B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-803/2016/mel
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A.._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 18. Januar 2016
in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 25. Januar
2016 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylvorbrin-
gen befragt wurde, wobei ihn das SEM im Rahmen eines beratenden Vor-
gesprächs (Art. 25a AsylG) darauf hinwies, sein Asylgesuch sei offensicht-
lich aussichtslos, der Beschwerdeführer jedoch an seinem Gesuch fest-
hielt,
dass er am 1. Februar 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er vorbrachte, er stamme aus Kosovo, sei ethnischer Albaner und
habe in C._______ gelebt,
dass seine Freundin, eine ungarische Staatsangehörige, in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sei und in D._______ lebe,
dass sie ein gemeinsames Kind hätten und er mit seiner Freundin und dem
Kind zusammenleben wolle und zwecks Heirat in die Schweiz eingereist
sei,
dass ihm die Schweizer Vertretung in Kosovo kein Visum erteilt habe, weil
er das Formular fehlerhaft ausgefüllt habe, obwohl er ein Schreiben aus
D._______ hätte vorweisen können, wonach die Behörden mit seiner Ein-
reise einverstanden gewesen wären,
dass er sich einen Anwalt für die Unterstützung bei der Einreichung eines
Familiennachzugsgesuchs nicht leisten könne, sich aber für die Reise in
die Schweiz Geld geliehen habe und über Ungarn, Österreich und
Deutschland in die Schweiz gereist sei,
dass er in Kosovo weder mit Behörden noch mit Privatpersonen je Prob-
leme gehabt hätte und auch nie im Gefängnis gewesen sei und einzig we-
gen seiner Frau und seinem Sohn in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer seine gültige Identitätskarte einreichte,
dass die Vorinstanz am 3. Februar 2016 auf das Asylgesuch gemäss
Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der
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Schweiz verfügte und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte, dem Beschwerdeführer den Entscheid gleichentags
mündlich eröffnete und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das SEM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe kein
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht, Einreisezweck sei ein-
zig die geplante Heirat mit seiner Freundin gewesen, er habe die Schweiz
nicht um Schutz im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersucht,
dass seine Wegweisung zulässig sei und auch zumutbar, insbesondere da
er bisher mit seiner Freundin nicht verheiratet sei und die Vaterschaft für
das gemeinsame Kind noch nicht offiziell anerkannt worden sei und es ihm
zudem offen stehe, ein ausländerrechtliches Verfahren um Familiennach-
zug einzuleiten,
dass keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung ersichtlich seien und der Vollzug auch durchführbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte
und um eine erneute Gelegenheit bat, seine Geschichte genauer erklären
zu können,
dass er zur Begründung vorbrachte, er habe versäumt mitzuteilen, in Ko-
sovo mit dem Tode bedroht zu sein, und er Angst um sich sowie um das
Wohl seiner Eltern habe,
dass er sich dort von seiner ersten Frau habe scheiden lassen, womit die
Probleme mit ihr und ihrer Familie begonnen hätten, und er nicht habe in
seinem Elternhaus bleiben können, was er durch noch zu erbringende
Nachweise belegen wolle,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 9. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von
Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Aktenlage davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei in die Schweiz gereist, um die Vaterschaftsanerken-
nung für seinen Sohn zu regeln, worauf insbesondere das Schreiben der
Sozialen Dienste D._______ vom 19. November 2015 an die Partnerin des
Beschwerdeführers hindeutet, in welchem erläutert wird, welche Schritte
für die Anerkennung der Vaterschaft nötig seien,
dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Einreisevisum
erteilt wurde und er sich deshalb entschloss, irregulär in die Schweiz einzu-
reisen,
dass er auf wiederholte Nachfrage anlässlich der Befragungen durch die
Vorinstanz keine Gründe nannte, welche sich in irgendeiner Weise als Ge-
such um Schutz im Sinne des Asylgesetzes deuten liessen, sondern er
stets betonte, allein deshalb in die Schweiz gereist zu sein, um mit seiner
Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen zu leben,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
insbesondere auch das Vorliegen von Problemen mit Behörden oder Pri-
vatpersonen ausdrücklich verneinte (vgl. A5/8 S.7),
dass die in der Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2016 erstmals vorge-
tragene angebliche Bedrohung durch eine Ex-Ehefrau und deren Familie
in Kosovo vor diesem Hintergrund als offensichtlich nachgeschoben und
gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden muss,
dass vielmehr auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe keine Gründe, um die Schweizerischen Behörden um Schutz im
Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und ein Anspruch auf Erteilung einer solchen aufgrund der aktuellen
Aktenlage nicht zu erkennen ist, zumal der Beschwerdeführer mit seiner
Partnerin nicht verheiratet ist und das Kind nicht offiziell anerkannt hat,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art 83
Abs. 3 AuG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Ko-
sovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich auch aus Art. 8 EMRK kein Vollzugshindernis ergibt, da die Va-
terschaft des Beschwerdeführers betreffend sein aufenthaltsberechtigtes
Kind noch nicht offiziell anerkannt wurde und er im Übrigen auf den or-
dentlichen Familiennachzug gemäss dem ausländerrechtlichen Verfahren
zu verweisen ist,
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gültigen Identi-
tätsausweis verfügt und nach eigenen Angaben in Kosovo einen gültigen
Reisepass besitzt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz
Versand: