Abtei lung IV
D-8033/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom
8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8033/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am
12. November 2008 auf dem Luftweg - mit Transit in Dubai - in Rich-
tung Brasilien verliess, von wo er nach einem fünftägigen Aufenthalt
ebenfalls auf dem Luftweg in die Schweiz weiterreiste und am
20. November 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am
22. November 2008 summarisch befragt und am 2. Dezember 2008 zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie und sei im Jahr 1992 der Hisbollah beigetreten, für wel-
che er sich im Bereich Kultur und Propaganda engagiert habe,
dass er sich zur Selbstverteidigung eine Pistole besorgt habe, nach-
dem er im Juli 1992 von der PKK bedroht beziehungsweise ihm von
einem Mitglied dieser Organisation ins Bein geschossen worden sei,
dass sich sein Freund M., ebenfalls Mitglied der Hisbollah, Ende 1993
diese Pistole von ihm ausgeliehen und damit das PKK-Mitglied Z. um-
gebracht habe, woraufhin der Beschwerdeführer die Tatwaffe vor-
sichtshalber an das Hisbollah-Mitglied S. weitergegeben habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 1994 nach der vorgängigen
Verhaftung von M. und S. ebenfalls in Haft genommen worden sei, und
- obwohl er jegliche Tatbeteiligung verneint und M. zu Protokoll gege-
ben habe, alleine für die Tat verantwortlich zu sein - ihm in der Folge
unter Folter das Geständnis abgerungen worden sei, während des
Tötungsdelikts Wache gestanden zu haben,
dass er in der Folge zehn Jahre in Haft verbracht habe und dabei ge-
foltert worden sei, bis er am 8. Juli 2004 gestützt auf das neue Reso-
zialisierungsgesetz aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei,
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dass er daraufhin aus der Hisbollah ausgetreten sei, den Militärdienst
absolviert und im August 2005 geheiratet habe,
dass er - damals in (...) wohnhaft - sowohl von der Polizei als auch von
der Familie von Z. bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, was
ihn zum Umzug zunächst nach (...) und Ende 2006 nach (...)
veranlasst habe, wo er mithilfe eines Onkels Arbeit in einem Teehaus
gefunden habe,
dass mit Urteil vom 31. Mai 2007 des [Bezeichnung des Gerichts] fest-
gestellt worden sei, dass er die Bedingungen des Resozialisierungs-
gesetzes Nr. 4959 nicht erfülle, und er gestützt auf Art. 146/1 des türki-
schen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe ver-
urteilt worden sei, welche wegen guter Führung in eine lebensläng-
liche Gefängnisstrafe umgewandelt worden sei,
dass dieses Urteil durch seinen Rechtsvertreter unverzüglich ange-
fochten worden sei, von welchem er erfahren habe, dass das Kassa-
tionsgericht am 12. November 2008 über das Rechtsmittel entschieden
habe, wobei die Akten jedoch noch nicht nach (...) weitergeleitet
worden seien,
dass der Beschwerdeführer bei den Asylbehörden seine am
3. November 2008 ausgestellte Identitätskarte einreichte, nachdem er
seinen ebenfalls im November 2008 legal beantragten Reisepass im
Flugzeug zerrissen hatte,
dass er den Asylbehörden zudem zahlreiche per Telefax übermittelte
Gerichtsakten (Einvernahmeprotokolle und Gerichts-Sitzungsproto-
kolle vom Januar 1994, August 2000 und April 2004 sowie Urteil des
[...] (...) vom 31. Mai 2007, ohne die darin erwähnte Anklageschrift der
Oberstaatsanwaltschaft [...] vom 2. Februar 1994) einreichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 - eröffnet
am 9. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug nach Brasilien anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Brasi-
lien in einem Hotel aufgehalten und der Schlepper habe ihm, nachdem
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die beabsichtige Weiterreise zu einem Bekannten in den Niederlanden
nicht möglich gewesen sei, die Reise in die Schweiz organisiert,
dass er seinen Angaben zufolge in Brasilien nicht um Asyl nachge-
sucht habe, da er von Beginn weg beabsichtigt habe nach Europa zu
kommen, dort jedoch ein Asylgesuch gestellt hätte, wenn die Weiter-
reise in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre,
dass Brasilien Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sei, die-
ser Staat über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren verfü-
ge und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an das flüchtlings-
rechtliche Gebot des Non-Refoulement halte,
dass der Beschwerdeführer wieder nach Brasilien zurückkehren kön-
ne, wo er weder eine Rückschiebung in einen Verfolgerstaat noch an-
dere unzumutbare Benachteiligungen befürchten müsse, und nament-
lich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen könne,
dass in der Schweiz weder Personen, zu denen er eine enge Bezie-
hung habe, noch Angehörige lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3
AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da er gemäss den dem
BFM vorliegenden Gerichtsakten und gemäss seinen Aussagen ein
legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen habe,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen
Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in Brasilien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluft-
fahrt (Chicago, 7. Dezember 1944), Annex 9, eine Fluggesellschaft
grundsätzlich dazu verpflichtet sei, einen Passagier, der nicht in den
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Staat einreisen kann, in welchen sie ihn transportiert hat, an den Ab-
flugsort - im vorliegenden Fall São Paulo - zurückzubringen, und mithin
der Beschwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Dezember 2008
(Datum des Poststempels und des Empfangs des Telefax) durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anwei-
sung, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren kön-
nen, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
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die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung lediglich ausge-
führt wird, gemäss den dem BFM vorliegenden Gerichtsakten und den
Aussagen des Beschwerdeführers habe dieser ein legitimes Gerichts-
und Beschwerdeverfahren durchlaufen,
dass dagegen in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerde-
führer habe gemäss seinen Aussagen und der Sachverhaltszusam-
menfassung entgegen seinem Willen unter Folter gestehen müssen,
an einem Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein, zehn Jahre in
Untersuchungshaft verbracht, wo er gefoltert worden sei, und sei ge-
fügig gemacht worden, indem man seinen Angehörigen Gewalt ange-
droht habe,
dass er weiter angegeben habe, im Jahr 2004 zunächst gestützt auf
das Resozialisierungsgesetz Nr. 4959 freigelassen worden zu sein,
dass dieses Gesetz Mitgliedern von terroristischen Organisationen, die
an nicht bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sind
und sich freiwillig stellen, Straffreiheit gewähre,
dass er am 31. Mai 2007, da er die Voraussetzungen des erwähnten
Gesetzes nicht erfüllt habe, erneut zu einer lebenslänglichen Zucht-
hausstrafe verurteilt worden sei,
dass er dieses Urteil den Asylbehörden eingereicht habe und dieses
am 12. November 2008 bestätigt worden sei,
dass die Höhe der Strafe - auch wenn von einer Beteiligung des Be-
schwerdeführers an der Tat durch Wachestehen ausgegangen würde -
sehr hoch ausgefallen sei, was darauf deute, dass mit der Strafe nicht
nur der gemeinrechtliche Aspekt des Delikts vergolten worden sei,
dass die türkischen Behörden offensichtlich die politische Gesinnung
des Beschwerdeführers strafschärfend mitberücksichtigt hätten, worauf
auch geschlossen werden könne, weil er im Sinne des Resoziali-
sierungsgesetzes Nr. 4959 freigelassen worden sei,
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dass es sich demnach um einen Polit-Malus handeln dürfte, was nicht
als legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren bezeichnet werden
könne,
dass diesen Einwänden des Beschwerdeführers - die Glaubhaftigkeit
von dessen Verfolgungsvorbringen vorausgesetzt - im Kern ihre Be-
rechtigung nicht abgesprochen werden kann,
dass insbesondere Hinweise auf eine Verknüpfung eines angeblich ge-
meinrechtlichen Delikts, an dessen Teilnahme der Beschwerdeführer
durch die türkischen Behörden bezichtigt wurde, mit einer Verurteilung,
deren politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann, zu
einer langjährigen Freiheitsstrafe aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers und der von ihm eingereichten Akten bereits im erst-
instanzlichen Verfahren ersichtlich waren,
dass die im Gesetz verankerten und auf schnelle Erledigung angeleg-
ten Nichteintretensverfahren nur für klare Fälle, mithin auch nur bei
einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu Verfügung
stehen, was mindestens aus der summarischen Begründung der Verfü-
gung des BFM hervorgehen müsste,
dass bei dieser Prämisse ein Nichteintretensverfahren immer dann
ausgeschlossen bleibt, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist beziehungsweise
eine Argumentation zusätzliche Abklärungen erforderlich machen wür-
de oder ein ablehnender Entscheid einer einlässlichen Begründung
bedürfte,
dass sich bei der erwähnten Aktenlage, wie sie sich vor Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung darstellte, die einzig auf die Begründung
abgestützte Feststellung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers trete jedenfalls nicht offensichtlich zutage, zumal die-
ser ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen
habe, nicht halten lässt,
dass die Vorinstanz aufgrund der sich ihr darstellenden Aktenlage ge-
halten gewesen wäre, die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerde-
führers umfassend zu prüfen und es nicht bei der summarischen Über-
prüfung hätte bewenden lassen dürfen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss
kommt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die erwähnte Vorgehensweise eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs respektive der Begründungspflicht darstellt,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) nämlich ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
Nr. 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel offensichtlich als schwer-
wiegend erweist und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens nicht heilen lässt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache zur umfassenden
Überprüfung der Sachverhaltsvorbringen und Würdigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, allenfalls dessen Ergänzung, sowie an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang auf die übrigen Beschwerdebe-
gehren nicht weiter einzugehen ist,
dass insbesondere dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. November 2008 für eine Dauer von maximal 60 Tagen der Transit-
bereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde
und angesichts dieser noch laufenden Frist vorliegend über den - im
Übrigen in der Beschwerde nicht begründeten - Antrag auf Erteilung
der Einreisebewilligung nicht zu befinden ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK-Mitteilungen 2000/1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. Dezember 2008 aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren, zu den Akten Ref.-
Nr. N (...) (vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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