B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8015/2015
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. September
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter ande-
rem zu Protokoll gab, im August 2015 in Bulgarien illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom
18. September 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien ge-
währte,
dass er dabei geltend machte, in Bulgarien sei er von der Polizei geschla-
gen worden, man habe ihm das Geld und das Handy weggenommen und
so würde er selbst dann nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, wenn
man ihm die bulgarische Staatsbürgerschaft anbieten würde,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am 3. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei
die Sache ans SEM zurückzuweisen,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass im Sinne einer vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 18. September 2015
unter anderem aussagte, er sei im August 2015 nach Bulgarien gereist,
habe sich dort während ungefähr zehn Tagen aufgehalten und sei am
10. September 2015 illegal in die Schweiz gelangt (vgl. A 3/10 S. 7),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien von
diesem unbestritten ist,
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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 28. September 2015 – somit
innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen am 25. Novem-
ber 2015 guthiessen und damit die Zuständigkeit Bulgariens explizit aner-
kannten,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Bulgarien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet, in
Bulgarien sei er von der Polizei sehr schlecht behandelt worden und ihm
stehe keine Möglichkeit zu, vor Ort gegen die Polizei vorzugehen, weil er
als Asylsuchender in einer schlechteren Position sei, die Sprache nicht
kenne und nicht wisse, an wen er sich wenden könne, um Hilfe zu erhalten,
dass das UNHCR davon ausgehe, dass vor allem in den in Sofia gelege-
nen Zentren Vrazdebhna und Voenna Rampa, wohin er überstellt werden
solle, eine schlechte Unterbringung und besorgniserregende sanitäre Zu-
stände herrschen würden,
dass er in Bulgarien nicht registriert sei, weshalb die bulgarischen Behör-
den möglicherweise sein Asylgesuch nicht ernst nehmen und ihn wegwei-
sen würden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopi-
sche Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraus-
setzt,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
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rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass demnach kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen
Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme ver-
weigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit dem wenig substanziierten Einwand, wo-
nach er von der bulgarischen Polizei schlecht behandelt worden sei und
ihm keine Möglichkeiten zustehen würden, sich gegen Übergriffe zur Wehr
zu setzen, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf
hindeuten würden, Bulgarien würde ihm dauerhaft die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben,
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, seitens Beamter unangemessen behandelt zu werden,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde
in Bulgarien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine exis-
tenzielle Not geraten,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und we-
der die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusser-
ten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien etwas ändern können,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet
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der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftig-
keit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: