Abtei lung IV
D-8038/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____
Nigeria,
B._____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8038/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er im C._____am 20. Oktober 2008 einer Erstbefragung
unterzogen und am 1. Dezember 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen angab, an seinem Wohnort D._____ am
20. August 2008 einen Fussgänger namens M. angefahren und dabei
am Kopf und an einem Bein verletzt zu haben,
dass Untersuchungen im Krankenhaus ergeben hätten, dass M. an
Diabetes leide und diesem wegen dieser Krankheit das verletzte Bein
möglicherweise amputiert werden müsse, woraufhin die Familienange-
hörigen von M. den Beschwerdeführer hätten umbringen wollen,
dass diese sein Geschäft, in dem er eine Reperaturwerkstatt für
Motorräder betrieben habe, zerstört hätten und er in der Folge nach
E._____ zu seinem Cousin geflüchtet sei,
dass ihn die Familienangehörigen von M. in E.____ ausfindig gemacht
hätten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, weshalb diese an seiner
Stelle seinen Cousin mitgenommen und zur Polizei gebracht hätten,
dass dieser nach seiner Freilassung dem Beschwerdeführer geraten
habe, Nigeria zu verlassen, was er schliesslich auch getan habe,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne selber kontrol-
liert worden zu sein, in die Schweiz gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._____ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 11. Dezember 2008 eröffnetem - Entscheid
vom 9. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
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BFM vom 9. Dezember 2008 erhob und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
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dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbe-
züglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit seinem
Motorrad einen Fussgänger angefahren und verletzt zu haben und
deswegen von dessen Familienangehörigen behelligt worden zu sein,
nicht als asylrelevant zu erachten sind, weshalb die Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden
muss,
dass in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen ist, dass
die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich zu
Recht und mit zutreffender Begründung als teils unsubstantiiert, teils
widersprüchlich erachtet hat,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs.
1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig
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ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt,
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass der relativ junge Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu
seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Mechaniker bestritten hat
und im Weiteren in Gestalt eines Bruders und eines Cousins über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerde-
führer würde durch die Rückkehr nach Nigeria in eine existenz-
gefährdende Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene
Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag in der Beschwerde-
schrift, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.- Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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