Abtei lung IV
D-8017/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], alias B._______, geboren [...],
Irak,
[Adresse]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8017/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus X._______ in
der Provinz Dohuk, suchte am 9. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Be-
fragung vom 18. Februar 2004 und der einlässlichen Anhörung vom
2. April 2004 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen
das Folgende geltend:
Sein Bruder sei in Mosul für den Sicherheitsdienst Amen tätig ge-
wesen und nach der Eroberung von Basra und Mosul durch die
Amerikaner verschwunden. Der Bruder habe sich aufgrund seiner
Tätigkeit für den Sicherheitsdienst viele Feinde geschaffen. Diese
hätten nach dem Verschwinden des Bruders zunächst den Onkel und
in der Folge – als dieser erklärt habe, nichts mit der Familie seines
Neffen zu tun zu haben – den Beschwerdeführer töten wollen. Der
Onkel habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete
die Wegweisung an. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung einzig soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK). In der Zwischenverfügung vom 27. Januar
2005 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK unter
anderem fest, mit der auf den Wegweisungsvollzug beschränkten Be-
schwerde sei die Verfügung des Bundesamts vom 30. Dezember 2004
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung
und der Wegweisung als solcher in Rechtskraft erwachsen.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren hob das Bundesamt mit
Verfügung vom 28. Dezember 2005 die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
seines Entscheides vom 30. Dezember 2004 wiedererwägungsweise
auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. In der Folge
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schrieb die ARK die Beschwerde vom 17. Januar 2005 mit Beschluss
vom 4. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Am 10. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess die ihm ge-
währte Frist ungenutzt verstreichen.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 13. November
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf.
F.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid
und beantragte, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht möglich sei,
weshalb sein Aufenthalt weiterhin nach den Bestimmungen der vor-
läufigen Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
H.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts
Y._______ vom 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer des mehr-
fachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Schabe-
schädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedens-
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bruchs, der Entwendung zum Gebrauch und der mehrfachen Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie einer Busse
von Fr. 100.-- verurteilt
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
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des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig auf-
genommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung
der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig auf-
genommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung
ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asyl-
gesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Aus der Gefahr einer Intervention der Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks lasse sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerde-
führers ableiten, bezwecke der Truppenaufmarsch doch eine Be-
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kämpfung der Aktivitäten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und
nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, dieser sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er
habe sein gesamtes bisherige Leben in X._______ in der Provinz
Dohuk verbracht und sei dort in der Landwirtschaft tätig gewesen. Aus
den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen.
Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in X._______ wohnhaften
Familie über ein soziales Netz, welches ihm in der Anfangsphase
unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das
Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die
Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde.
6.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, der Konflikt zwischen
der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum
Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschlechtert.
Zeitungsberichten und anderen Medien könne immer wieder ent-
nommen werden, dass Bombenanschläge verübt würden. Das an-
stehende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der
Sicherheitslage befürchten. Weshalb das BFM davon ausgehe, es sei
für alleinstehende Männer eher zumutbar, in eine vom Krieg bedrohte
Region zurückzukehren, sei nicht nachvollziehbar. Da die Aufnahme-
kapazitäten im Nordirak beschränkt seien und die soziale Situation
angespannt sei, habe die kurdische Regionalregierung bisher eine
zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt.
Die Kontaktnahme für Personen im Ausland zu Angehörigen und Be-
kannten im Irak sei technisch erschwert. Die vorliegende Beschwerde
müsse sich daher auf generelle Ausführungen zur Sicherheitslage
basierend auf allgemein zugängliche Informationen abstützen. Eine
spätere Beschwerdeergänzung gestützt auf weitere personen-
bezogene Informationen werde daher vorbehalten.
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7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in:
Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
30. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit
weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug – entgegen den wenig substanziierten Aus-
führungen in der Beschwerde – zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheits-
lage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – rund 4
Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
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Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis auf
Zeitungsberichte und andere Medien nichts zu ändern Die im er-
wähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer
grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter
namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5
E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
Beschwerdeschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis
8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bomben-
angriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be-
jahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 26-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
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Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von
zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office,
a.a.O., Ziff. 26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise Ende des Jahres 2003 in X._______ (Provinz Dohuk) gelebt
und seit seinem 15. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl.
A1/9 S. 1 f., A11/17 S. 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass all-
fällige wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen
Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar-
stellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des
Asylverfahrens seine Eltern und eine Schwester in X._______ (A1/9 S.
3) respektive auch ein Bruder und zwei Onkel (A11/17 S.4 f.); einem
dieser Onkel hat er ferner in der Landwirtschaft geholfen (A11/17 S. 6).
In der Beschwerde wurde zwar eine Ergänzung hinsichtlich der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt,
welche indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde.
Festzuhalten ist sodann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers,
welche zentral auf der Tätigkeit und dem Verschwinden des Bruders
basierten, wie bereits erwähnt, rechtskräftig als unglaubhaft be-
zeichnet wurden. Es ist somit ebenfalls nicht glaubhaft, dass der
Bruder überhaupt verschwunden ist.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
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Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bloss der Vollständigkeit
halber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines
allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen
fortgeschrittener Integration in der Schweiz nicht im Rahmen des
Vorliegenden Verfahrens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG zu prüfen wäre.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abgewiesen (siehe oben
Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Original der Verfügung des BFM vom 7. November 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [kantonale Behörde] ad [Referenz] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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