Abtei lung IV
{T 0/2}
D-8016/2007
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
alias D._______, Pakistan,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 19. November 2007 i.S. Nicht-
eintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8016/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2007 auf dem Luftweg in
die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch
einreichte,
dass er am 19. Oktober 2007 im F._______ befragt und am
31. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er könne die für seine Krankheit notwendi-
gen therapeutischen Massnahmen nicht mehr finanzieren,
dass er in Pakistan aufgrund der diagnostizierten Hepatitis C sowie
seiner nicht mehr funktionierender Nieren in G._______, wo er - mit
Ausnahme eines mehrjährigen Aufenthaltes als Gastarbeiter in
H._______ - seit seiner Geburt lebe, in ärztlicher Behandlung ge-
wesen sei und seit eineinhalb Jahren drei Mal wöchentlich eine Dialy-
se-Behandlung habe durchführen lassen müssen,
dass es in Pakistan keine Krankenversicherung gebe und er auch kei-
ne staatliche Finanzierungshilfe erhalten habe,
dass er zur Deckung der Kosten für die ärztlichen Behandlungen alles
verkauft und nun kein Geld mehr habe, weshalb er Pakistan verlassen
habe,
dass er auf die entsprechende Frage das Vorliegen von konkreten per-
sönlichen Problemen oder Konflikten mit den Behörden oder irgend-
welchen anderen Organisationen verneinte und bestätigte, sein Hei-
matland einzig aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Novem-
ber 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache keinerlei
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) geltend und ersuche demnach die Schweiz
nicht um Schutz vor Verfolgung,
dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch an-
dere Gründen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers sprechen würden, zudem sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs,
insbesondere zur weiteren Sachverhaltsabklärung, an die Vorinstanz
zurückzuweisen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f., BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der
eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor
Verfolgung nachsucht,
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dass dabei nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der ne-
ben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG umfasst (vgl. EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene
oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Men-
schen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und
5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Weg-
weisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person
(namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder
deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im
Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Ge-
walt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastro-
phen, Hungersnot, Dürre),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens angab,
ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen den Heimatstaat verlas-
sen zu haben,
dass diese Umstände indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbe-
griff im oben genannten Sinne fallen, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18
AsylG zu entsprechen,
dass in der Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz nichts entgegen gesetzt wird, sondern ausschliesslich zu
den Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung Stellung genommen
wird,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
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gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), zumal der von ihm geltend ge-
machte Grund für das Verlassen des Heimatlandes keinen Grund für
die Annahme einer solchen darzustellen vermag,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Dialyse-Behandlun-
gen zweifellos als wesentlich im Sinne von lebenserhaltenden medizi-
nischen Massnahmen zu erachten sind,
dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, die erforderliche Be-
handlung sei in seinem Heimatland nicht erhältlich, zumal seit Aus-
bruch der Krankheit vor eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise die
für ihn lebensnotwendigen medizinischen Behandlungen durchgeführt
werden konnten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorbrachte, seine
finanziellen Ressourcen seien erschöpft und er sei nicht mehr imstan-
de, die benötigte medizinische Versorgung zu finanzieren,
dass sich weder der Staat noch Hilfsorganisationen an den Pflegekos-
ten beteiligen würden,
dass ihm die in Lahore tätige Hilfsorganisation I._______ lediglich
Naturalien in Aussicht gestellt, jedoch eine finanzielle Unterstützung
abgelehnt habe,
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dass indessen der Beschwerdeführer zur Frage der Finanzierung sei-
nes Lebensunterhalts in Pakistan widersprüchliche Angaben machte,
so gab er anlässlich der Kurzbefragung an, sein Bruder, der mit Immo-
bilien gehandelt habe, habe ihn finanziert (A 1/13, S. 5), wogegen er
bei der direkten Befragung zu Protokoll gab, seine Mutter habe alles fi-
nanziert (A 23/9, S. 3),
dass er auf Vorhalt der festgestellten Widersprüche anführte, er habe
dies in der ersten Befragung nicht gesagt, er habe immer seine Mutter
erwähnt (A 23/9, S. 4),
dass der Beschwerdeführer seine Aussagen bei der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum nach der Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigte (vgl. A 1/13, S. 11) und er sich somit bei diesen
behaften lassen muss,
dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben bezüglich der finanziel-
len Unterstützung zu bezweifeln ist, die angefallenen Behandlungskos-
ten seien einzig und allein von seiner Mutter abgedeckt worden, son-
dern die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers als Schutz-
behauptung zur Untermauerung seiner Bedürftigkeit zu werten ist,
dass sich der Beschwerdeführer bis anhin in einer privaten Klinik be-
handeln liess, welche gemäss seinen eigenen Angaben zwar sehr teu-
er sei, aber einen besseren Standard als die staatlichen Kliniken auf-
weise (vgl. A 12/9, S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer somit möglich war, für die höheren Be-
handlungskosten eines Privatspitals aufzukommen, womit sich seine
Erklärung für die Nichtberücksichtigung einer kostengünstigeren öf-
fentlichen Klinik - dort würden sie für arme Leute keine solchen Be-
handlungen durchführen (vgl. A 23/9, S. 3) - jeglicher Logik entzieht
und als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, auch wenn er 24 Stun-
den pro Tag arbeiten würde, könnte er die Behandlungskosten nicht
bezahlen (vgl. A 23/9, S. 7),
dass er einschränkend anführte, aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr im Stehen arbeiten zu können, und aussagte, ausser dem Beruf
des Verkäufers keine andere Arbeit zu kennen, weshalb er sich nie um
eine andere Tätigkeit bemüht habe (vgl. A 23/9, S. 7),
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dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, er habe tat-
sächlich alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verbes-
serung seiner finanziellen Situation ausgeschöpft, zumal er lediglich
wiederholt darauf hinwies, er könne wegen auftretender Schwellungen
an den Beinen keine stehende Tätigkeit ausüben, er jedoch in seinem
Beruf als Verkäufer ausschliesslich im Stehen zu arbeiten hätte,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Erwägung der
Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer durch Teilzeitarbeit eine
Teilfinanzierung der entstandenen Pflegekosten abdecken könne, nicht
haltbar sei, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit
nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen, und zudem eine Teilfinan-
zierung der medizinischen Kosten wohl nicht ausreichen könne, da
eine halbe Dialyse nun mal nicht ausreiche,
dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen die Möglichkeit einer
Erwerbstätigkeit nicht ausschloss, sondern lediglich eine Tätigkeit im
Stehen aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet bezeichnete und
anführte, nicht mehr als vier Stunden arbeiten zu können,
dass seine Mutter - beziehungsweise und/oder sein Bruder - seit ein-
einhalb Jahren und somit seit Beginn der Krankheit für die medizini-
schen Behandlungen des Beschwerdeführers aufgekommen sind und
er über ein darüber hinausgehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt
(zwei Onkel, zwei Tanten sowie vier Schwestern),
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne auch in Zu-
kunft auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen, und es
entgegen den Vorbringen in der Beschwerde dem Beschwerdeführer
durchaus zumutbar ist, mit eigener Arbeitsleistung in einem reduzier-
ten und für ihn geeigneten Rahmen einen Beitrag an die anfallenden
Behandlungskosten zu leisten,
dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wird, die
Vorinstanz habe es unterlassen, zur Abklärung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers vor Ort entsprechende Abklärungen vor-
zunehmen,
dass im Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden zwar der Untersu-
chungsgrundsatz gilt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m Art. 12 VwVG), die Partei-
en jedoch verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts, so-
fern notwendig und zumutbar, mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG),
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dass der Untersuchungsgrundsatz nur bedeutet, dass die Behörde den
ihr vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann, nicht
aber, dass sie ihn weiter erforschen muss, wenn keine besonderen
Umstände ihr dies nahe legen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13),
dass sich aus den Ausführungen des BFM klar ergibt, dass die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Prüfungsgegenstand
in der angefochtenen Verfügung bildeten und das BFM den Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durch-
führbar erachtete,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass es gemäss gesicherten Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers in Pakistan die Möglichkeit zur Abdeckung von
Behandlungskosten gibt, so ist beispielsweise auf den Zakat-Fonds zu
verweisen, welcher Patienten unterhalb der Armutsgrenze offen steht,
dass im Weiteren das "Sindh Institute of Urology and Transplan-
tation" (SIUT) in Karachi kostenlose Dialysen für Patienten anbietet,
welche einen Nierenspender unter ihren Familienmitgliedern haben,
dass zudem nicht geltend gemacht wird, es bestehe beim Beschwer-
deführer eine Reiseunfähigkeit, zumal dieser in der Lage war, trotz sei-
ner gesundheitlichen Schwierigkeiten die Reise von Pakistan in die
Schweiz anzutreten,
dass die Folgen eines Behandlungsunterbruches für einen Nierenpa-
tienten, der einer Dialyse bedarf, allgemein bekannt sind, weshalb die
Vorinstanz nicht verpflichtet war, diesbezüglich Abklärungen vorzuneh-
men,
dass deshalb auch die Rüge, es seien weder Abklärungen zur aktuel-
len Reisefähigkeit noch zur Prognose der Erkrankung des Beschwer-
deführers gemacht worden, nicht gehört werden kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
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dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; vor-
ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, F._______ (Ref.-Nr. N _______); per Telefax
- die K._______; per Telefax
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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