Abtei lung IV
D-8036/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht &
Riedo, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8036/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am
10. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, feststellte, der Kanton B.________ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
17. November 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, eventuell
sei der Fall zur neuerlichen Klärung mit Italien an das BFM zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
18. November 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
(Trieste) am 3. Juli 2010 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend
in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010, Italien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
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dass das BFM zudem zu Recht festgehalten hat, die in der Schweiz
wohnhaften Onkel beziehungsweise Cousins des Beschwerdeführers
gehörten nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO umschriebenen
Personenkreis,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe beim Zivilstandsamt C.________ ein Gesuch zur Vorbereitung
der Eheschliessung mit der deutschen Staatsangehörigen
D.__________ gestellt, welche in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass aufgrund dieses Sachverhalts von der Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens auszugehen sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als „Familienangehörige“
lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte
Beziehung führen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten
minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der
Vormund fallen, sofern bereits im Herkunftsland eine Familie
bestanden hat,
dass zudem Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden
kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei dies-
bezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl.,
München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T.
gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass zwischen dem Beschwerdeführer und der deutschen Staats-
angehörigen D.__________ bisher keine Ehe geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem 18. August 2010 in
der Schweiz aufhält, weder bei der Befragung im Transitzentrum
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Altstätten vom 1. September 2010 noch anlässlich des ihm am glei-
chen Tag zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs geltend
machte, er beabsichtige in der Schweiz D.__________ zu heiraten,
dass demnach offenbar weder von einer Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer
und D.__________ ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend fest-
zuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der
Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerde-
führers nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Ver-
letzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass sich unter diesen Umständen erübrigt, die in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Unterlagen betreffend das Eheschliessungsver-
fahren abzuwarten beziehungsweise dem Beschwerdeführer zur deren
Einreichung Frist anzusetzen,
dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Zielland sei die
Schweiz gewesen und in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor
Abschiebung in die Türkei, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien halte sich generell oder in Bezug auf die Person des Be-
schwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) Anlass geben könnten,
dass mit Blick auf die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren der rechtserhebliche Sachver-
halt vollständig erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der
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Sache an das BFM zur neuerlichen Klärung der Zuständigkeit mit
Italien abzuweisen ist,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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