
D-8014/2016
Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen den Aussagen
seines Bruders B._______, welcher anlässlich seiner Anhörung ausgesagt
habe, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka bereits 2008 verlassen und
sei nach Katar gegangen. Dies erwecke erhebliche Zweifel daran, dass er
wirklich bis 2014 in Sri Lanka gelebt habe. Zudem habe der Beschwerde-
führer erklärt, sein Bruder D._______ habe nie Probleme mit den LTTE
gehabt, während sein Bruder B._______ aussage, dieser sei ein halbes
Jahr lang von den LTTE inhaftiert worden. Diese Widersprüche vermöge
der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzulösen. Bezeichnender-
weise widerspreche er sich mehrfach erheblich zu den Daten der von ihm
geltend gemachten Ereignisse, wenn er bezüglich der LTTE-Herrschaft in
seinem Ort einmal von 2012 statt 2002 und bezüglich seiner Freilassung
aus der Haft einmal von 2010 statt 2007 spreche. Weiter erkläre er an der
Befragung, ein Junge habe ihn vorgeladen, um die Wache beim Büro von
Pillayan zu gewährleisten, während er an der Anhörung angegeben habe,
sie hätten sich untereinander organisiert. Die Aussagen des Beschwerde-
führers seien auch unsubstanziert. So seien seine Angaben zu seinen Auf-
enthaltsorten seit 2007 sehr vage und ungenau, was den Verdacht erhärte,
dass er sich bereits seit langer Zeit nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten
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Seite 12
habe. Zudem könne er kaum konkrete Angaben zu den angeblichen Be-
lästigungen durch die Behörden oder andere Organisationen machen, son-
dern spreche pauschal von „ständigen“ Behelligungen. Weiter könne er
keine konkreten Angaben zur angeblichen Haft im Jahre 2007 machen.
Obwohl er (…) Monate mit anderen Personen zusammen gewesen sei,
könne er deren Namen nicht nennen, keine speziellen Ereignisse erwäh-
nen oder einen detaillierten Tagesablauf schildern. Bezeichnenderweise
habe er die angeblich vorhandene Bestätigung des IKRK nicht eingereicht.
Weiter sei er nicht in der Lage anzugeben, bis wann er für Pillayan gear-
beitet habe, wann er nach seiner Ausreise gesucht worden sei und wann
sein Bruder D._______ Sri Lanka verlassen habe. Seine Aussagen seien
zudem logisch nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht im Einklang
mit den eingereichten Dokumenten. So müsse bezweifelt werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie auch nach der Rehabilitation seines
Bruders B._______ jeden Tag behelligt worden seien, da dies gemäss sei-
nen eigenen Angaben selbst bei „vorbelasteten“ Familien nicht üblich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil vom 24. Sep-
tember 2014 bezüglich seines Bruders B._______ festgehalten, dessen
Schilderungen zu Verfolgungsereignissen nach der Rehabilitation seien
nicht glaubhaft. Es müsse auch bezweifelt werden, dass Pillayan persön-
lich an seiner Verfolgung teilgenommen habe, obwohl der Beschwerdefüh-
rer keine hohe Position innerhalb der Organisation innegehabt habe. Wei-
ter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl der Haftbefehl als auch die
Gerichtsvorladung gemäss Daten der Dokumente ausgestellt worden
seien, bevor der Beschwerdeführer überhaupt Anlass für Verfolgungs-
massnahmen gegeben habe. Eine interne Analyse habe denn auch erge-
ben, dass die Gerichtsvorladung und der Haftbefehl gefälscht seien. Die-
sen Erkenntnissen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
nichts Wesentliches entgegensetzen können. Zur eingereichten TMVP-
Vorladung aus dem Jahre 2007 und den eingereichten Bestätigungsschrei-
ben sei festzuhalten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar be-
ziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Überdies mute
der Text der TMVP-Vorladung äusserst kurz und wenig realistisch an. Im
eingereichten Zeitungsartikel gehe es schliesslich nur um einen anderen
TNA-Anhänger der angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, dass er persönlich wegen seines Engage-
ments Probleme gehabt habe.
Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Tätigkeiten für die
TRO und die TNA aufgeführt beziehungsweise einen ehemaligen LTTE-
Aktivisten als Bruder führten zum heutigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher
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Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanter Verfolgung. Er habe nicht glaubhaft
machen können, dass er wegen dieses persönlichen Hintergrunds Prob-
leme mit den Behörden oder verbündeten Organisationen gehabt habe.
Auch sei nicht davon auszugehen dass er in den Augen der sri-lankischen
Behörden deshalb als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung
zu den LTTE gepflegt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er
wisse nicht, weshalb sein Bruder allenfalls ausgeführt haben solle, dass er
seit 2008 in Katar wohnhaft gewesen sei. Er habe dazu an der Befragung
die Vermutung geäussert, sein Bruder könne seinen älteren Bruder
D._______ gemeint haben, welcher sich 2008 bis 2010 in Katar aufgehal-
ten habe. Mit der Beschwerde reiche er verschiedene Beweismittel ein,
welche seinen Aufenthalt in Sri Lanka bis 2014 belegen würden (Auszüge
aus dem Wahlregister von 2009-2011, Kaufvertrag Motorfahrrad (…) 2012,
sri-lankischer Führerausweis erstellt am (…) 2012, Heiratsbestätigung vom
(…) 2012, Geburtsurkunde seines Sohnes, welcher am (…) 2014 in Sri
Lanka zur Welt gekommen sei, Bankauszüge und verschiedene Fotogra-
fien). Das SEM habe sich hier in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung somit auf
einen falschen Sachverhalt gestützt und sei zu Unrecht von seiner Un-
glaubwürdigkeit ausgegangen. Diese falsche Annahme habe die gesamten
Erwägungen des SEM stark beeinflusst.
Bezüglich der Beschreibung des Tagesablaufs in der Haft sei erneut auf
seine Traumatisierung hinzuweisen, welche eine detaillierte Berichterstat-
tung verhindere. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er sich in
einer Art Isolationshaft ohne zeitliche und räumliche Orientierung befunden
habe, sodass die Beschreibung eines Tagesablaufs unmöglich werde. Die
Widersprüche bezüglich der Jahreszahlen seien ebenfalls auf die Trauma-
tisierung zurückzuführen und wögen nicht schwer, da sie so offensichtlich
falsch gewesen seien. Weiter bleibe unklar, was sein Bruder zu seinen Ak-
tivitäten für die TRO und die TNA gesagt haben solle, und weshalb das
SEM schreibe, diese seien „wegen seines Bruders“ nicht glaubhaft. Zudem
könne diese Tätigkeit nicht mit dem einfachen Verweis auf den angeblichen
Aufenthalt in Katar verworfen werden.
Das SEM habe es unterlassen seine Verfolgung in einen Gesamtzusam-
menhang zu setzen und seine frühere Unterstützung für die LTTE/TRO,
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Seite 14
seine Verbindung zum (Rang) LTTE Mitglied in (…), namens C._______,
seine Unterstützung für die TNA, die familiäre Verbindung zu einem re-
gistrierten langjährigen LTTE-Mitglied sowie die Verfolgung durch die
TMVP zu berücksichtigen. So ergebe sich einerseits aus der langjährigen
LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders, welche das SEM und das Bundesver-
waltungsgericht nie in Zweifel gezogen und lediglich fälschlicherweise für
nicht asylrelevant befunden hätten (vgl. D-3309/2014), für ihn eine Re-
flexverfolgung. Andererseits habe er sich durch sein Engagement für die
TRO – einer seit 2007 verbotenen tamilischen Organisa-
tion –, wobei er von einem hochrangigen Mitglied rekrutiert worden sei, und
die TNA selber politisch betätigt.
Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug
von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-
lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt,
dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle
somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend
als neuer Asylgrund zu berücksichtigen.
Eine Prüfung der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
aufgezählten Risikofaktoren bezüglich tamilischen Rückkehrern (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ergebe
bei ihm eine klare und den sri-lankischen Behörden bekannte Verbindung
zu den LTTE. Dies einerseits durch seinen Bruder und andrerseits durch
sein Engagement für die TRO und seinen persönlichen Kontakt zu
C._______, dem damals (Rang) Mitglied der LTTE in (…). Von Bedeutung
sei dabei, dass die TRO bis heute verboten sei und Geld aus der sri-lanki-
schen Diaspora für den Widerstand gesammelt habe. Vor dem Hintergrund
der grossen Angst der sri-lankischen Behörden vor dem Wiederaufflam-
men des Widerstands seien sein Wissen und seine Kontakte weiterhin von
grossem Interesse für die Behörden. Da er sich erfolgreich dem Zugriff der
TMVP entzogen habe, sei davon auszugehen, dass seine Tätigkeit den sri-
lankischen Behörden übermittelt worden sei und er auf der „Stop-List“
stehe. Weitere Risikofaktoren seien sein langjähriger Auslandaufenthalt,
die Einreichung eines Asylgesuches, das Fehlen von offiziellen Reisedo-
kumenten und sein offensichtlich problematischer Gesundheitszustand,
welcher auf frühere Folterungen hindeute.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die unsubstantiierten
oder anderweitig unglaubhaften Aussagen liessen sich nicht durch die an-
D-8014/2016
Seite 15
geblichen psychischen Probleme erklären. Das Engagement des Be-
schwerdeführers für die TRO sei grundsätzlich unbestritten. Es liege je-
doch bereits zehn Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, dass er zwischen 2007 und seiner Ausreise
deshalb oder aus anderen Gründen Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt habe. Es lägen deshalb keine Hinweise vor, dass er deshalb
bei einer Rückkehr asylrelevante Probleme bekommen könnte. Auch die
Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer einen rehabilitierten Bruder
habe, gefährde ihn nicht, zumal der Bruder nicht mehr im Fokus der Be-
hörden stehe. Bezüglich der Behauptung des Bruders, der Beschwerde-
führer habe sich seit 2008 in Katar aufgehalten, habe das SEM am 9. März
2017 eine Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichtet.
Die Botschaft habe am 23. Mai 2017 geantwortet, dass entsprechende Ab-
klärungen bei der Vertretung von Katar ergeben hätten, dass dem Be-
schwerdeführer kein Visum erteilt worden sei. Abklärungen vor Ort in Bat-
ticaloa seien keine getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe zudem
mit seiner Beschwerde zahlreiche Dokumente eingereicht, die seinen Auf-
enthalt in Sri Lanka während den letzten Jahren belegen sollen. Dazu sei
jedoch festzuhalten, dass die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf der Behauptung be-
ruhten, dieser habe sich in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht in Sri
Lanka aufgehalten. Vielmehr seien seine Aussagen zu den Ereignissen vor
seiner Ausreise widersprüchlich, unsubstanziiert und logisch nicht nach-
vollziehbar ausgefallen. Zudem habe er gefälschte Justizdokumente ein-
gereicht, was eine wirklich verfolgte Person nicht nötig hätte. Er habe nicht
glaubhaft machen können, dass er Kontakte beziehungsweise Konflikte mit
der TMVP beziehungsweise mit Pillayan gehabt habe. Bezüglich dieser Or-
ganisation sei überdies zu bemerken, dass diese heute keinen Einfluss
mehr habe und vielmehr selbst im Visier der sri-lankischen Justiz stehe
(Verhaftung Pillayans im Oktober 2015). Der Beschwerdeführer könne sich
somit im Falle eines Konflikts mit dieser Gruppe an die sri-lankischen Be-
hörden wenden.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vernehmlassung
des SEM zeige wiederum, dass sich dieses nicht mit der aktuellen Situation
Sri Lankas auseinandergesetzt habe. Ansonsten wäre diesem bewusst,
dass eine irgendwie geartete Verbindung zu den LTTE – die TRO werde
als Frontorganisation der LTTE eingestuft – und liege diese noch so weit
zurück, ein Grund für eine asylrelevante Verfolgung sein könne. Zudem
habe er sich auch für die TNA engagiert. Gemäss verschiedenen Berichten
reichten unter der Regierung Sirisenas bereits politische Tätigkeiten für
D-8014/2016
Seite 16
eine tamilische Partei für eine Verhaftung aus. Die Mehrheit der singhale-
sischen Bevölkerung würde in der TNA heute noch den parlamentarischen
Arm der LTTE sehen. Personen mit politischem Profil seien entgegen der
Einschätzung des SEM heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als
noch zu Bürgerkriegszeiten, dies würden Fallbeispiele belegen. In Bezug
auf die Aussagen seines Bruders zu seinem Aufenthalt in Katar versuche
das SEM klar die entscheidrelevante Rolle dieser falschen Annahme unter
den Teppich zu kehren. Jedoch stütze sich tatsächlich die Hälfte der Argu-
mentation des SEM auf eben diese falsche Annahme. Die Argumentation
des SEM falle dadurch in sich zusammen. Die Argumentation in der Ver-
nehmlassung, dass seine Vorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert und
logisch nicht nachvollziehbar seien, sei pauschal, zumal nicht klar sei, wie
der Sachbearbeiter zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei. Weiter
bleibe im Verborgenen woher der Sachbearbeiter wisse, was im Kopf einer
verfolgten Person vorgehe, wenn er ausführe, eine solche hätte es nicht
nötig, gefälschte Dokumente einzureichen. Dies könne auch in der Angst
begründet liegen, zurückgeschafft zu werden. Weiter halte das SEM richtig
fest, dass die TMVP beziehungsweise Pillayan selbst im Visier der sri-lan-
kischen Behörden stehe. Dadurch ergebe sich aber in Bezug auf sein En-
gagement für diese Organisation eine doppelte Gefährdung, einerseits von
den immer noch aktiven Mitgliedern und andererseits von den Behörden.
Dass er sich bei einem Konflikt mit dieser Organisation an die Behörden
wenden könne, sei falsch. Es gebe weiterhin durch diese Gruppierungen
sogenannte „white-van-Entführungen“, die sogar von der UNO bestätigt
würden.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
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Seite 17
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass das SEM die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für die TRO in den Jahren 2004 bis 2007 nicht in Frage
stellte. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer die Verfügung des
SEM misszuverstehen. Es führte hier kumulativ aus, die Verfolgung wegen
seiner Tätigkeit für die TRO, die TNA und wegen seines Bruders sei nicht
glaubhaft und sagte nicht, dass die Tätigkeit für die TRO und die TNA we-
gen des Bruders nicht glaubhaft sei. In Bezug auf die aufgrund dieser Tä-
tigkeit erfolgten Haft im Jahre 2007 hält das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer könne keine konkreten Angaben machen. Obwohl er (…) Monate mit
anderen Personen zusammen gewesen sei, könne er deren Namen nicht
nennen, keine speziellen Ereignisse erwähnen oder einen detaillierten Ta-
gesablauf schildern. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer durchaus auf ein konkretes Ereignis einging, indem er emotional be-
schrieb, wie ein Mitgefangener derart geschlagen worden sei, dass sein
Rücken offen gewesen sei, und aussagte, dass er so etwas Schlimmes
bisher nie gesehen habe (vgl. Akten des SEM A19 F38). Dass er die Na-
men seiner Mitinsassen nicht wusste, erklärte er zwar wenig überzeugend
mit der Tatsache, dass sie nicht miteinander hätten reden dürfen (vgl. A19
F35). Dieser Umstand liesse sich aber auch mit dem langen Zeitablauf zwi-
schen der Haft (2007) und der Befragung (2015) erklären. Zum detaillierten
Tagesablauf kann einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach der Beschrieb eines Tages in Isolationshaft schwierig sei, und ande-
rerseits wiederum auf den langen Zeitablauf sowie auf die Tatsache, dass
die Befragung nicht auf diese Haft fokussiert war, hingewiesen werden. Vor
diesem Hintergrund scheinen dem Gericht die diesbezüglichen Aussagen
des Beschwerdeführers an der Anhörung ausführlich genug (vgl. A19 F36).
Im Weitern vermag er auch die Verhaftung, den Inhalt der Verhöre, den
Raum, in dem er festgehalten worden sei, und seine Freilassung hinrei-
chend konkret zu beschreiben (vgl. A19 F22 ff.). Die fehlende Bestätigung
D-8014/2016
Seite 18
des IKRK steht der Haft nicht grundsätzlich entgegen, zumal auch hier wie-
der auf den langen Zeitablauf seit der Haft im Jahre 2007 hingewiesen wer-
den kann. In Bezug auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
kann zudem allgemein festgehalten werden, dass dieses relativ ausführ-
lich, emotional und weitgehend übereinstimmend ausgefallen ist. Die vom
SEM erwähnten Widersprüche in Bezug auf die Jahreszahlen sind, wie
auch in der Beschwerde ausgeführt, als klares Missverständnis zu sehen
und es ergibt sich aus den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
ohne weiteres, dass er sich ganz einfach versprochen hatte. Vor dem Hin-
tergrund des Gesagten erscheint es dem Gericht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Anschluss an sein Engagement für die TRO im Jahre
2007 (…) Monate in Haft war.
6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahre 2010 nach der
Entlassung seines Bruders gilt es die Erwägungen des SEM zu relativieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3309/2014 vom
24. September 2014 nicht festgehalten, dass die Schilderungen seines
Bruders B._______ zu den Verfolgungsereignissen nach der Rehabilitation
insgesamt nicht glaubhaft seien. Vorderhand hat es diese Verfolgungs-
handlungen durch die Behörden als nicht intensiv genug und somit als nicht
asylrelevant eingestuft (vgl. D-3309/2014, E. 7). Somit ist nicht auszu-
schliessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie
eine gewisse Zeit nach der Entlassung unter Beobachtung standen und
teilweise behelligt wurden.
6.4 An den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Verfolgung durch die Pillayan-Gruppe im Jahre 2014 ergeben sich aber
verschiedene Zweifel. Diese entstehen entgegen den Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht nur aufgrund des vom SEM in der Verfügung ange-
nommenen Aufenthaltes in Katar ab dem Jahre 2008 sondern auch aus
diversen anderen Gründen. Bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerde-
führers ab 2008 gilt es zunächst festzuhalten, dass die Botschaftsabklä-
rung zwar ergeben hat, dass diesem für Katar kein Visum ausgestellt
wurde. Das muss aber nicht zwingend heissen, dass er nicht dort war.
Nachforschungen im Umfeld des Beschwerdeführers in Batticaloa hat die
Botschaft hierzu nicht angestellt. Hierbei gilt es darauf hinzuweisen, dass
der Bruder seine Aussagen nicht lediglich bei einer Gelegenheit machte,
sondern vielmehr in einen Gesamtzusammenhang stellte. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Belege in Bezug auf seinen Aufenthalt in Sri
Lanka vermögen einen dauerhaften Aufenthalt nicht unbedingt zu belegen.
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Seite 19
Der Erwägung des SEM, wonach seine Angaben zu seinen Aufenthaltsor-
ten seit 2007 sehr vage und ungenau ausgefallen seien, wird in der Be-
schwerde nichts entgegengehalten. Insgesamt kann die Frage des Aufent-
haltes des Beschwerdeführers aber ohnehin offen bleiben, da die Vorbrin-
gen bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise, wie
vom SEM in seiner Vernehmlassung richtig darauf hingewiesen wurde,
überdies aus diversen anderen Gründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren
sind.
Zunächst gilt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von
ihm als pauschal und unbegründet bezeichnete Argumentation in der Ver-
nehmlassung des SEM in Bezug auf die Widersprüchlichkeit und Unsub-
stanziiertheit seiner Aussagen als Zusammenfassung der diesbezüglich in
der Verfügung ausführlich dargelegten Erwägungen zu verstehen ist. In-
haltlich hat der Beschwerdeführer auf die vom SEM monierte Widersprüch-
lichkeit und Unsubstanziiertheit bis heute nichts erwidert. Der vom SEM
dargelegte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer an der Befragung
erklärt habe, ein Junge habe ihn vorgeladen, um die Wache beim Büro von
Pillayan zu gewährleisten, während er an der Anhörung angegeben habe,
sie hätten sich untereinander organisiert, ist zwar wenig gewichtig. In Be-
zug auf die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für Pillayan gilt
es aber festzuhalten, dass er an der Befragung von einer einmaligen Be-
wachung des Büros von Pillayan sprach, bei der sie in einen Konflikt mit
Soldaten geraten seien, wonach er die Arbeit niedergelegt habe (vgl. A12
S. 8), während er an der Anhörung aussagte, er habe während mehrerer
Wochen beziehungsweise zehn Tagen mehrmals Aufgaben für die Pillayan
erledigt und das Büro erst später bewacht (vgl. A19 F11 S. 4 und F85).
Weiter hielt das SEM richtig fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
seien unsubstanziert. Diesbezüglich ist auf die fehlenden konkreten Anga-
ben zu den angeblichen Belästigungen durch die Behörden oder andere
Organisationen und den Zeitpunkt der Aufgabe seiner Arbeit für Pillayan
sowie der Suche nach ihm nach seiner Ausreise hinzuweisen. Seine Aus-
sagen sind zudem logisch nicht nachvollziehbar. So bezweifelt das SEM
richtigerweise, dass Pillayan persönlich verschiedene Male an der Verfol-
gung des Beschwerdeführers teilgenommen hat, obwohl dieser keine hohe
Position innerhalb der Organisation innegehabt hat. Insbesondere sind die
Aussagen des Beschwerdeführers aber schliesslich nicht in Einklang mit
den eingereichten Dokumenten zu bringen. So ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sowohl der Haftbefehl als auch die Gerichtsvorladung gemäss Da-
ten der Dokumente ausgestellt worden sind, bevor der Beschwerdeführer
überhaupt Anlass für Verfolgungsmassnahmen gegeben hat (vgl. A19 F72
D-8014/2016
Seite 20
und F97). All diesen überzeugenden Erwägungen des SEM hat der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise nichts ent-
gegnet. Schliesslich gilt es nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nachgewiesenermassen – räumt er dies in der Beschwer-
de doch auch ein – gefälschte Beweismittel eingereicht hat. Ein solches
Verhalten untergräbt in hohem Ausmass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
und bestätigt die bereits zuvor dargelegten Zweifel. Die diesbezüglichen
Ausführungen, eine verfolgte Person versuche unter Umständen mit ge-
fälschten Dokumenten die Verfolgung zu belegen, müssen als Schutzbe-
hauptung qualifiziert werden und können nicht zu einer anderen Einschät-
zung führen.
6.5 Nach dem Gesagten ist von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Be-
zug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TRO in Jahren 2004
bis 2007 und die deshalb erfolgte Haft auszugehen. Auch ist nicht auszu-
schliessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie
eine gewisse Zeit nach der Entlassung unter Beobachtung standen und
teilweise behelligt wurden. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach 2007 und insbesondere bis in das Jahre 2014 in
dem von ihm beschriebenen Ausmass belästigt wurde.
7.
Nach dem Gesagten gilt es zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers asylrelevant sind. Das Engagement für die TRO und die daraus
folgende Haft sind als abgeschlossenes Ereignis zu sehen, das keinen ge-
nügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Aus-
reise des Beschwerdeführers aufweist. Der Beschwerdeführer ist nach (…)
Wochen auf Bestechung hin ohne Weiteres entlassen worden und konnte
danach mehr als sieben Jahre weitgehend unbehelligt in Sri Lanka leben,
sodass nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätte ein
weiteres Verfolgungsinteresse an ihm gehabt. Die geltend gemachten be-
hördlichen Behelligungen ab dem Jahre 2010 nach der Entlassung seines
Bruders aus der Rehabilitation standen im Zusammenhang mit der allge-
meinen Sicherheit und verfolgten einen legitimen Zweck. Solche Befragun-
gen und teilweise Mitnahmen müssen allgemein als nicht intensiv genug
bezeichnet werden.
8.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
D-8014/2016
Seite 21
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers
am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identi-
tätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlen-
den Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch nichts zu ändern,
dass er seit 2002 immer wieder Hilfsdienste für die LTTE hat ausüben müs-
sen, weil er in einem von diesen besetzten Gebiet gelebt habe, bewegten
sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was
D-8014/2016
Seite 22
praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen und
waren den sri-lankischen Behörden gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers denn auch nicht zur Kenntnis gelangt. Vertiefter war zwar sein En-
gagement im Zusammenhang mit der TRO in den Jahren 2004 bis 2007.
Doch auch dies vermag sein Risikoprofil aufgrund des seither verstriche-
nen langen Zeitablaufs und dem unbehelligten Aufenthalt bis ins Jahr 2014
nicht genügend zu schärfen. Zwar kann ihm wie ausgeführt geglaubt wer-
den, dass er deswegen sowie wegen des Engagements seines Bruders für
die LTTE im Jahre 2007 (…) Monate in Haft war. Wie in E. 7 ausgeführt, ist
er aber nach (…) Monaten auf Bestechung hin ohne weiteres entlassen
worden. Dass damals gegen ihn ein ernsthafter Verdacht entstanden ist,
vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer noch
über sieben Jahre weitgehend unbehelligt im Heimatland verblieb. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden
hätten ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm gehabt und er wäre wei-
terhin in deren Fokus gestanden. Seine Tätigkeiten sind insgesamt nicht
als Verbindungen zur LTTE im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu
qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er
von C._______ – eine durchaus wichtige Persönlichkeit in der LTTE – in
die TRO rekrutiert worden sei, machte der Beschwerdeführer doch nicht
geltend in einer weitergehenden Beziehung zu diesem gestanden zu ha-
ben. Auch allfällige Probleme des Beschwerdeführers aufgrund der Entlas-
sung seines Bruders aus der Rehabilitation im Jahre 2010 vermöchten sein
Profil nicht massgeblich zu schärfen, zumal diese nicht als intensiv genug
bezeichnet werden können (vgl. D-3309/2014, E. 7). Aufgrund des Enga-
gements seines Bruders für die LTTE von 1996 bis 2009 kann schliesslich
ebenso wenig darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behör-
den dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen
würden, zumal er zu diesem Bruder offenbar gar keinen Kontakt hat. An
dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das allfällige niederschwel-
lige Engagement des Beschwerdeführers für die TNA ab dem Jahre 2012
nichts zu ändern.
8.3 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form
von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri
Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betref-
fen, nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. Auch
aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den
Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 und der Kritik an der Praxis
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des SEM und an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
züglich Rückschaffungen nach Sri Lanka kann nichts zu Gunsten der kon-
kreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das
Asylgesuch ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-8014/2016
Seite 24
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.
E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trin-
comalee, Batticaloa, Ampara) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als
zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Batticaloa / Ostpro-
vinz, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise – mit Unterbruch von
einem Jahr in Trincomalee – gelebt hat. Seine Mutter, seine Brüder sowie
seine Ehefrau und sein Sohn leben seinen Angaben zufolge nach wie vor
in Batticaloa beziehungsweise in Trincomalee. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwer-
deführers, der über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung in der (…)
und in der (…), an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Insgesamt ist so-
mit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Not-
lage geraten wird. In Bezug auf seine angeblichen psychischen Probleme
gilt es festzuhalten, dass er diese bis anhin in keiner Weise belegen konnte
und offenbar deswegen auch in keiner Therapie steht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt
ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
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AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Auf-
wandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Be-
weismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insge-
samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet,
womit ein Betrag von Fr. 900.– zur Nachzahlung verbleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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