Abtei lung IV
D-803/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
Georgien,
zurzeit _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-803/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am
18. September 2008 verliess und am 12. November 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er am 13. November 2008 ein Asylgesuch stell-
te,
dass er dazu am 20. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen
und als Distributor (Chauffeur) gearbeitet zu haben,
dass er für eine oppositionelle Jugendpartei Plakate geklebt habe,
dass er Mitte Mai 2008 zusammen mit einem Freund polizeilich ange-
halten und nach der Personenkontrolle in ein Drogenüberprüfungs-
zentrum gebracht worden sei,
dass in seinem Urin Spuren einer Droge nachgewiesen worden seien,
dass er in der Folge gerichtlich zu einer Busse von 400 Lari verurteilt
worden sei,
dass er auf Anraten seines Arbeitgebers auf die Einreichung einer Be-
schwerde verzichtet und die Summe innert Monatsfrist geleistet habe,
dass er am 29. Juni 2008 durch dieselbe Polizeipatrouille erneut ange-
halten worden sei,
dass der anschliessende Drogentest positiv ausgefallen sei,
dass er für zwei Tage inhaftiert worden sei und eine gerichtliche Vorla-
dung für den 24. Juli 2008 erhalten habe,
dass er im Einverständnis mit den Ermittlungsbehörden die Urinprobe
durch einen privaten Experten habe überprüfen lassen,
dass auch dieser Test positiv ausgefallen sei,
dass er bei der Gerichtsverhandlung geltend gemacht habe, seine
Urinprobe sei vertauscht worden,
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dass das Gericht seiner beziehungsweise der Argumentation seines
Anwalts nicht gefolgt sei und die erneute Durchführung eines Urintests
abgelehnt habe,
dass er in _______ für drei Tage inhaftiert worden sei,
dass er schliesslich eingewilligt habe, die von seinem Anwalt mit dem
Gericht getroffene Vereinbarung – die Bezahlung einer Busse – anzu-
erkennen,
dass er freigekommen sei und die Busse beglichen habe,
dass indes sein Führerschein für drei Jahre eingezogen worden sei
und er seine Arbeitsstelle verloren habe,
dass er einige Zeit später unter der Anschuldigung, einen Kupferdieb-
stahl begangen zu haben, zuhause durch die Untersuchungsbehörden
festgenommen worden sei,
dass er dabei auf das Kleben von Plakaten angesprochen worden sei
und er den politischen Charakter der gegen ihn angestrengten behörd-
lichen Massnahmen realisiert habe,
dass er nach einer Nacht auf dem Polizeiposten gerichtlich zu einer
Busse verurteilt worden sei und diese wiederum beglichen habe,
dass er auf Anraten seiner Familie ausser Landes geflohen sei,
dass er zu Beginn der Anhörung vom 2. Dezember 2008 sein Asylge-
such zurückzog und erklärte, er wolle nach Georgien zurückkehren,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch vom 13. November 2008 am
4. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM am 10. Dezember 2008 das erstinstanzliche Verfahren
wieder aufnahm, nachdem der Beschwerdeführer gleichentags erneut
um Asyl nachgesucht und geltend gemacht hatte, er könne nicht nach
Georgien zurückkehren,
dass die Vorinstanz am 21. Januar 2009 eine Anhörung durchführte,
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dass dem Beschwerdeführer dabei vorab Fragen zu seinen Ausweis-
dokumenten gestellt wurden,
dass er ferner aussagte, nach dem Rückzug seines Asylgesuchs vom
2. Dezember 2008 mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu haben,
dass diese ihm dringend geraten habe, aufgrund der aktuellen Situati-
on vor Ort nicht nach Georgien zurückzukehren, zumal er aufgrund der
eingeleiteten beziehungsweise durchgeführten Verfahren nicht im Be-
sitz von ordnungsgemässen Papieren sei,
dass er ferner Ausführungen zu den ihm angelasteten Drogendelikten
und zum Kupferdiebstahl machte,
dass das letztgenannte Verfahren noch nicht abgeschlossen sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2009
– eröffnet am selben Datum – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von stereotypen und teilweise widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und den Reisemo-
dalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität
nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die angeblichen Fluchtgrün-
de seien von ihm weitgehend realitätsfremd, unsubstanziiert, stereotyp
und tatsachenwidrig geschildert worden,
dass der Eindruck entstehe, er habe allfällig persönliche Erlebnisse im
Zusammenhang mit Strafverfahren mit einer nicht existierenden Verfol-
gung aus politischen Gründen vermischt,
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dass demnach von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung seiner Eingabe vorab geltend machte, bei der
vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die Wegweisung richte,
bestehe gemäss Art. 50 VwVG eine dreissigtägige Beschwerdefrist,
dass die Eingabe nicht abschliessend sei und von ihm innert der rele-
vanten Frist noch ergänzt werde,
dass die fünftägige Frist gemäss Asylgesetz als verfassungs- und völ-
kerrechtswidrig zu bezeichnen sei,
dass seine Freiheit und seine Sicherheit bei einer Rückkehr nach Ge-
orgien aufgrund eines unfairen Gerichtsprozesses für eine von ihm
nicht begangene Straftat gefährdet seien,
dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen falsch gewürdigt
habe und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei,
dass sie die asylrechtlichen Bestimmungen unrichtig angewendet
habe und von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sach-
verhalt ausgegangen sei,
dass erforderliche Abklärungen unterblieben seien,
dass der Vollzug entsprechend als unzumutbar einzuschätzen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG entgegen den diesbezüglichen Rügen in der Rechtsmit-
teleingabe weder völkerrechts- noch verfassungswidrig ist und auch für
die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten
Wegweisung und deren Vollzugs gilt,
dass durch diese Regelung das Recht auf eine wirksame Beschwerde
gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3c S. 164 ff.) und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten ordnungsgemäss ausgehändigt wurden
(A 20/1),
dass somit die im Übrigen rechtsgenügliche Beschwerde als
abschliessend zu qualifizieren ist, zumal auch eine Frist zur Beschwer-
deergänzung aufgrund besonderer Schwierigkeiten oder des ausser-
gewöhnlichen Umfangs (vgl. Art. 53 VwVG) sich nicht rechtfertigen
lässt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder
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sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach
Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss den eindeutig formulierten
Rechtsbegehren insbesondere das Bestehen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen geltend macht,
dass demnach die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer
habe unentschuldigt keine Reisepapiere abgegeben, zu bestätigen
sind,
dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich
nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen sind, zumal der
geltend gemachte Politmalus in den gegen ihn angestrebten Strafver-
fahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, zumal sich entgegen den Be-
schwerdeausführungen, wie nachfolgend dargelegt wird, auch keine
weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufdräng-
ten,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
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Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da of-
fensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ge-
orgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in seinem Hei-
matland in Strafverfahren involviert worden,
dass er aber anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auch
nicht ansatzweise in der Lage war, substanziiert darzulegen, inwiefern
damit ein Vollzugshindernis bestünde,
dass die Verurteilung zu einer Busse oder allenfalls einer bedingten
Gefängnisstrafe unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit nicht als
Menschenrechtsverletzung qualifiziert werden kann,
dass der Beschwerdeführer ferner darlegte, er habe im ersten Verfah-
ren auf einen Instanzenzug verzichtet, obwohl ihm offenbar eine Bus-
senverfügung samt Rechtsbelehrung ausgehändigt worden war
(A 1/10, S. 5),
dass mithin davon ausgegangen werden kann, es habe ein Recht auf
eine wirksame Beschwerde bestanden,
dass die ferner geltend gemachte Verwicklung in ein Diebstahldelikt
ausgesprochen konstruiert wirkt,
dass aber auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzlich unzu-
lässigen staatlichen Ermittlungshandlungen ersichtlich sind, zumal der
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Beschwerdeführer angab, gemäss behördlichen Angaben hätten sich
seine Fingerabdrücke auf dem Diebesgut befunden (A 1/10, S. 6),
dass er bei der Anhörung ausserdem zu Protokoll gab, er möchte nach
Georgien zurückkehren, müsse aber noch einen oder zwei Monate da-
mit warten (A 17/14, Antwort 30),
dass auch diese Angaben offensichtlich gegen eine EMRK-relevante
Gefährdung sprechen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden
kann,
dass auch allfällige individuelle Wegweisungshindernisse offensichtlich
nicht bestehen,
dass der junge Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung sowie
Sprachkenntnisse verfügt und vor Ort ein soziales Netz besteht
(A 1/10, S. 1 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 21. Januar 2009
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem Gesag-
ten offensichtlich war und sich entgegen den Beschwerdevorbringen
weitere Abklärungen erübrigten, weshalb auch der vom Bundesamt
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer entgegen den in keiner Weise über-
zeugenden Rekursvorbringen somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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