Abtei lung IV
D-8035/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 23. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8035/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 24. Juli
2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Am 19. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwer-
de bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das
BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2006 die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 21. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Mit Schreiben vom 17. März 2006 zog der Beschwerde-
führer seine Beschwerde zurück. Die ARK schrieb daraufhin mit
Beschluss vom 22. März 2006 die Beschwerde als gegenstandslos
geworden ab.
B.
B.a Am 3. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätz-
lich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
B.b Am 15. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
B.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 - eröffnet am 30. Oktober
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall - bis zum 22. Dezember 2007 zu verlassen
und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde vom 26. November 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
Seite 2
D-8035/2007
ter, die Verfügung vom 23.Oktober 2007 des BFM sei aufzuheben, die
vorläufige Aufnahme sei beizubehalten und die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezieh-
Seite 3
D-8035/2007
ungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des BFM vom 23. Oktober
2007 bezüglich Aufhebung der am 12. Januar 2006 angeordneten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
der Wegweisung. In der Verfügung vom 12. Januar 2006 verfügte die
Vorinstanz zwar, die Wegweisung werde wegen Unzulässigkeit nicht
vollzogen (Dispositiv Ziffer 2). Aufgrund der in derselben Verfügung
vorangegangenen Erwägungen, in denen ausdrücklich auf die Unzu-
mutbarkeit verwiesen wurde, sowie aufgrund der Aktenlage ist hier
jedoch von einem blossen redaktionellen Versehen der Vorinstanz aus-
zugehen.
3.
3.1 Das BFM stützte sich bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
auf Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121). Dieses ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt worden. Es stellt
sich somit die Frage, ob auf das vorliegende Verfahren die neuen Be-
stimmungen gemäss AuG zur Anwendung kommen oder das ANAG in
seiner Fassung vom 26. März 1931 anwendbar bleibt. Art. 126 AuG
regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Abs.
1), das Verfahren sich jedoch nach neuem Recht richtet (Abs. 2).
Hieraus müsste geschlossen werden, dass für das vorliegende Ge-
such, das nach Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 auf Be-
schwerdestufe hängig geblieben ist, dem AuG und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen die Anwendung versagt bleibt. Wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben, zumal
die zur Anwendung kommenden Gesetzes- und Ausführungsbestim-
mungen sowohl unter altem als auch neuem Recht zu denselben
Schlüssen führen.
Seite 4
D-8035/2007
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 14b Abs. 2 ANAG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 3 ANAG) und es der
ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 14a Abs.
2 ANAG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 4
ANAG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegwei-
sungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei
Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten.
Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit rund 18 Jahren in die Schweiz
eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Zudem seien aus den Akten keine
gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich. Somit sei davon auszuge-
hen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Siche-
rung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Des Wei-
teren verfüge er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungs-
netz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen
könne. Im Übrigen könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch
machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern
dürfte.
Gemäss der Vorinstanz ergaben sich aus den Akten keine Hinweise,
dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der
Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur
Schweiz pflegen würde.
Seite 5
D-8035/2007
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und der Stel-
lungnahme vom 25. Oktober 2007 unter anderem vor, die allgemeine
Lage im Nordirak würde eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausschliessen. Insbesondere die Interventionen der Türkei machten
die Region sehr unsicher. Es wird ausserdem geltend gemacht, eine
zwangsweise oder pflichtgemässe Rückführung werde momentan von
der IOM (International Organization of Migration) nicht unterstützt. Der
Beschwerdeführer spricht hier implizit die Frage an, ob die Durchfüh-
rung eines Wegweisungsvollzugs möglich ist. Weiter wird in der Be-
schwerde die gute Integration des Beschwerdeführers, dessen Arbeits-
tätigkeit und tadelloser Leumund geltend gemacht.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 3
ANAG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Pers-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer, nach Art. 3 der der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Seite 6
D-8035/2007
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 4 ANAG, kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 6 ANAG - die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend
auf dem Landweg durch den immer noch von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er
eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft in Dohuk. Angesichts
des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen
Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei-
mat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wieder-
Seite 7
D-8035/2007
eingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwand-
ten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation.
Auch die Geltendmachung der fortgeschrittenen Integration vermag
eine vorläufige Aufnahme nicht zu begründen, zumal der Beschwerde-
führer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, in der Schweiz
mehrmals straffällig geworden ist.
Aufgrund des gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstim-
mend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. Die Ausführungen
in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
5.3 Bezüglich der Frage der Möglichkeit, die Wegweisung zu vollzie-
hen, ist gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführt wird, festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung bereits dann als nicht unmöglich zu erachten ist, wenn eine frei-
willige Rückkehr möglich erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23
E. 4 S. 187). Im Falle des Iraks ist die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffas-
sung - zu bejahen.
5.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen; das BFM hat die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers mithin zu Recht aufgehoben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 8
D-8035/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Jonathan Brünggel
Versand:
Seite 9