B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8038/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
beide Syrien,
beide vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N_______.
D-8038/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ stammende syrische
Staatsangehörige (Nennung Ethnie), verliessen ihren Heimatstaat im (...)
(Beschwerdeführer) beziehungsweise im (...) (Beschwerdeführerin) und
gelangten über D._______ am (...) nach E._______. In der Folge reisten
sie am (...) gemeinsam im Rahmen des (Nennung Umstände) für
E._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
In der Folge wurden die Beschwerdeführenden der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) F._______ zugewiesen, wo sie am (...) summarisch zu
ihrer Person befragt wurden. Ebenda fanden am (...) die beratenden Vor-
gespräche statt.
A.b Am (...) wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 17
Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Ge-
suchs führte der Beschwerdeführer dabei aus, als (Nennung Glaubensrich-
tung) in einer Region, in welcher (Nennung Glaubensrichtung) seien, habe
er Schikanen und Festnahmen seiner Person befürchtet. Auf dem Weg zwi-
schen C._______ und der Grenze zu G._______ sei er wegen (Nennung
Grund) an Checkpoints von den Beamten für kurze Zeit festgehalten, be-
fragt und eingeschüchtert worden. Er habe im Jahr (...) seinen Militärdienst
abgeschlossen und sei in den Reservedienst eingeteilt worden. Als ver-
mehrt Personen, darunter Freunde und Bekannte, zum Militärdienst aufge-
boten worden seien, habe er ebenfalls mit einem Aufgebot für den Reser-
vedienst gerechnet. Als ein Bekannter von ihm bei einer Polizeikontrolle
gestoppt und sofort zum Militär gebracht worden sei, habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Dazu habe er gegen Hinterlegung einer Kaution vom
Rekrutierungsdienst für Reservisten eine (Nennung Dauer) Ausreisebewil-
ligung erhalten, (Nennung weitere Vorkehren) und sein Heimatland im (...)
legal verlassen.
Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits zur Begründung vor, als (Nen-
nung Glaubensrichtung) sei sie wiederholt verbal belästigt worden. Auch
sei sie sie oberflächlich angefasst, so beispielsweise an der Hand, jedoch
– nicht wie andere (Nennung Glaubensrichtung) Frauen – sexuell belästigt
worden. Da es in ihrer Heimat keine Sicherheit gebe und sie ihren Mann
nicht habe alleine lassen wollen, sei sie (Nennung Zeitraum) nach ihm
schliesslich ebenfalls aus Syrien ausgereist, nachdem sie (Nennung wei-
tere Vorkehren).
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A.c Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2016 ei-
nen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am
14. Dezember 2016 reichten sie ihre Stellungnahme inklusive einer
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderana-
lyse vom 12. Dezember 2016 zu Syrien: „Ausreisebewilligung für Reservis-
ten“ (nachfolgend: SFH-Schnellrecherche) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführen-
den diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten,
es seien die Ziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter sei für den Fall, dass nur einer von
ihnen als Flüchtling anerkannt werde, der jeweils andere in dessen Flücht-
lingseigenschaft miteinzubeziehen. Eventualiter seien die Ziffer 1 und 4 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
5. Januar 2017 wurde – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung bis zum 20. Januar 2017 – das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Andernfalls sei bis am 20. Ja-
nuar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 legten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) ins Recht.
D-8038/2016
Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. März 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfol-
gender Erwägung 1.3 – einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf den gestellten Antrag betreffend Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges (Rechtsbegehren 2, zweiter Halbsatz). Angesichts der mit der ange-
fochtenen Verfügung bereits wegen Unzumutbarkeit gewährten vorläufigen
Aufnahme und der alternativen Natur deren Voraussetzungen sind die Be-
schwerdeführenden betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht beschwert
und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerde-
antrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt. Das SEM sei weder detailliert auf die Argumente anlässlich
der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen, noch habe es auf
die Schnellrecherche der SFH Bezug genommen. Auch habe es seine im
Entscheid geäusserte Annahme nicht mit Quellen gestützt. Sodann wäre
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das SEM verpflichtet gewesen, die Konsequenzen der langen Abwesenheit
des Beschwerdeführers aus Syrien in seinen Entscheid einzubeziehen.
2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-
halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
2.1.1 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zu den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, als in C._______ wohnhafte (Nennung
Glaubensrichtung) Gewalt und Schikanen durch (Nennung Glaubensrich-
tung) ausgesetzt gewesen zu sein, und der Befürchtung des Beschwerde-
führers, in den Reservedienst eingezogen zu werden, und würdigte in der
Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3 ff.). Sodann äusserte sich das SEM explizit zur
Argumentation in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und insoweit
auch zum Inhalt der Schnellrecherche der SFH. Es gelangte nach einer
gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der
Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden,
was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes darstellt. Ferner ist sie auch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zudem beruht der angefochtene Ent-
scheid auf einer laufenden Überprüfung und auf einer auf öffentlichen
Quellen fussenden Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.
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Seite 6
2.1.2 Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss
(vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden in nachvollziehbarer Weise darlegte, aus welchen Gründen es
zur Annahme gelangte, dass nach einer legalen Ausreise und nach Ablauf
der Ausreiseerlaubnis nicht automatisch vom Vorliegen einer begründeten
Furcht vor asylrelevanten Massnahmen auszugehen sei, ist eine Verlet-
zung der Begründungspflicht zu verneinen. Zudem war es den Beschwer-
deführenden offensichtlich möglich, sich ein Bild über die Tragweite des
SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE
129 I 232 E. 3.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli-
chen an, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien keine ge-
zielt gegen sie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ersicht-
lich. Die von ihr beschriebenen Nachteile (Belästigungen; fehlende Sicher-
heit im Land) würden sich auf die in Syrien herrschende Situation allgemei-
ner Gewalt beziehen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei selbst unter
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Seite 7
Annahme einer behördlichen Willkür nicht ersichtlich, weshalb er nun oder
in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal er
seit Kriegsbeginn im Jahr 2011 unbescholten geblieben sei. Trotz generell
erschwerter Ausreise für Reservisten (Nennung Alter) sei es ihm möglich
gewesen, legal und mit Kenntnis der massgeblichen Behörden das Land
zu verlassen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass er mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft als Reservist in den
aktiven Militärdienst eingezogen würde. Es sei weder eine gezielt gegen
ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen ersichtlich, noch bestehe ein begründeter An-
lass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarerer Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde. Sodann sei da-
von auszugehen, dass bei einer legalen Ausreise – auch nach Ablauf der
Ausreiseerlaubnis – ohne konkretes Aufgebot für den Militärdienst nicht au-
tomatisch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Massnahme
vorliege.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es gelte für syrische Män-
ner zwischen 18 und 42 Jahren seit März 2012 eine Quasi-Ausreisesperre
und Reisen seien seither nur noch mit Bewilligung der Armee möglich, was
auch für Reservisten gelte. In der eingereichten Schnellrecherche der SFH
werde bestätigt, dass Personen, welche nach einem bewilligten Aufenthalt
im Ausland nicht nach Syrien zurückkehrten, als Wehrdienstverweigerer
oder Deserteure gesehen und dementsprechend bestraft würden. Auch für
Familienangehörige würden mögliche Konsequenzen bestehen. Der Be-
schwerdeführer sei dem syrischen Regime bekannt und habe klar gegen
seine Verpflichtung verstossen, nach (...) Monaten zurückzukehren und
sich weiterhin als Reservist bereit zu halten. Somit gelte er für die syrische
Armee als Deserteur respektive Wehrdienstverweigerer, was vom syri-
schen Regime als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde.
Durch seine (Nennung Glaubensrichtung) sei er bereits zuvor im Fokus der
Regierung gestanden. Weiter sei es möglich, dass ihm der Vorwurf ge-
macht werden könnte, (Nennung Vorwurf). Es sei deshalb zu rechnen,
dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismäs-
sig hart bestraft würde. Die Beschwerdeführerin stehe als Ehefrau eines
Wehrdienstverweigerers ebenfalls im Fokus der syrischen Behörden. Sie
würde unter Druck gesetzt und/oder inhaftiert, mit dem Ziel, dass der Be-
schwerdeführer sich dem syrischen Regime ausliefere.
D-8038/2016
Seite 8
4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3, wonach eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar den Status eines
Reservisten inne, sei jedoch zu keiner Zeit zum aktiven Reservedienst ein-
berufen worden. Es liege mithin keine Situation von Fahnenflucht im Sinne
einer Dienstverweigerung oder Desertion vor. Weiter seien die Beschwer-
deführenden legal aus Syrien ausgereist. Es seien keine Berichte bekannt,
wonach Reservisten (insbesondere [Nennung Alter]), welchen eine legale
Ausreise aus Syrien bewilligt worden sei und welche die Dauer ihres ge-
statteten Auslandaufenthaltes überziehen würden, ausgeschrieben wür-
den und unweigerlich eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu be-
fürchten hätten (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5541/2016 vom
23. November 2016).
4.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, es sei schwer
nachvollziehbar, wie das SEM davon ausgehen könne, dass keine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen vorliege, wenn doch Berichte
fehlen würden, die diese Vermutung stützten. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass Anstrengungen unternommen worden seien, um an solche Informati-
onen zu gelangen. Ferner unterscheide sich das in der Vernehmlassung
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar vom vorliegenden
Verfahren. Die einzige Parallele bestehe darin, dass der Beschwerdeführer
ebenfalls (Nennung Parallele). Er habe jedoch eine auf (...) Monate befris-
tete Ausreisebewilligung erhalten und sei bereits in Syrien aufgrund seiner
(Nennung Glaubensrichtung) immer wieder in den Fokus der (Nennung
Verwaltungsorgan) gelangt und Opfer von Misshandlungen und Beschimp-
fungen geworden. Durch seinen längeren Auslandaufenthalt stünde er nun
stärker im Fokus der Behörden und werde gemäss der eingereichten Re-
cherche der SFH als Dienstverweigerer respektive als Deserteur angese-
hen, weshalb ihm eine entsprechende Bestrafung drohe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien keiner asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt
waren, nachdem der Beschwerdeführer auf ordentlichem Weg bei der zu-
ständigen militärischen Stelle eine Ausreiseerlaubnis für (...) Monate er-
hielt, gestützt auf welche er und seine Frau (Nennung Vorkehren) konnten.
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Seite 9
Überdies hatte der Beschwerdeführer auch nach Ausbruch des Bürgerkrie-
ges im Jahr 2011 während Jahren keinerlei behördlichen Schwierigkeiten
und erhielt nach Abschluss seines Militärdienstes und dann seit seiner Ein-
teilung in den militärischen Reservedienst im Jahr (...) bis zu seiner Aus-
reise weder ein Aufgebot noch brachte er glaubhaft konkrete Hinweise vor,
wonach ein solches Aufgebot damals zu erwarten gewesen wäre oder dass
er in absehbarer Zeit mit einem solchen rechnen müsste. Zudem hat er
auch seit seiner Ausreise kein entsprechendes Dokument erhalten, obwohl
Familienangehörige von ihm nach wie vor im Herkunftsort leben sollen (vgl.
act. A26/15 S. 4) und dadurch ohne Weiteres in der Lage gewesen wären,
ein allenfalls in der Zwischenzeit erhaltenes Aufgebot dem Beschwerde-
führer in die Schweiz nachzuschicken.
5.2 Auch die angeführte Zugehörigkeit zu (Nennung Glaubensrichtung)
vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Es sind keine konkre-
ten Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden deswe-
gen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollen.
Von allgemeinen Schikanen sind im Herkunftsland der Beschwerdeführen-
den eine Vielzahl von Personen (Nennung Glaubensrichtung) betroffen, so
dass aus (Nennung Grund und Nennung Glaubensrichtung) keine indivi-
duelle Gefährdung hergeleitet werden kann. Ausserdem erreichen vorlie-
gend die herabsetzenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführe-
rin und die im Rahmen der bei der Ausreise an den Checkpoints erlittenen
mehrstündigen Kontrollen und Einschüchterungen des Beschwerdeführers
die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Sodann ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers – entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht herzuleiten, dass er
infolge seiner (Nennung Glaubensrichtung) bereits vor seiner Ausreise im
Fokus der Regierung stand.
5.3 Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen
Behörden standen, sondern ihre Heimat als politisch unbescholtene Bürger
verlassen haben. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu vernei-
nen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeit-
punkt ihrer Ausreise nicht erfüllten.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
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Seite 10
Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1).
Es wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht inner-
halb der in der Ausreisebewilligung genannten (Nennung Dauer) Frist in
seine Heimat zurückgekehrt, weshalb er nun automatisch als Wehrdienst-
verweigerer gelte und demzufolge subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden.
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
alleinige Tatsache, dass ein syrischer Asylgesuchsteller mit dem Status ei-
nes Reservisten – ohne jedoch zum aktiven Reservedienst einberufen wor-
den zu sein – aus Syrien ausgereist ist, nicht als Fahnenflucht im Sinne
einer Dienstverweigerung oder Desertion zu erachten (vgl. statt vieler: Ur-
teile des BVGer E-6552/2017 vom 24. Mai 2018, E. 7; D-6056/2016 vom
19. Januar 2018 E. 5.3; D-5541/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2.3.).
Dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der
Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, kommt bezüg-
lich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaub-
haft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot erhalten
hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 E. 6.2.2).
Nachdem – wie dargelegt – selbst bei illegal aus Syrien ausgereisten Re-
servisten, welche kein Aufgebot zum aktiven Reservedienst erhalten ha-
ben, nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion und mithin von
keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt ausgegangen wird, be-
stehen vorliegend – da der Beschwerdeführer legal und mit einer (befriste-
ten) Ausreisebewilligung versehen das Land verliess – keine sachlichen
Gründe, diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung zu ziehen.
6.3 Etwas anderes vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht aus
der SFH-Schnellrecherche (vgl. Bst. A.c oben) abzuleiten. Sowohl in dieser
als auch in der Länderanalyse der SFH vom 23. März 2017 (Syrien:
Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017,
assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-
zentralasien/syrien/170323-syr-militaerdienstpdf, abgerufen am 6.7.2018)
wird für Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht
D-8038/2016
Seite 11
nach Syrien zurückkehren, eine automatische Einstufung als Wehrdienst-
verweigerer impliziert, ohne dass eine vorangehende Einberufung zum Mi-
litärdienst zu erfolgen hätte. Dabei ist weder den Ausführungen der SFH in
den genannten Dokumenten noch den darin zur Stützung dieser Aussage
aufgeführten Quellen (bspw. Länderanalyse, S. 11, Fussnote 74: „Syri-
scher Journalist, E-Mail an die SFH, 12. Dezember 2016; Finnish Immigra-
tion Service: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed
Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August
2016, S. 12-13:
port_Military-Service_-Final.pdf.“) zu entnehmen, worauf sich diese Aus-
sage stützt und ob die Einstufung als Wehrdienstverweigerer – oder De-
serteur – aufgrund der Anwendung eines entsprechenden Gesetzes ge-
schieht. Selbst wenn aber vorliegend – ungeachtet des unter Erwägung 6.2
Ausgeführten – von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung auszuge-
hen wäre, wäre in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu ver-
weisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit-
hin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situ-
ation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen
Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden
Akten lassen sich keine derartigen Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen seitens der syrischen Behörden gegen die der (Nennung
Ethnie) angehörenden Beschwerdeführenden – auch nicht wegen ihrer Zu-
gehörigkeit zu den (Nennung Glaubensrichtung) – vor ihrer Ausreise ent-
nehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festge-
stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden respektive des Be-
schwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen sind und keine glaub-
haften Hinweise dafür bestehen, dass ein Aufgebot oder der Einzug in den
militärischen Reservedienst zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem ma-
chen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass der Beschwerdeführer
– der eigenen Angaben zufolge (...) seinen Militärdienst als (Nennung
Funktion) abschloss, was eine normale Sache gewesen sei (vgl. act. A35/7
S. 3) – mittlerweile ein solches Aufgebot erhalten hätte. Insbesondere wird
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auch nicht vorgebracht, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführenden
im (...) beziehungsweise seit der nicht fristgerechten Rückkehr nach Syrien
nach Ablauf der Ausreisebewilligung im (...) ihre in C._______ wohnhaften
Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen (Mi-
litär)Behörden bekommen hätten, was jedoch unweigerlich zu erwarten ge-
wesen wäre, würde der Beschwerdeführer effektiv als Wehrdienstverwei-
gerer gesucht (vgl. dazu Bericht des Finnish Immigration Service, S. 13 f.,
erwähnt in der SFH-Schnellrecherche, S. 6). Den Akten sind überdies
keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Familien der Beschwerde-
führenden aktiv in der politischen Opposition betätigt hätten. Im Übrigen ist
die blosse Furcht, in der Zukunft für den militärischen Reservedienst auf-
geboten zu werden, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich
dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Mo-
tiven geschieht.
6.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimat
eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommen würde.
6.5 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht schliesslich bezüglich des
Umstandes, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche
eingereicht haben. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ih-
rem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausge-
schlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind und
überdies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen
ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den heimatlichen Behörden
als staatsgefährdend eingestuft würden.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint hat und womit auch keine Grundlage für
einen Einbezug gemäss Art. 51 AsylG besteht. Es erübrigt sich daher, auf
die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2016 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immer-
hin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund
der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Januar 2017 unter Vorbehalt der fristgerechten
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerde-
führenden reichten mit Eingabe vom 12. Januar 2017 einen Beleg ihrer
Bedürftigkeit innert Frist ein. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...)
im (Nennung Gewerbe) tätig. Indessen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden noch immer als prozessual bedürftig zu erachten
sind. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-8038/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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