Abtei lung IV
D-80/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny De
Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 29. Dezember 2008 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 5. Dezember 2008 und gelangte mit einem Direktflug
nach B._____ Nach viertägigem Aufenthalt in B._____ reiste er am 9.
Dezember 2008 mit der Swiss nach Zürich, wo er am 11. Dezember
2008 ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 16. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu
seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen
befragt. Am 23. Dezember 2008 fand eine direkte Anhörung im Sinne
von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM statt.
D.
Der Beschwerdeführer - ein kurdischer Alevit aus C.____ - brachte zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, aufgrund seiner
Herkunft aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und seines
eigenen politischen Engagements seit frühester Jugend behördlichen
Behelligungen ausgesetzt zu sein. Seine Eltern seien Mitglieder der
kommunistischen Arbeiter- und Gewerkschaftspartei D.____ gewesen
und hätten als Gründungsmitglieder der Bildungsgewerkschaft E.____,
deren Ziel unter anderem die Entwicklung und Etablierung von
demokratischen Grundrechten in der Türkei sowie die Anerkennung
von Minderheiten und deren Kulturen sei, angehört. Im Jahr 1992 habe
sich H.A., ein Cousin mütterlicherseits, der PKK angeschlossen und
sei später als Regionskommandant und Gebietsverantwortlicher in
Erzurum festgenommen und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe
verurteilt worden. Er befinde sich zurzeit im Gefängnis. Nach dem
Beitritt von H.A. zur PKK sei die Familie verstärkt behördlicher
Kontrolle ausgesetzt gewesen. Er selber habe sich schon in seinen
frühesten Jugendjahren für demokratische Belange engagiert, so auch
für einen Unterricht in kurdischer Sprache, und sei Leiter eines
gymnasialen Schülerverbandes gewesen, welcher der PKK, der Dev-
Sol und der TDKP eine politische Plattform geboten habe. Im April
1994 sei er als Sechzehnjähriger im Rahmen einer Kundgebung des
Gewerkschaftsverbandes zusammen mit zehn Freunden aus dem
Schülerverband verhaftet und drei Tage verhört und schwer
misshandelt worden. Auch nach seiner Freilassung auf Intervention
des damaligen Gouverneurs habe er sich weiterhin politisch betätigt.
So sei er kurze Zeit als eines der jüngsten Gründungsmitglieder bei
der „EMEK Partisi“ tätig gewesen, und, nachdem er sich von 1995 an
aktiv für eine Beendigung des Krieges in Kurdistan eingesetzt gehabt
habe, 1997 der HADEP beigetreten. Ende 2001 habe sich nach dem
Cousin auch sein jüngster Bruder R.C. der PKK angeschlossen und
als Guerilla im Nordirak gekämpft, worauf er und die anderen
Familienmitglieder vermehrter behördlicher Beobachtung ausgesetzt
gewesen seien. Nach Beendigung des - von Schikanen und
Beschimpfungen geprägten - Militärdienstes im Sommer 2003 habe er
seine Tätigkeit als Journalist und Korrespondent, später als Redaktor
und Editor bei der Tageszeitung „Yeniden Özgür Gündem“, dem
Nachfolgeblatt der 1994 verbotenen „Özgür Gündem“ aufgenommen.
Von den Behörden als separatistisches Publikationsorgan der PKK
eingestuft, habe die Zeitung in den darauf folgenden Jahren ihr
Erscheinen immer wieder kurzfristig einstellen müssen. Im Jahre 2006
sei er dem Menschenrechtsverein IHD beigetreten. Am 1. Mai 2007
habe er in Gezbe eine mit einer Niederlassungsbewilligung in
Deutschland lebende Türkin geheiratet, zu der er in der Folge nur noch
telefonischen Kontakt gehabt habe. Nachdem sich der Bruder R.C. von
der PKK getrennt gehabt habe, sei dieser von der KDP an die
türkischen Sicherheitsbehörden ausgeliefert und später im Rahmen
einer Amnestie aus dem Gefängnis entlassen worden. Angesichts des
auch nach seiner Freilassung andauernden behördlichen Druckes
habe sich R.C. zur Flucht nach Italien entschlossen, wo er in der Folge
Asyl erhalten habe. Nach der Ausreise seines Bruders im November
2007 sei er ständiger Beobachtung ausgesetzt gewesen und mehrere
Male vorgeladen und unter Misshandlung und Drohungen nach dem
Verbleib seines Bruders befragt worden. Die zahlreichen Verhaftungen
und vermehrten Misshandlungen hätten ihn zermürbt. Im November
2008 sei er an einer Bushaltestelle von einem offenkundig von
Sicherheitsbeamten besetzten Auto beinahe überfahren worden. Nach
diesem versuchten Anschlag auf sein Leben habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Da die auf Distanz gelebte, von Streitigkeiten geprägte
Ehe für ihn keine genügend stabile Basis biete, hätten er und seine
Ehefrau sich dagegen entschieden, den im April 2008 in Deutschland
eingereichten, aus formalen Gründen abgelehnten Antrag auf
Familienzusammenführung erneut zu stellen, und er habe sich dazu
entschlossen, stattdessen in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Bei
einer Rückkehr befürchte er, dass er verhaftet und im Zusammenhang
mit der Flucht seines Bruders gegen ihn ein Verfahren eingeleitet
werden würde.
E.
Mit - am darauffolgenden Tag eröffneter - Verfügung vom 29.
Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, zwar sei von
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer
auszugehen, indessen seien diese mangels erforderlicher Intensität
nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Im
Weiteren bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seines geflohenen
Bruders mit Verfolgungsmassnahmen in der erforderlichen Intensität
zu rechnen hätte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich den Behelligungen durch die lokalen Behörden mit
einem Wegzug in einen anderen Teil der Türkei zu entziehen.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer in Deutschland erneut einen
Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Aus den genannten
Gründen sei im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.
F.
Mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 7. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer unter Einreichung
eines Bestätigungsschreibens der Menschenrechtsorganisation IHD
vom 27. Dezember 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 29. Dezember 2008 und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein,
bis zum 9. Februar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 stellte die Vorinstanz
fest, das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben des
Menschenrechtsvereins IHD vom 27. Dezember 2008 - worin unter
anderem bestätigt wird, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers
wegen der Repressalien gegen den Beschwerdeführer an den Verein
gewendet habe - ändere nichts an ihrer Einschätzung, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats
zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im
Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger
Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S.
138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 143 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
Herkunft aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und seines
eigenen politischen Engagements seit frühester Jugend behördlichen
Behelligungen ausgesetzt zu sein, nicht in Zweifel gezogen, indessen
deren Asylrelevanz mangels erforderlicher Intensität und begründeter
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint.
3.2 Aus nachfolgenden Gründen kommt die Beschwerdeinstanz
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten, glaubhaft
erachteten Vorkommnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben
musste und im jetzigen Zeitpunkt noch haben muss.
3.2.1 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen,
"wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das
heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (KÄLIN,
a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene
Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht
asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung
nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt
werden (KÄLIN, a.a.O., S. 146).
Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive
Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst
muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die
Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits
früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993
Nr. 11; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die
subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht
ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen
überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v.
11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.).
Für die Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, sind vornehmlich
folgende Indizien zu berücksichtigen: persönliche Gründe, der familiäre
Hintergrund des Antragstellers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen
Gruppe, die eigene Beurteilung seiner Lage, seine persönlichen Erfah-
rungen (insbesondere bereits erlittene Verfolgung, auch wenn sie für
sich allein nicht asylrelevant ist), ernsthafte Nachteile, die nahen
Angehörigen oder Personen der gleichen Organisation zugefügt
worden sind (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage:
UNHCR Österreich 2003, Rz 42 ff.).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich schon in seinen frühesten
Jugendjahren für kurdische Belange engagiert und musste bereits als
sechzehnjähriger Gymnasiast schwere Misshandlung durch die
türkischen Sicherheitsbehörden erfahren. Später war er als einer der
jüngsten Gründungsmitglieder bei der „EMEK Partisi“ tätig und trat
1997 der HADEP bei. Auch durch seine berufliche Tätigkeit zog er das
Augenmerk der Behörden auf sich. Vom Sommer 2003 an arbeitete er
als Journalist und Korrespondent, später als Redaktor und Editor bei
der Tageszeitung „Yeniden Özgür Gündem“, dem Nachfolgeblatt der
1994 verbotenen „Özgür Gündem“. Von den Behörden als
separatistisches Publikationsorgan der PKK eingestuft, wurde gegen
die Tageszeitung bis zu ihrer endgültigen Schliessung im Jahre 2004
Erscheinungsverbote von über 263 Tagen verhängt und insgesamt 541
Verfahren eröffnet. Eingeleitet wurden die Prozesse meist wegen der
Veröffentlichung von Presseerklärungen angeblich PKK-naher Organi-
sationen. Bereits aufgrund dieser Tätigkeiten bestehen hinreichende
Anhaltspunkte auf eine objektiv begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor künftiger Verfolgung. Diese Einschätzung wird durch die als
glaubhaft erachtete Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
November 2008 beinahe Opfer eines versuchten Anschlags auf sein
Leben wurde, bekräftigt. Im Weiteren ist es durchaus nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer, welcher bereits als Sechzehnjähriger
schwere Misshandlung durch die türkischen Sicherheitsbehörden
erfuhr, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat
als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften
kommt.
Hinzu kommt das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer stammt zweifellos aus einer politisch oppositionell
gesinnten Familie. So sind dessen Eltern Mitglieder der kommunisti-
schen Arbeiter- und Gewerkschaftspartei „EMEK Partisi“ gewesen und
haben als Gründungsmitglieder der Bildungsgewerkschaft Egitim-Sen
angehört. Im Weiteren hat sich H.A., ein Cousin mütterlicherseits,
1992 der PKK angeschlossen und ist später zu einer lebenslänglichen
Haftstrafe verurteilt worden. Er befindet sich zurzeit im Gefängnis.
Schliesslich schloss sich 2001 auch sein jüngster Bruder R.C. der PKK
an. Aus diesen Gründen war und ist die Familie stetem behördlichem
Druck ausgesetzt, welcher sich durch die Flucht von R.C. im Jahre
2007 deutlich verstärkte.
Hinsichtlich der Reflexverfolgung hat die ARK in ihrer - weiterhin
zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei fest-
gehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien-
angehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer
ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als
separistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszu-
schliessen sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als
„staatsfeindlich“ bekannter Familie stammt respektive mehrere illegal
politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeu-
tendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale Organisa-
tionen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft zu werden (vgl. dazu
EMARK 1994 Nr. 5, bestätigt in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.).
Vorliegend ist aufgrund des eigenen Gefährdungsprofils nicht mit
genügender Wahrscheinlichekit auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer, welcher bereits vor seiner Ausreise mehrere Male wegen
seinem Bruder R.C. vorgeladen und unter Misshandlungen und
Drohungen befragt worden war, bei der Einreise festgenommen und
entweder bereits in Istanbul zu seinem verschwundenen Bruder und
zu seinen eigenen Ausreisegründen eingehend befragt oder den
Behörden der Heimatregion überstellt und dort inhaftiert und
möglicherweise misshandelt würde.
3.2.3 Somit ist im Widerspruch zur Vorinstanz festzustellen, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse geeignet
sind, Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen und somit den
Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen.
4. Obschon die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt
zu erachten und andererseits nach Aktenlage keine Asylausschluss-
gründe erkennbar sind, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
angezeigt, noch nicht definitiv über die Frage der Asylgewährung zu
entscheiden, da die Anwendung der Drittstaatsklausel gemäss Art. 34
AsylG nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Wie obenstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer mit einer Türkin
mit Niederlassungsbewilligung in Deutschland verheiratet. Aus wel-
chen formalen Gründen das Gesuch um Familiennachzug bisher abge-
lehnt wurde, geht aus den Akten nicht genau hervor. Ob einer Weg-
weisung nach Deutschland die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zwingend entgegensteht, wonach Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht
anzuwenden ist, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich erfüllt, braucht hier nicht abschliessend beurteilt
zu werden. Selbst wenn diese Bestimmung als absolut zwingende,
keinen Ermessensspielraum zulassende Norm zu interpretieren wäre
(was im Extremfall sogar die absurde Konsequenz haben könnte, dass
ein in einem sicheren Drittstaat asylberechtigter Flüchtling von der
Schweiz aufzunehmen wäre, wenn er hier ein Asylgesuch stellt), so ist
jedenfalls im Lichte der Gesetzesänderung im Rahmen der Umsetzung
der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen (Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2008 5407)
die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht von vornherein ausge-
schlossen. Nach neuer Fassung von Art. 34 AsylG bezieht sich der
Absatz 3 dieser Bestimmung, welcher die Voraussetzungen der Nicht-
Anwendbarkeit der Drittstaatsklausel nennt, ausdrücklich nicht mehr
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d, wonach auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn ein Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Ob sich im vorliegenden Fall eine
solche staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands kraft des Dublin-
Assoziierungsabkommens ergeben könnte (etwa aufgrund eines
entsprechenden Status der Ehefrau des Beschwerdeführers als
Flüchtling oder Asylbewerberin), ist aufgrund der Akten nicht schlüssig
feststellbar und kann im übrigen auch gar nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens sein, sondern ist vom Bundesamt zu prüfen.
Im weiteren kann auch darauf hingewiesen werden, dass ein Bruder
des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Italien lebt. Nach
dem soeben Gesagten fiele somit auch in Bezug auf Italien die An-
wendung der Drittstaatsklausel nicht von vornherein ausser Betracht.
5. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die
Sache ist zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren ist oder ob vorliegend die Voraussetzungen von Art.
34 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit gegenstandslos.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2008 wird aufgehoben.
2.
Im Sinne der Erwägungen wird die Sache dem BFM zur erneuten
Prüfung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax; Einschrei-
ben)
- das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 519 150)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: