B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-802/2014/mel
X_START
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
D-802/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
D._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin – eritreischer Staatsange-
höriger – suchte am 12. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
E._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin – eritreischer
Staatsangehöriger – suchte am 1. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt.
C.
Am 2. März 2011 ersuchte E._______ in Vertretung seiner sich im Sudan
aufhaltenden Schwester um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Asylgewährung gestützt auf altArt. 20 AsylG. Mit Verfügung vom 15. No-
vember 2011 bewilligte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführe-
rin.
D.
Am 30. Mai 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
suchte am 11. Juni 2012 um Asyl nach. Am 14. Juni 2012 wurde sie (…)
summarisch befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand
am 22. August 2013 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus
X._______. In ihrem Heimatort habe sie die Schule bis zur 5. Klasse be-
sucht. Aufgrund einer Erkrankung habe sie jedoch ihre Beine nicht mehr
bewegen können und sei während eines Jahres der Schule fern geblieben.
Durch mehrfache traditionelle Waschungen mit heiligem Wasser habe sie
von dieser Erkrankung geheilt werden können. Der Schulleiter habe ihr je-
doch die Rückkehr in den Schulbetrieb verwehrt. Ihr Vater sei zu diesem
Zeitpunkt im Militärdienst in Y._______ stationiert gewesen. Sie habe sich
von ihm Unterstützung hinsichtlich einer Rückkehrmöglichkeit in die Schule
erhofft und sich daher nach Y._______ begeben, wo sie den Vater jedoch
nicht habe ausfindig machen können. Vor Ort habe sie sich einige Tage
aufgehalten und während dieser Zeit eine Gruppe von fünf Personen ken-
nengelernt, welche vorgehabt habe, aus Eritrea zu fliehen. Da sie ihren
D-802/2014
Seite 3
Vater nicht habe finden können, habe sie sich schliesslich ohne Rückspra-
che mit ihrer Familie zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und
sich mit besagter Gruppe am (…) 2007 von Y._______ aus nach Khartum
begeben. Im Mai 2008 sei sie nach Libyen weitergereist. Bei dem Versuch,
Libyen mit einem Boot Richtung Europa zu verlassen, sei sie jedoch fest-
genommen und in Misrata inhaftiert worden. Ihre beiden Brüder,
D._______ und E._______ seien im Jahr 2008 ebenfalls aus Eritrea geflo-
hen und über Libyen, in die Schweiz gereist, als sie noch inhaftiert gewe-
sen sei. Sie selbst sei im September 2011 über den Tschad wieder nach
Khartum in den Sudan zurückgekehrt und nach der Gutheissung ihres Ein-
reisegesuches von dort im Mai 2012 in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und
machte geltend solche nie besessen zu haben.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 – eröffnet am 23.Januar 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen als un-
zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf-
genommen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
die von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 17. Februar 2014 Be-
schwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verzichtete die zuständige Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. In die-
sem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mit-
D-802/2014
Seite 4
tellosigkeit zu belegen und ihr wurde Frist zur Einreichung einer entspre-
chenden Fürsorgebestätigung gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Am (…) hat die Beschwerdeführerin (…[das Kind]) B._______ geboren.
I.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2014, welche der Beschwerdeführerin
am 10. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 9. April 2014 verfügte die Vorinstanz den Einbezug des Kindes
B._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin.
K.
Am 8. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin einen Kantonswech-
sel (…). Das Gesuch begründete sie damit, dass ihr Lebenspartner und
Vater (… [ihres Kindes]), Herr F._______, (… [das Kind]) zivilstandesamt-
lich anerkannt habe und sie sich mit ihm in einem Ehevorbereitungsverfah-
ren befinde. Zudem erwarte sie von ihrem Lebenspartner erneut ein Kind
(…). Das Gesuch wurde gutgeheissen.
L.
Am (…) hat die Beschwerdeführerin (…[das Kind]) B._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-802/2014
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
(… [Die Kinder B._______ und C._______]) werden in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-802/2014
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich die Ver-
weigerung des weiteren Schulbesuches nach einer langen Krankheit und
das Nichtauffinden des Vaters, würden offenkundig keine Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den Akten wür-
den sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung im gegenwärti-
gen Zeitpunkt als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
5.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, die
Beschwerdeführerin sei während der Flucht vergewaltigt worden. Eine aus
der Vergewaltigung resultierende Schwangerschaft habe sie unsachge-
mäss unterbrechen lassen, was zu einem sowohl psychisch als auch phy-
sisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand geführt habe. Die Be-
schwerdeführerin habe Eritrea im Jahr 2007 im Alter von (…) verlassen.
Zwar müssten Frauen in diesem Alter grundsätzlich noch nicht in den Mili-
tärdienst einrücken. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin jedoch an-
ders zu beurteilen, da sie nicht zur Schule gehe. Der Schulleiter habe der
Familie auch klar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin alsbald zum Mi-
litärdienst in Z._______ aufgeboten werde. Die Beschwerdeführerin habe
sich von der Suche nach dem Vater versprochen, dass dieser sie unter-
stütze und die Einberufung ins Militär verhindern könne. Das ganze Aus-
mass der Gefahr habe sie zum Zeitpunkt der Flucht nicht erkennen können,
ebenso habe sie aufgrund ihrer schlechten geistigen und psychischen Ver-
fassung in der Anhörung nicht auf diese Umstände hinweisen können. Da
das Asylverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei, dürfe der
Beschwerdeführerin daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht
bestimmt genug erwähnt habe, Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekru-
tierung verlassen zu haben. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit
bald 6 1/2 Jahren nicht nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie längst den Mili-
tärdienst absolvieren müsste. Die eritreischen Behörden würden Perso-
D-802/2014
Seite 7
nen, welche Eritrea im rekrutierungsfähigen Alter verlassen hätten, grund-
sätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rück-
kehr streng bestrafen.
6.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhal-
tet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Ent-
scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachge-
recht anfechten kann. Die sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn
sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1
m.w.H.).
6.2 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls darauf beschränkt, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerung des Schulbesu-
ches im Heimatstaat und das Nichtauffinden ihres Vaters materiell zu be-
urteilen und diese Umstände als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Ak-
tenkundig ist jedoch, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin
D._______ (…) und E._______ (…) bereits seit dem Jahr 2008 bzw. 2009
in der Schweiz aufhalten. Mit Verfügungen vom 5. Juli und 6. Juli 2010
wurde beiden Brüdern in Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft das Asyl gewährt, nachdem diese eine drohende Zwangsrekrutie-
rung bzw. die Desertion vom Militärdienst sowie eine illegale Ausreise gel-
tend gemacht hatten. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits ebenfalls
geltend, den Heimatstaat im Jahr 2007 illegal verlassen zu haben.
6.3 Aufgrund der geltend gemachten Fluchtumstände und der familiären
Situation der Beschwerdeführerin hätte es zunächst einer Auseinanderset-
zung mit der Frage bedurft, wie die Asylgründe der Brüder in Bezug auf die
Beschwerdeführerin als nahe Familienangehörige zu beurteilen sind. Vor
D-802/2014
Seite 8
allem aber hätte die Frage Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bil-
den müssen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale
Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft gemacht werden konnte und ge-
gebenenfalls wäre diese unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu
beurteilen gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,
dass die Verfahrensakten der Brüder dem vorliegenden Beschwerdever-
fahren beigezogen wurden. Die Aussagen beider Brüder sind divergierend
zu den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des gemachten Zeit-
punkts ihrer Ausreise, welche im Jahr 2007 erfolgt sein soll. Ebenso wenig
kohärent sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder zum
Verbleib des Vaters. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit oder
Asylrelevanz der vorgebrachten illegalen Ausreise durch die Vorinstanz
fehlt jedoch gänzlich. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann
auch nicht, aus welchen Überlegungen heraus die Vorinstanz zu dem
Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz hat mithin
ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan, was eine sachgerechte An-
fechtung durch die Beschwerdeführerin wie auch die Überprüfung durch
die Beschwerdeinstanz verunmöglicht.
6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich, das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des Entschei-
des. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen auf Ver-
nehmlassungsstufe ihre Entscheidgründe nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat.
7.
Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist auf-
zuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle ist sodann
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin heute mit F._______,
einem anerkannten Flüchtling, zusammenlebt und mit diesem zwei Kinder
hat, was ebenfalls im neuen Entscheid zu berücksichtigen sein wird.
D-802/2014
Seite 9
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sich als gegen-
standslos erweist.
8.2 Der (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz
sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die
Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung da-
her auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-802/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit um Aufhebung der Verfügung
ersucht wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: