Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8024/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Uganda,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. Oktober 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 16. August 2010 auf dem Luftweg und gelangte am
18. August 2010 in die Schweiz, wo sie am 30. August 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. September 2010 zur Person
(BzP) im EVZ N._______ sowie der Direktanhörung vom 11. Oktober
2010 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsangehörige von
Uganda und habe mit ihrer Mutter in O._______ (Region P._______)
gelebt. Ihr Vater gehöre zum Stamm der Sabey und habe von ihnen
getrennt gelebt. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei er vorbeigekommen
und habe ihr verkündet, es sei nun an der Zeit, beschnitten zu werden.
Aus diesem Grund habe sie im Dezember 2008 ihren Wohnsitz nach
Kampala verlegt und dort bei ihrem Onkel gewohnt. Ihr Vater habe in
dieser Zeit mit der Mutter telefoniert und von ihr verlangt, ihren
Aufenthaltsort preiszugeben. Da die Mutter sich geweigert habe, habe er
den Behörden erzählt, bei ihrer Mutter handle es sich um eine
Bombenlegerin. In der Folge sei ihre Mutter am 1. Juli 2010 verhaftet
worden. Seither befinde sie sich im Gefängnis. In dieser Situation habe
sie (die Beschwerdeführerin) ihre Arbeitgeberin um Hilfe gebeten. Diese
habe sich anerboten, sie ins Ausland zu bringen, falls sie gewillt sei, dort
auch zu arbeiten. Ihre Arbeitgeberin habe ihr einen Reisepass besorgt
und sie am 16. August 2010 auf ihrem Flug von Entebbe nach Zürich
begleitet.
A.b. Am 29. September 2010 liess das BFM durch einen externen
Experten einen wissenschaftlichen Sprach- und Ländertest (Lingua-Test)
mit der Beschwerdeführerin durchführen. Diesem Test zufolge stammt die
Beschwerdeführerin mit Sicherheit aus Uganda.
A.c. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Einreichung ihres
Asylgesuchs in M._______ schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen.
Anlässlich der BzP vom 8. September 2010 wurde sie vom exakten
Wortlaut der betreffenden Gesetzesbestimmung in Kenntnis gesetzt.
Indessen kam die Beschwerdeführerin bislang dieser Aufforderung nicht
nach.
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B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe im
Wesentlichen vorgebracht, ihr Vater habe ihre Beschneidung erzwingen
wollen. Indessen habe das Parlament in Uganda im Dezember 2009 ein
Gesetz verabschiedet, welches die Verstümmelung weiblicher Genitalien
unter Strafandrohung verbiete. Als Sanktion sehe das Gesetz
Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Zudem setzten sich
verschiedene ugandische Frauenvereinigungen für die Anliegen und
Rechte der Frauen ein. Auch von Seiten des Staates seien wesentliche
Initiativen zur Stärkung der Stellung der Frauen ergriffen
beziehungsweise unterstützt worden (Gesetzgebung, Stellung im
Parlament und in der Verwaltung, Förderung von Frauenvereinigungen
wie z.B. National Association of Woman Judges [NAWJ], etc.).
Dementsprechend könne dem Staat kein fehlender Schutzwille unterstellt
werden. Vielmehr stellten sich die staatlichen Behörden klar und auch
öffentlich gegen diese Tradition, wie die Gesetzgebung deutlich zeige.
Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, beschnitten
zu werden, sei vor diesem Hintergrund unbegründet. Der
Beschwerdeführerin hätten demnach andere Möglichkeiten als die
Ausreise offengestanden, um sich vor einer allfälligen Beschneidung zu
schützen. Sie habe sich weder an die Behörden gewandt noch sich
darum bemüht, beispielsweise bei einer Frauenorganisation Rat oder
Hilfe zu holen. Ihre Erklärung, sie könne von den Behörden keine Hilfe
erhalten, sei nicht zutreffend. Folglich sei die geltend gemachte
Befürchtung der Beschwerdeführerin vor Beschneidung als nicht
asylrelevant zu werten. Abgesehen davon sei festzustellen, dass
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
berechtigte Zweifel angebracht seien. Ihren gesamten Vorbringen mangle
es an Substanz und an Realitätskennzeichen, welche den Schluss
zuliessen, sie habe das Erzählte auch tatsächlich erlebt. Höchst
realitätsfremd sei die geltend gemachte Inhaftierung ihrer Mutter. Es sei
beispielsweise wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
hierüber nichts Konkretes zu berichten wisse und offensichtlich auch
keine persönliche Betroffenheit erkennen lasse. Dementsprechend
hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
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C.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beantragen, die den Wegweisungsvollzug
betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei der Fall
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich liess sie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines
Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 wies der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Dezember 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. Dezember 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Wie in der Zwischenverfügung vom 23. November 2010 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des
BFM vom 18. Oktober 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig
die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
hat oder ob wegen des Vorhandenseins allfälliger Vollzugshindernisse
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(namentlich Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2010 macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ankunft am
Flughafen Zürich habe ihr eine unbekannte Dame den Reisepass
abgenommen und sie nach Q._______ mitgenommen, um sie der
Prostitution in einem Bordell zuzuführen. Mit dieser Tätigkeit hätte sie ihre
Schulden abzahlen sollen. Sie habe sich diesem Ansinnen indessen
verweigert und stattdessen tagelang geweint, bis sich eine Brasilianerin
namens Julia ihrer erbarmt und ihr nach zwei Wochen zur Flucht
verholfen habe. In der Folge habe sie mit Hilfe von Afrikanerinnen den
Weg zum EVZ M._______ gefunden. Aufgrund dieser Umstände dränge
sich der Eindruck auf, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein
mögliches Opfer von Frauenhandel. Die Vorinstanz gehe im
angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe auf dieses Thema ein. Damit
habe die Vorinstanz ihre Pflicht, den entscheidrelevanten Sachverhalt von
Amtes wegen zu erstellen, verletzt. Im Sinne des Eventualbegehrens
müsse deshalb allenfalls eine erneute Befragung durch in diesen Fragen
geschultes Personal durchgeführt werden. Erst eine erneute Anhörung
werde das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin offenkundig machen.
Aufgrund dieses Bedürfnisses sei die Vorinstanz anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verfügen.
5.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er
um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt.
Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche
grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
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rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Die Behörde darf – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von
der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenommen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen
kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde
denn auch die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende
Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die
Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
5.3. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insofern nicht zu
überzeugen, als die dort aufgeworfene Frage, ob sich in der Schweiz
jemand einer Straftat gegenüber der Beschwerdeführerin schuldig
gemacht hat, jedenfalls nicht im Rahmen eines Asylverfahrens abgeklärt
werden muss. Bekanntlich ist die Aufklärung von Straftaten in der
Schweiz Angelegenheit der zuständigen Ermittlungsbehörde. Indessen
würde in casu die rechtliche Überzeugung des
Bundesverwaltungsgerichts durch die Abklärung des wahren
Sachverhalts nicht einmal beeinflusst, weil im vorliegenden
Beschwerdeverfahren lediglich die Frage zu beantworten ist, ob der
Wegweisungsvollzug nach Uganda zulässig, zumutbar und möglich ist.
Ob der Beschwerdeführerin hingegen der weitere Aufenthalt in der
Schweiz zugemutet werden kann, ist demgegenüber asylrechtlich
belanglos. Dementsprechend trifft der Vorwurf, die Vorinstanz hätte im
Zusammenhang mit Frauenhandel und allfälligen weiteren Delikten
zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen, ins Leere, und das
Eventualbegehren, der Fall sei zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16,
mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
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im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs.7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Angesichts der Situation in Uganda kann im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die von
der Wegweisung betroffene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen Anlass, an der überzeugenden Beurteilung des BFM Abstriche
zu machen: Die Behörden und Organisationen in Uganda sind willens
und in der Lage, Schutz gegen die geltend gemachte, strafbare Handlung
zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren. Gegebenenfalls
kann die Beschwerdeführerin allfälligen Problemen durch eine
innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausweichen. Aufgrund dieser Situation
hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine konkrete Gefahr zu
befürchten.
6.3.3. Aufgrund der generellen Situation in Uganda und des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin bestehen keine
erheblichen oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass sie bei ihrer
Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte, dies
umso weniger, als sie nach eigenen Angaben längere Zeit vor ihrem
Abflug aus dem Heimatstaat bereits selbständig lebte (A12/11 F52/3 S. 5,
A1/10 Ziff. 16 S. 6, Ziff. 8 S. 3) und keine Hinweise auf
Zwangsprostitution vorliegen (vgl. Instruktionsverfügung vom 23.
November 2010 S. 4). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach
als zumutbar.
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6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 8. Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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