B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-803/2014/was
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
D-803/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im April/Mai
2011 und hielt sich in der Folge zunächst einige Tage im Iran auf. Danach
sei er via die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt und schliess-
lich am 20. Oktober 2011 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl
nach, wurde dort am 8. November 2011 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Am 31. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus Namazdjay, Provinz
Kapisa. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit seiner Familie nach
C._______ gezogen. Im Jahr 2008 sei sein Vater bei einem Selbstmord-
attentat ums Leben gekommen. Danach seien seine Mutter, seine Ge-
schwister und er zu einem Onkel mütterlicherseits in ein anderes Quartier
gezogen und er habe nicht mehr zur Schule gehen können, sondern habe
Geld verdienen müssen. In der Folge habe er zwei Jahre lang in der Au-
towerkstatt seines Onkels als Hilfsmechaniker gearbeitet. Die Arbeit habe
ihn aber sehr angestrengt, was er seiner Mutter geklagt habe. Sie habe
daraufhin ihr Haus in der Provinz Kapisa verpfändet und ihm das Geld
gegeben. Sein Onkel habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen, und habe
für ihn einen Schlepper organisiert. Mit dem Geld seiner Mutter habe er
die Reise finanzieren können. Er sei in die Schweiz gekommen in der
Hoffnung, hier in die Schule gehen, etwas lernen und ein gutes Leben
führen zu können. Er habe gedacht, sein Bruder, welcher hier lebe, könne
ihm helfen. Zuhause habe er niemanden mehr, der ihn unterstützen kön-
ne. Ausserdem sei die Lage in Afghanistan prekär.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Tazkira)
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2014 – eröffnet am
16. Januar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
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nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Ziffern 3, 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2014 aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar
sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die
Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 4. Februar 2014, die ange-
fochtene Verfügung, eine Wohnsitzbestätigung betreffend die Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan (inkl. Übersetzung),
ein Schreiben der Islamischen Partei Afghanistans (inkl. Übersetzung),
ein Foto des verstorbenen Bruders Z. sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 14. Februar 2014 (alles in Kopie) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und unentgeltli-
che Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gut, verzichtete demzufolge
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. März 2014 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe
vom 25. März 2014 Stellung. Dieser lagen das Original der Wohnsitzbes-
tätigung sowie das Original des Schreibens der Islamischen Partei Af-
ghanistans bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich die Beschwerde
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Seite 5
lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug
richtet (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom
21. Februar 2014). Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2014
ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls
und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung
als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist damit lediglich zu prüfen, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen beziehungsweise eventualiter die Sache zur korrekten Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni
2011 (BVGE 2011/7) festgestellt, dass sich die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass –
ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden
D-803/2014
Seite 6
Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) auszugehen sei. Eine Rückkehr (…) C._______ sei nicht ge-
nerell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen –
auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar erachtet wer-
den. Der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen und habe
dort bis zur seiner Ausreise gelebt. Er sei ein alleinstehender, gesunder
junger Mann. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und eine
zweijährige Berufserfahrung als Mitarbeiter in der Autowerkstatt seines
Onkels. Seinen Angaben zufolge lebten seine Mutter mit zwei seiner Ge-
schwister, sein Onkel sowie weitere (entfernte) Verwandte in C._______.
Insgesamt lägen damit begünstigende Umstände vor, weshalb der Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu bezeichnen sei. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aufgrund der aktuellen Si-
cherheits- und humanitären Lage sowie der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über
eine beschränkte Schulbildung von bloss sieben Jahren. Danach habe er
arbeiten gehen müssen. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie zum
Onkel gezogen, welcher gemäss afghanischer Tradition bereit gewesen
sei, für die Familie des Beschwerdeführers zu sorgen. Der Beschwerde-
führer habe in der Autowerkstatt des Onkels mitgearbeitet. Er sei Hand-
langer gewesen, habe Reinigungsarbeiten erledigt und Essen serviert.
Dies qualifiziere ihn keineswegs als Fachkraft, zumal er keine Autome-
chaniker-Tätigkeiten ausgeführt habe und nichts habe lernen können.
Von Berufsbildung könne keine Rede sei, und Berufserfahrung habe er
allenfalls als Raumpfleger sammeln können. Dies biete bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan keine Grundlage für eine sichere Existenz. Sodann
habe der Beschwerdeführer Anfang Februar 2014 von seiner Mutter er-
fahren, dass sein jüngerer Bruder ermordet worden sei. Die Mutter habe
ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass sie vor ungefähr sieben Monaten nach
Kapisa habe zurückkehren müssen. Der Onkel habe die Autowerkstatt
verkaufen müssen und habe nicht mehr für sie aufkommen können. Sie
habe sich dann mit dem Onkel zerstritten und sei gezwungen gewesen,
zurück nach Kapisa zu gehen. Nach Kapisa könne der Beschwerdeführer
nicht zurückkehren, da die Gegend hochriskant sei. Sein Bruder Z. sei
dort am 1. Februar 2004 erstochen auf der Strasse aufgefunden worden.
In seinem Zimmer habe man ein Schreiben der Islamischen Partei Afgha-
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nistans gefunden. Er sei offenbar aufgefordert worden, die Front der Wi-
derstandskämpfer zu unterstützen. Es sei denkbar, dass er ein Opfer der
Islamischen Partei Afghanistans geworden sei, weil er auf das Schreiben
nicht reagiert habe. Falls der Beschwerdeführer nach Kapisa zurückkeh-
re, sei nicht auszuschliessen, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren
würde. Mit dem Wegzug seiner Familie aus C._______ entfalle für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit, in C._______ zu wohnen. Aufgrund
des Zerwürfnisses zwischen Mutter und Onkel habe der Beschwerdefüh-
rer keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel. Er könne daher nicht mehr
beim Onkel unterkommen und könne von diesem auch keine finanzielle
Unterstützung mehr erwarten. Sollte dies als unglaubhaft erachtet wer-
den, so sei das Verfahren zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorin-
stanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer erneut zu befragen. Zu
den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnten "wei-
teren Verwandten" habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Wären
diese bereit, der Familie des Beschwerdeführers zu helfen, hätten die
Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht in das gefährliche
Kapisa zurückkehren müssen, sondern hätten in C._______ bleiben kön-
nen. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese "entfernten
Verwandten" ein hinreichendes Beziehungsnetz darstellten und dem Be-
schwerdeführer eine Wohnmöglichkeit und/oder finanzielle Unterstützung
bieten würden. Wie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 30. September 2013 zur aktuellen Sicherheitslage in Afgha-
nistan zu entnehmen sei, hätten sowohl Kampfhandlungen als auch An-
schläge und damit einhergehend die Opferzahlen von Zivilisten im Jahr
2013 erneut zugenommen. Die Situation in Afghanistan sei extrem unsi-
cher. Von allen Seiten, auch seitens des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten (EDA), werde von einem Aufenthalt in Af-
ghanistan abgeraten. Der Beschwerdeführer könne unter diesen Um-
ständen nicht nach C._______ zurückkehren. Er habe dort kein soziales
Netz und keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten mehr. Die blosse Anwe-
senheit des Onkel in C._______ stelle kein tragfähiges soziales Netz dar,
zumal die Familien inzwischen zerstritten seien und der Onkel die Werk-
statt nicht mehr betreibe. Der Beschwerdeführer verfüge somit in
C._______ weder über eine Existenzsicherung noch über eine gesicherte
Wohnsituation. Eine Rückkehr nach Kapisa sei angesichts der dortigen
Sicherheitslage offensichtlich unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei da-
her in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die in der
Beschwerde neu aufgeführten Sachverhaltselemente und Beweismittel
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Seite 8
(soweit datiert) auf den Zeitpunkt nach dem Entscheid des BFM vom
15. Januar 2014 zu verorten seien. Der Beschwerdeführer habe erst An-
fang Februar 2014 durch seine Mutter vom Tod seines Bruders, dem Ver-
kauf der Werkstatt des Onkels in C._______ und dem Umzug der Mutter
und Brüder nach Kapisa erfahren. Eine nähere Erklärung für den Verkauf
der Autowerkstatt fehle. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zer-
würfnisses zwischen der Mutter und ihrem Bruder (dem Onkel des Be-
schwerdeführers) fehle eine ausreichende Begründung. Es sei zudem
nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen erst im
Februar 2014, sieben Monate nach dem angeblichen Umzug nach Kapi-
sa, vom Umzug sowie dem Streit mit dem Onkel informiert habe. Aus
Sicht des BFM handle es sich daher um eine nachträgliche Anpassung
des Sachverhalts. Soweit die eingereichten Beweismittel bloss in Form
von Kopien vorlägen, hätten sie keine Beweiskraft. Das Beweismittel B5
(Foto) habe ebenfalls keine Beweiskraft. B3 (Wohnsitzbestätigung) sei
zudem nicht vollständig übersetzt. Es falle ausserdem auf, dass sich mit
der angeblichen Wohnsitzbestätigung innert nur einem Tag (8. Februar
2014) vier verschiedene Amtsstellen beschäftigt hätten. In Bezug auf Z.
werde schliesslich am 8. Februar 2014 sowohl dessen Wohnsitz als auch
dessen Ermordung am 1. Februar 2014 bestätigt, was nicht schlüssig sei.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Gründe
für die Geschäftsaufgabe des Onkels und das Zerwürfnis mit der Mutter
offen gelegt (Verweis auf Ziffern 5 und 6 der Beschwerdebegründung).
Der Onkel sei aufgrund des schlechten Geschäftsganges zum Verkauf
der Autowerkstatt gezwungen gewesen. In der Folge habe er nicht mehr
für die Familie des Beschwerdeführers aufkommen können, was zum
Zerwürfnis und schliesslich zum Wegzug geführt habe. Ob noch andere
Gründe für das Zerwürfnis verantwortlich gewesen seien, entziehe sich
der Kenntnis des Beschwerdeführers. Tatsache sei, dass der Beschwer-
deführer aktuell weder eine Wohn- noch eine Arbeitsmöglichkeit in
C._______ habe. Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers
nach Kapisa zurückgekehrt sei, beweise, dass sie keine Möglichkeit ge-
habt habe, weiterhin in C._______ zu wohnen, da aufgrund der prekären
Sicherheitslage niemand freiwillig dorthin zurückkehre. Die eingereichte
Wohnsitzbestätigung beweise den Umzug nach Kapisa. Warum die Mut-
ter den Beschwerdeführer nicht eher über den Umzug informiert habe,
darüber könne nur spekuliert werden. Wahrscheinlich hätte der Be-
schwerdeführer davon noch länger nichts erfahren, wäre nicht sein Bru-
der verstorben. Die Beweismittel B3 und B4 würden nun im Original
nachgereicht. Nach dem Tod des Bruders Z. sei der in der Schweiz
D-803/2014
Seite 9
wohnhafte älteste Bruder des Beschwerdeführers, K. M., nach Kapisa ge-
reist, um der Mutter beizustehen. K. M. habe dort auch die Bestätigungen
der Wohnsitznahme der Familie des Beschwerdeführers in Kapisa und
die Bestätigung betreffend den Tod des Bruders Z. zuhanden des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers organisiert. Dies erkläre, weshalb die vier
verschiedenen Amtsstellen alle am selben Tag konsultiert worden seien.
Die Wohnsitznahme in Kapisa und die Ermordung von Z. seien am selben
Tag bestätigt worden, weil der Wohnsitz von Z. in Kapisa vorher wahr-
scheinlich noch gar nicht registriert worden sei. Insgesamt handle es sich
nicht um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, sondern um
eine Verkettung von Ereignissen, von welchen der Beschwerdeführer nur
aufgrund des Todes seines Bruders erfahren habe. Es sei Zufall, dass
dies mit dem Fristenlauf der Beschwerde zusammengefallen sei.
6.
im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Afghanistan zu Recht als durchführbar erachtet
hat.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (vgl.
dazu die in diesem Punkt unangefochtene vorinstanzliche Verfügung vom
D-803/2014
Seite 10
15. Januar 2014), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Vorab ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen festzustellen,
dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf
die bestehende Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann; der
diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ist als ausreichend erstellt
zu erachten, und weitergehende Abklärungen erweisen sich vorliegend
nicht als nötig. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne
des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags zur Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 11
6.2.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen, welche nach wie vor als zu-
treffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bun-
desverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls
in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum
Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicher-
heitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen
als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales
Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Un-
terstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Le-
bensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer
aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, ent-
führt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf
sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst win-
terfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unter-
kunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerläss-
lich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regel-
mässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur
einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehen-
den Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trink-
wasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder inter-
nationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein jun-
ger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. E. 9.3 ff.). Das Bun-
desverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzent-
scheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begüns-
tigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat
D-803/2014
Seite 12
(vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar
sein könne.
6.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-
nen heute 21-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in C._______. Er stammt zwar
ursprünglich aus der Provinz Kapisa, zog jedoch eigenen Angaben zufol-
ge bereits im Vorschulalter nach C._______ und wuchs in der Folge dort
auf (vgl. A7 S. 6 und A17 S. 3). Er verfügt über eine siebenjährige Schul-
bildung und hat anschliessend zwei Jahre lang in der Autowerkstatt sei-
nes Onkels als Handlanger gearbeitet. Zwar entspricht diese Tätigkeit of-
fensichtlich nicht einer Lehre als Automechaniker, jedoch ist es im afgha-
nischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und
Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die beim Onkel erworbene Ar-
beitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den
afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdefüh-
rer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner
Mutter und zwei Brüdern bei der Familie des Onkels mütterlicherseits in
C._______. Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, die Mutter
und Geschwister seien ungefähr im Juli 2013 aus C._______ weg- und
wieder in die Herkunftsprovinz Kapisa gezogen, weil der Onkel seine
Werkstatt habe verkaufen müssen, daraufhin die Angehörigen des Be-
schwerdeführers nicht mehr habe unterstützen können und sich zudem
mit der Mutter des Beschwerdeführers zerstritten habe. Damit verfüge der
Beschwerdeführer in C._______ über kein Beziehungsnetz und keine
Wohnmöglichkeit mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei. Dieser Auffassung kann indessen aus nachfolgenden Gründen nicht
gefolgt werden: Den Akten zufolge erhielt die Mutter des Beschwerdefüh-
rers für ihr Haus in der Provinz Kapisa umgerechnet $6000.–. Dieses
Geld gab sie dem Beschwerdeführer, welcher damit seine Ausreise finan-
zierte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Haus den Angehöri-
gen des Beschwerdeführers nicht mehr zur Verfügung steht, was ein Um-
zug nach Kapisa als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Sodann geht aus
den Akten hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers seine Auto-
werkstatt bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft hatte
und dennoch in der Lage und bereit war, die Angehörigen des Beschwer-
deführers weiter zu unterstützen (vgl. A17 S. 5). Das Vorbringen, wonach
der Onkel die Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund des Ver-
kaufs der Werkstatt nicht mehr habe unterstützen können, was zum Streit
und zum Wegzug geführt habe, ist daher als unglaubhaft zu erachten.
Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst
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sieben Monate danach von einem allfälligen Umzug seiner Angehörigen
erfahren hätte, sondern umgehend, da er eigenen Angaben zufolge mit
seiner Mutter in engem Kontakt stand (vgl. A17 S. 4). Im Übrigen erhielt
die Mutter des Beschwerdeführers ab und zu finanzielle Unterstützung
von dem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (vgl.
A17 S. 5), weshalb sie mit Sicherheit dafür gesorgt hätte, dass dieser
(und damit auch der Beschwerdeführer) schnellstmöglich über ihren Um-
zug und die aktuelle Adresse informiert worden wäre. Der angebliche
Wegzug der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus
C._______ ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft und muss als nachge-
schobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. Die eingereichten
Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bezüg-
lich des Fotos eines Toten ist festzustellen, dass die Identität der abgebil-
deten Person in keiner Weise feststeht. In Bezug auf die Wohnsitzbestä-
tigung ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu bemerken, dass die Tat-
sache, wonach sich angeblich an ein und demselben Tag gleich vier ver-
schiedene Amtsstellen abschliessend mit der Wohnsitzbestätigung be-
schäftigt haben, gegen die Authentizität dieses Dokuments spricht, zumal
noch ein Leumundszeugnis von bisher nicht registrierten Personen hätte
eingeholt und der Tod einer angeblich zugezogenen, nicht registrierten
Person hätte abgeklärt werden müssen, was innert so kurzer Zeit kaum in
seriöser Weise hätte gemacht werden können. Im Übrigen handelt es sich
sowohl bei der Wohnsitzbestätigung als auch dem Schreiben der Islami-
schen Partei Afghanistans um Unterlagen, die in Afghanistan ohne weite-
res käuflich erworben werden können. Es ist durchaus denkbar, dass der
Bruder des Beschwerdeführers diese Unterlagen anlässlich seiner angeb-
lichen Reise nach Afghanistan im Februar 2014 (vgl. dazu die Ausführun-
gen in der Replik) auf diese Weise beschafft hat. Nach dem Gesagten ist
davon auszugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers, namentlich seine Mutter, seine Brüder sowie sein Onkel mit Familie,
nach wie vor in C._______ wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer in
C._______ sowohl über eine gesicherte Wohnmöglichkeit als auch über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Da er in C._______
aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als
wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen
auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, welche ihm insbesondere
bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht dem Beschwerde-
führer im Übrigen auch frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2; SR 142.312]).
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6.2.4 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-
ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
C._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul ist daher als zumutbar
zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 gutgeheis-
sen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechts-
beiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Wird
– wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die
Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers wird demnach in Anwendung von Art. 12 i.V.m.
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Art. 8-11 VGKE vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von pauschal Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit-
teln, so ist er verpflichtet, Honorar und Kosten der Rechtsvertreterin an
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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