B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-80/2014/wif
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
alias D._______, geboren E._______,
Volksrepublik China,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N _______.
D-80/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 4. Juli 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im Jahr
{…….} sei er von seinem Vater zu Ausbildungszwecken nach H._______
geschickt und in I._______ festgenommen worden, was dem Polizeibüro
an seinem Wohnort J._______ bekannt gewesen sei,
dass es ihm danach verwehrt worden sei, in Tibet weiter die Schule zu
besuchen, weshalb er nur noch herumgehangen sei und keine Perspekti-
ven gehabt habe,
dass sich sein Vater anlässlich der Unruhen im Jahr 2008 Sorgen um sein
Leben gemacht habe, weil er damals gemeinsam mit den Tibetern de-
monstriert habe,
dass er in Tibet nichts habe machen können und sich gedacht habe, dass
er im Ausland mehr Freiheiten haben würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am
30. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte,
dem Beschwerdeführer sei bei der Einreise in die Schweiz ein gefälschter
Pass abgenommen worden, mittels dessen nachweisbar sei, dass er am
20. Juni 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten eingereist sei,
D-80/2014
Seite 3
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit eine Handknochenanalyse in Auftrag gegeben habe,
dass die erwähnte Analyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer
mindestens {…….} Jahre alt sei, und er auch keine Dokumente einge-
reicht habe, die seine Minderjährigkeit belegten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ihn für das weitere
Verfahren als volljährige Person zu behandeln, und ihm diesbezüglich im
Rahmen der Kurzbefragung vom 4. Juli 2013 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei, wobei er keine Einwände geltend gemacht habe,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) gutgeheissen
hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bei Italien liege,
dass er anlässlich des ihm am 4. Juli 2013 gewährten rechtlichen Gehörs
geltend gemacht habe, Italien nicht zu kennen,
dass Italien gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es grundsätzlich nicht Sa-
che der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei, und vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür vorlägen, wonach sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde,
dass der Einwand des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen
vermöge,
D-80/2014
Seite 4
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
18. Juni 2014 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts, das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Durch-
führung des Verfahrens in der Schweiz sowie die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung beantragte,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-80/2014
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-80/2014
Seite 6
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass dem Einreisestempel des zu den Akten gereichten Passes zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 nach
K._______ flog, und sich somit in einem Dublin-Territorium aufhielt, bevor
er in die Schweiz einreiste,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers vom 9. September 2013 am 18. Dezember 2013 explizit
zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
D-80/2014
Seite 7
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens lediglich aussagte, Ita-
lien nicht zu kennen, und er auf die Unterstützung der Schweiz hoffe, um
hier endlich eine Ausbildung machen zu können,
dass dazu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass
es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf den
Bericht der {…….} geltend macht, das BFM solle vom Recht auf Selbst-
eintritt Gebrauch machen, weil er als junger Mann in Italien keine Zu-
kunftsperspektive habe, da die Arbeitslosenquote in dieser Gruppe am
höchsten sei,
dass ihn aufgrund der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien
ein menschenunwürdiges Dasein erwarten würde,
dass er unter anderem {…….} beilegte, gemäss denen eine Überstellung
nach Italien nicht stattgefunden habe und das deutsche Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge angewiesen worden sei, das Asylverfahren in
Deutschland durchzuführen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
D-80/2014
Seite 8
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, solange diese
Art. 3 EMRK nicht verletzen,
dass gemäss dem Bericht der {…….} alleinstehende Männer in Italien
nicht als verletzliche Personen gelten,
dass der Beschwerdeführer jedoch beweisen oder glaubhaft machen
muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden re-
spektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Ita-
lien nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend machte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die
auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen kön-
nen,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des
Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neueren Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
D-80/2014
Seite 9
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde,
dass deshalb nicht weiter auf die unter Verweis auf den {…….} aufgezeig-
ten Mängel in Italien einzugehen ist,
dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Integration in der
Schweiz bei der Bestimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständigen Staates nicht massgeblich sind,
dass den eingereichten deutschen Urteilen ein anderer Sachverhalt zu-
grundeliegt,
dass in einem Fall die Beschwerde einer Familie mit Kindern und im an-
deren diejenige eines Minderjährigen behandelt wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
D-80/2014
Seite 10
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO)
gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen – wie erwähnt – bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art, 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-80/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: