Abtei lung IV
D-8015/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 2. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8015/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen
Angaben am 25. Dezember 2002 und reiste am 27. Januar 2003 in die
Schweiz ein. Am 28. Januar 2003 reichte er in der Empfangsstelle
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) X._______ ein
Asylgesuch ein, ohne ein Identitätsdokument abzugeben. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005
Bestandteil des BFM) befragte ihn am 7. Februar 2003 summarisch zu
seinen Asylgründen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am
24. April 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich
angehört wurde. Am 29. Oktober 2004 erfolgte eine weitere Anhörung
durch das BFF.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Stadt
B._______ (Provinz Dohuk; heute föderale Region Kurdistan-Irak)
geboren und grösstenteils auch dort aufgewachsen. Er sei sunnitischer
Kurde und habe die letzten Jahre zusammen mit seiner Mutter, der
Schwester sowie einem Bruder im Quartier D._______ in B._______
gelebt. Er sei Peschmerga in B._______ gewesen und habe in einem
Restaurant als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte er zusammengefasst geltend, er habe sich in eine junge Frau
verliebt, deren Vater einer Hochzeit jedoch nicht zugestimmt habe.
Trotzdem sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Als der Vater der
Frau davon erfahren habe, habe er seine Tochter getötet. Aus Angst,
ebenfalls getötet zu werden, habe er den Irak verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Die vom Beschwerdeführer erhobene, gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs gerichtete Beschwerde wurde von der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Beschluss vom 3. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben, nachdem das BFM mit Verfügung vom 29. September 2005
die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. November 2004
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wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer vor-
läufig aufgenommen hatte.
C.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in
die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
grundsätzlich als zumutbar. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerde-
führer Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zu äussern.
D.
Am 29. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und
ersuchte sinngemäss darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen, da für ihn immer noch eine Gefährdung
bestehe und nicht von Ruhe und Sicherheit in den drei Provinzen
auszugehen sei.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 – eröffnet am 12. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und
beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2007 (Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 bestätigte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer,
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dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und zudem festgehalten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezem-
ber 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
äusserte sich zu der ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2008 zugestell-
ten vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das aANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125
i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vor-
behalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG
vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. September 2005
gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mit-
hin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2
AsylG e contrario).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3 AsylG
beziehungsweise Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllen
(vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl.,
Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des
vorliegenden Aufhebungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im
kurdischen Nordirak lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten
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(vgl. dazu auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). Selbst das Vorliegen einer
allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
5.3.1 In diesem Zusammenhang führt das BFM in der Begründung der
angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in den drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei stabil, auch wenn
es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provin-
zen zu terroristischen Attentaten gekommen sei. Der Wegweisungs-
vollzug in die drei genannten Provinzen präsentiere sich grundsätzlich
als zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und
in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007
rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien,
davon 84 % in den Nordirak inklusive Mossul und Kirkuk, unterstreiche
die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Zudem sprächen im
Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser habe den grössten
Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und verfüge in sei-
ner engeren Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, weshalb er in
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der Lage sein dürfte, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die
Hand zu nehmen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkun-
dig seien.
5.3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe geltend, der Konflikt zwischen der Türkei und
kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den
letzten Monaten ständig verschärft. Die Türkei habe deshalb rund
100'000 Soldaten an der türkisch-irakischen Grenze stationiert und es
sei laut Medienberichten in der Nacht auf den 13. November 2007 zu
Angriffen der türkischen Luftwaffe auf mehrere Dörfer im Norden des
Iraks gekommen. Des Weiteren könne den Medien entnommen
werden, dass immer wieder Bombenanschläge verübt würden. Das
anstehende Referendum in Kirkuk lasse zudem eine weitere
Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Aus diesen Gründen sei es
unverständlich, dass das Bundesamt von einem zumutbaren Vollzug
der Wegweisung in den Nordirak ausgehe.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen zwei Grund-
satzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitge-
nannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalre-
gierung (KRG) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Ge-
walt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden
muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
5.3.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich – was den Konflikt zwischen
der Türkei und der PKK (und nicht der Zivilbevölkerung) anbelangt –
auf Ereignisse vor den vorerwähnten Situationsanalysen. Die
Einwände vermögen deshalb die Erwägungen in den erwähnten
Grundsatzurteilen nicht zu entkräften. Nach dem vorstehend
aufgeführten Massstab bemessen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers denn auch als zumutbar. Dieser
hat von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Mutter
und zwei Geschwistern mehrheitlich in B._______ gelebt. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Familienmitglieder nach wie
vor in der Provinz Dohuk leben, er somit über Bezugspersonen
verfügt, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über Berufserfahrung in der Gastronomie, war er
doch bereits vor seiner Ausreise wie auch in der Schweiz in diesem
Bereich tätig. Einschränkungen im gesundheitlichen Bereich macht der
Beschwerdeführer keine geltend. Damit bringt der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter
den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit
ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber
aufzukommen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit
Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungs-
vollzug verfügt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer
hielt in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 29. Oktober 2007
fest, er arbeite und verdiene sein eigenes Geld, er falle der Sozialhilfe
nicht zur Last. Die Beschwerdeschrift enthält keine Begründung und
keinen Beleg für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die
prozessuale Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege blieb somit unbelegt, weshalb das
Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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