Abtei lung IV
D-8036/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Guinea,
alias A._______, geboren Y._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8036/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen Heimatstaat
am 8. Oktober 2009 auf dem Landweg verliess und über D._______
und E._______ am 22. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte und anschlies-
send ins G._______ transferiert wurde,
dass die beim Beschwerdeführer am 24. November 2009 mit seinem
Einverständnis durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Skelettalter
von 18 Jahren ergab,
dass er am 4. Dezember 2009 zu seinem Gesundheitszustand befragt
und ihm anschliessend das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanaly-
se gewährt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2009 sowie
der direkten Bundesanhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit dem
Jahre 2008 Mitglied der H._______ gewesen zu sein und für diese die
Leute für die Opposition sensibilisiert und an Kundgebungen teilge-
nommen zu haben,
dass er im Jahre Z._______ anlässlich einer Kundgebung festgenom-
men und während eines Tages festgehalten und geschlagen worden
sei,
dass er am W._______ zusammen mit seinem ebenfalls politisch akti-
ven Vater an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei es zu ei-
ner Auseinandersetzung mit dem Militär gekommen sei und viele Per-
sonen deswegen Verletzungen davon getragen oder gar ihren Tod ge-
funden hätten und er in der Folge von seinem Vater getrennt und von
den Soldaten ins Camp I._______ gebracht worden sei,
dass er in der darauffolgenden Nacht zusammen mit anderen Gefan-
genen gezwungen worden sei, Leichen zu vergraben, damit die Regie-
rung nicht die wirkliche Anzahl der Todesopfer habe bekannt geben
müssen,
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dass ihm anlässlich der geplanten Verlegung ins Camp J._______ ein
Soldat aus Mitleid die Flucht ermöglicht habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 - gleichen-
tags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehörden (aufgrund des
Aussehens des Beschwerdeführers, der vagen Aussagen zu weiteren
Identitätselementen und der Möglichkeit der Beschaffung von Identi-
tätsdokumenten sowie des Resultats der medizinischen Knochenal-
tersanalyse) ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit sei unbewiesen
geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe
und das BFM daher weiterhin von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuches ausgehe und die direkte Bundesanhö-
rung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die
von ihm in Aussicht gestellten Identitätsdokumente (Geburtsurkunde,
Schülerausweis) kommen zu lassen, als stereotyp und daher als un-
glaubhaft zu erachten seien,
dass im Weiteren die Angaben zum Reiseweg substanzarm und reali-
tätsfremd ausgefallen seien,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich unlo-
gisch und realitätsfremd ausgefallen seien, so hinsichtlich der Motivati-
on des ihn befreienden Soldaten und der genauen Fluchtbeschreibung
aus dem Camp,
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dass weiter nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb der Beschwerdefüh-
rer über den Verbleib seines Vaters nichts wisse respektive in diesem
Zusammenhang keinerlei Nachforschungen angestellt habe,
dass sich der Beschwerdeführer überdies in keiner Weise bemüht
habe, die von ihm genannten Dokumente seiner Partei oder der
guineischen Menschenrechtsorganisation betreffend die Teilnahme an
der Demonstration und seine Inhaftierung zu beschaffen,
dass die vom Beschwerdeführer angeführte Festnahme im Jahre
Z._______ in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht in engem Kausal-
zusammenhang zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates
stehe, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Ent-
scheid vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er-
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben (...) alten Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb
er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner
geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
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weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei
Identitätsdokumente wie Reisepass oder Identitätskarte besessen zu
haben und lediglich über einen Schülerausweis sowie eine Geburtsur-
kunde, die sich bei seinem Vater befunden hätten, verfügt zu haben
(vgl. act. A1/11, S. 4; act. A23/15, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zu Recht erkannte - lediglich stereotype Angaben machte und ihm im
Übrigen anlässlich der direkten Anhörung Wege aufgezeigt wurden, an
wen er sich zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten sonst noch
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hätte wenden und um Hilfe bitten können (vgl. act. A23/15, S. 3), ohne
dass er diesbezüglich jedoch erkennbare Bemühungen zwecks Be-
schaffung von solchen Dokumenten unternommen hätte,
dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise
in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind,
dass allein das Vorbringen, er sei ohne eigene Identitätsdokumente bis
nach D._______ gereist und auch nie persönlich kontrolliert worden,
angesichts der benutzten (teilweise öffentlichen) Verkehrsmittel und
-wege und der im Nachgang zu den Ereignissen vom W._______
errichteten diversen Kontrollpunkte als offensichtlich realitätswidrig
eingestuft werden muss,
dass es weiter hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den
Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des verwendeten Reisepapiers
weder den darin aufgeführten Namen noch andere Personalien ge-
kannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches
Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch - entgegen
seinen anderslautenden Ausführungen bei der direkten Anhörung -
keine plausible Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollie-
renden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen ge-
fragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können, dass
der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Reisepapier
vermerkten Namen entsprochen hätte (vgl. act. A23/15, S. 10), wo-
durch er eine Entdeckung geradezu provoziert hätte, zumal er über ei-
nen offiziellen Grenzübergang ausgereist sein will,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen
keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen
von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann an-
zunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine wahre Identität und genaue Herkunft zu ver-
schleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu
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verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Rei-
se- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer
eine Reise von Guinea über D._______ und E._______ und mittels
verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten,
finanzierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Finanzierung seiner Reise
angab, die zweite Frau seines Vaters habe ihm Geld für die Bezahlung
des Transports bis nach K._______ gegeben (vgl. act. A23/15, S. 7),
hingegen in einem anderen Zusammenhang anführte, er verstehe sich
mit der erwähnten Frau seines Vaters nicht gut und er sei nicht sicher,
ob ihm diese einen Gefallen tun würde (vgl. act. A1/11, S. 4; act.
A23/15, S. 3), was als weitere Ungereimtheit im Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers zu werten ist,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen in casu
auch die Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten
weiteren Beweismittel infolge deren Untauglichkeit nicht abgewartet zu
werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb der dem-
entsprechende implizite Beweisantrag abzuweisen ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er vermöge
eventuell seine Identitätskarte nachzureichen, festzuhalten ist, dass er
gemäss eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wieder-
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holt angab, gar nie eine solche besessen zu haben, da er noch nicht
volljährig gewesen sei (vgl. act. A1/11, S. 4 oben; act. A23/15, S. 2),
dass ferner die in Aussicht gestellte Schülerkarte sowie Bestätigungen
der Menschenrechtsorganisation und der Partei des Beschwerdefüh-
rers weder Reise- noch Identitätspapiere im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen darstellen (vgl. Art. 1a Bstn. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311), weshalb diese auch bei rechtzeitiger Einreichung respektive
bei allfälliger Nachreichung auf Beschwerdeebene an obiger Erkennt-
nis nichts zu ändern vermöchten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft sowie - hinsichtlich der angeführten Festnahme
im Jahre Z._______ - als asylirrelevant qualifizierte, zumal die vom Be-
schwerdeführer angegebenen Fluchtumstände als realitätsfremd und
sein weiteres Verhalten hinsichtlich seines Vaters (unterbliebene Nach-
forschungen trotz Möglichkeiten solche zu betreiben) und die Nichtein-
reichung von beweistauglichen Dokumenten als nicht nachvollziehbar
qualifiziert werden müssen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Y._______
geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen
Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre,
und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) un-
terliegen würde, welchen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu
tragen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.),
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass der
Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitäts-
dokumente einreichte und die in Aussicht gestellten Identitätsdoku-
mente überdies nicht als rechtsgenüglich erachtet werden könnten,
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dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, bei-
spielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass das BFM am 24. November 2009 eine Knochenaltersanalyse
durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein Ske-
lettalter von 18 Jahren aufweise, und ihm das Ergebnis der Analyse in
der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. A19/3),
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse
abstellte, sondern sich zudem mit seinen Vorbringen zur Frage seines
Alters und den Gesamtumständen auseinandersetzte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den
Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - stützte,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Ge-
burtsdatum sowie dem Alter seiner Eltern vage ausgefallen sind,
dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, jedoch dieses nur
vom Hörensagen kennen will (vgl. act. A19/3, S. 1 f.),
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelang,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn -
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wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechts-
genüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die im Heimatstaat droht,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom
21. Oktober 2009) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zumutbar ist,
sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue
Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets
in B._______ gelebt haben will und über eine (...)-jährige Schulbildung
sowie diverse Sprachkenntnisse verfügt (vgl. act. A1/11, S. 1 ff.),
dass angesichts des unglaubhaften Sachverhaltsvortrags überdies da-
von ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer verfüge in sei-
ner Heimatregion über ein weiterhin bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz,
dass ihm demnach seine nach wie vor in Guinea lebenden Verwandten
(...) bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- L._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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