Abtei lung IV
D-8039/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.___________, geboren (...),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8039/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im August 2009 verlassen habe und über die B.___________, wo er
zwischen August 2009 und Oktober 2010 gelebt habe, sowie ihm
unbekannte Länder am 13. Oktober 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C.________ vom 21. Oktober 2010 und der direkten
Anhörung des BFM vom 5. November 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer
Staatsangehöriger aus D.___________ und im Juni oder Juli 2009
vom Ehemann seiner Geliebten in flagranti erwischt worden,
dass er nach einem Wortgefecht und Handgreiflichkeiten zwischen den
beiden Männern aus dem Fenster habe fliehen können,
dass er zwei oder drei Tage später von Unbekannten an seiner linken
Schulter mit Schrotkugeln und am rechten Oberschenkel mit einem
Messer verletzt worden sei, worauf er zu einem Freund gegangen sei,
bei welchem er die Wunden von einer Krankenschwester habe begut-
achten lassen und seine Wunden ausgeheilt habe,
dass er an seine Wohnadresse Drohbriefe bekommen habe und der
reiche sowie einflussreiche Ehemann der Geliebten gegen ihn eine
Anzeige mit falschen Vorwürfen erstattet habe,
dass er deshalb im August 2009 Russland verlassen habe, legal in die
B.___________ gereist sei, wo sich seine Freundin und sein Kind
aufhalten würden,
dass er sich indessen aus Furcht, vom Ehemann der Geliebten ent-
deckt zu werden, und aus Sorge um die Sicherheit seines Kindes ent-
schlossen habe, auch die B.___________ zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 vom BFM schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und
Reisepapiere einzureichen,
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dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab,
dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 10. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenüg-
lichen Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten gegeben habe und
seine Rechtfertigung dazu, nämlich Asylsuchende würden selten
solche Papiere abgeben und er werde erst schauen, wie sich die
Situation weiter entwickle, als vorsätzliche Verweigerung der Abgabe
von Papieren zu qualifizieren sei,
dass der Beschwerdeführer ferner das Fehlen seines Reisepasses,
den er zum Zweck der Ausreise benutzt habe, nicht habe substanziiert
darlegen können,
dass überdies jegliche Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er da-
rüber befragt worden sei,
dass er ferner nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden
Papiere nachzureichen, obwohl er mit der Einreichung seines Asyl-
gesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei,
dass davon auszugehen sei, es sei ihm bewusst gewesen, dass eine
Person sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über ihre Iden-
tität rechtsgenüglich ausweisen müsse,
dass davon auszugehen sei, er wolle seine Ausweise dem BFM vor-
enthalten, um den tatsächlichen Reiseweg zu verschleiern und eine
allfällige Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
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dass die geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert und pauschal
ausgefallen seien und nicht darauf schliessen liessen, er habe seine
Vorbringen selbst erlebt,
dass nachvollziehbare Schilderungen, subjektive Wahrnehmungen und
eine persönliche Betroffenheit fehlten, obwohl sie angesichts der gel-
tend gemachten schweren Gefährdung an Leib und Leben zu erwarten
gewesen wären,
dass die Angabe, der Ehemann der Geliebten habe mächtigen und
finanziellen Einfluss, lediglich auf seinen persönlichen Einschätzungen
beruhe,
dass er nicht um Schutz nachgesucht habe, obwohl Personen in einer
vergleichbaren Situation den nächstbesten Schutz suchen würden,
dass sein Einwand, es sei sinnlos, sich um einen solchen zu bemühen,
weil man nur noch mehr Probleme bekomme, in der dargelegten pau-
schalen Form als unsubstanziiert zu werten sei,
dass er ferner den Inhalt der Drohbriefe nur vage und diffus kenne,
obwohl davon auszugehen sei, der Wortlauf sei für ihn von besonderer
Bedeutung gewesen, wenn sich die Vorbringen tatsächlich ereignet
hätten,
dass an dieser Einschätzung die – sehr gut verheilten – Narben nichts
zu ändern vermögen, weil ihrer Entstehung auch eine andere Ursache
zugrunde liegen könne,
dass darüber hinaus die Vorbringen widersprüchlich ausgefallen seien,
indem er einerseits dargelegt habe, die Täter seien beim Angriff auf
der Strasse in der Nähe des Hauses gewesen, während er anderer-
seits ausgesagt habe, die Täter hätten sich beim Treppenhaus be-
funden,
dass sich zudem die Aussage, die Täter hätten ihm gesagt, man dürfe
eine Fremde nicht berühren, nicht mit seiner Angabe, es habe keinen
Disput gegeben, weil er nicht zu Hause gewesen sei, vereinbaren
lasse,
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dass somit seine Vorbringen auch infolge Substanzlosigkeit und Wider-
sprüchlichkeit nicht geglaubt werden könnten,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, bezüglich der geltend
gemachten medizinischen Gründe sei die Frage der Dringlichkeit
widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht zu glauben und davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, medizinische
Gründe zu konstruieren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben und an das BFM zur Prüfung des Asylgesuchs
zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe
sehr wohl entschuldbare Gründe, weil es bei der Frist von 48 Stunden
nicht darum gehe, neue Papiere zu beschaffen, sondern die für die
Reise in die Schweiz verwendeten Papiere abzugeben, was die Vor-
instanz übersehen habe,
dass der russische Reisepass den Beschwerdeführer nicht zur Ein-
reise in den Schengenraum berechtigt habe, weshalb er ihn für die
Weiterreise nicht mitgenommen habe,
dass folglich der Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei,
dass die Vorinstanz zudem die vom Beschwerdeführer dargelegten
Vorbringen nicht gewürdigt habe, obwohl das von ihm Erzählte nicht
wie eine Fantasiegeschichte töne,
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dass die Vorinstanz das Zentralvorbringen des Beschwerdeführers
nicht untersucht habe, obwohl mögliche Wegweisungshindernisse in
den Heimatstaat aktenkundig seien, weshalb sie auf sein Asylgesuch
hätte eintreten müssen,
dass somit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei,
zumal dies nur bei einer materiellen Bearbeitung des Asylfalles mög-
lich gewesen wäre,
dass seine Wegweisung nach Russland möglicherweise nicht zumut-
bar sei, was im Rahmen einer materiellen Überprüfung abzuklären sei,
dass der Beschwerde die Kopie eines nicht unterzeichneten Schrei-
bens betreffend Nachreichen von Beweismitteln beigelegt wurde, wo-
bei geltend gemacht wurde, das Original des russischen Führer-
scheins werde in den nächsten Tagen nachgereicht,
dass die Vorakten am 18. November 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz dies-
bezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der Be-
schwerdeführer anlässlich der Beschwerdeeinreichung die Abgabe
seines russischen Führerscheins in Aussicht stellte, weil die Frist von
48 Stunden in der Zwischenzeit längst verstrichen ist,
dass somit die Erklärungen des Beschwerdeführers – wie die Vor-
instanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe innert
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ebenso wenig wie die
Einwände in der Beschwerdeschrift zu überzeugen vermögen,
dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
einerseits auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und andererseits auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt wurde –
grundsätzlich nicht neue Reise- und Identitätspapiere abzugeben sind,
sondern die für die Reise verwendeten Papiere,
dass der Beschwerdeführer indessen keine solchen abgab, obwohl er
selber einräumte, den Reisepass benutzt zu haben,
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dass der Beschwerdeführer zudem verpflichtet gewesen wäre, rechts-
genügliche heimatliche Identitätspapiere mit auf die Reise zu nehmen,
um sich in seinem Gastland – der Schweiz – rechtsgenüglich aus-
weisen zu können,
dass sein Einwand, er habe den Reisepass dem Schlepper geben
müssen, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung auf-
zufassen ist, weil es sich dabei um eine stereotype Erklärung vieler
Asylsuchenden, die ihre Identitätspapiere vorenthalten wollen, handelt,
und der Beschwerdeführer vom Schlepper den Reisepass hätte
zurückverlangen können,
dass er sich sein fehlendes Interesse am eigenen Reisepass und sein
unterlassenes Zurückverlangen desselben selber anrechnen lassen
muss,
dass sich diese Aussage zudem nicht mit seiner Angabe in der Be-
schwerde vereinbaren lässt, gemäss welcher er den Reisepass aus
der B.___________ zur Weiterreise nicht mehr mitgenommen habe,
weil er damit nicht in den Schengenraum reisen könne,
dass folglich die beiden Erklärungen nicht als glaubhaft erscheinen,
dass das BFM zudem zutreffend darlegte, die Aussage des Be-
schwerdeführers, er wolle zuerst schauen, wie es in der Schweiz so
laufe und werde erst in zwei Monaten Identitätspapiere aus dem
Heimatland kommen lassen, sei mit der Obliegenheit von Asylsuchen-
den, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere innert 48 Stunden
abzugeben, nicht zu vereinbaren, sondern stelle eine wissentliche Vor-
enthaltung der Identitätspapiere dar,
dass aufgrund der fehlenden bisherigen Bemühungen des Be-
schwerdeführers, heimatliche Identitätspapiere abzugeben, zu
schliessen ist, er wolle diese den schweizerischen Asylbehörden vor-
enthalten,
dass somit aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss zu
ziehen ist, er sei – entgegen seinen eigenen Aussagen – nicht ohne
rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
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hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerde-
führer habe auf die ihm gestellten Fragen nur oberflächlich und sub-
stanzlos geantwortet,
dass er beispielsweise aufgefordert wurde, die Reise in die Schweiz zu
schildern, was er mit den Worten „Es war schlecht“ (Akte A7/15 S. 4 f.)
tat,
dass es sich weder bei dieser Antwort noch bei den darauffolgenden
um substanzielle Angaben über die Reise handelt, wie das BFM
zutreffend darlegte,
dass er auch über seine Tätigkeit als Judokämpfer nur spärlich Aus-
kunft gab (Akte A7/15 S. 5),
dass sich zudem seine Angabe, er habe in der Türkei an einem Turnier
teilgenommen (Akte A7/15 S. 5), nicht vereinbaren lässt mit seiner
Aussage, er sei noch nie im Ausland gewesen (Akte A1/8 S. 6),
dass er keine konkreten Angaben dazu machen konnte, welche Be-
ziehungen zu Politikern der Ehemann seiner Geliebten habe (Akte
A7/15 S. 7), weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nur als unbe-
legte und persönliche Einschätzung gelten kann und nicht überzeugt,
dass er ebenso wenig konkrete Aussagen über die angebliche Anzeige
gegen seine Person zu Protokoll geben konnte (Akte A7/15 S. 8 f.),
dass er bezeichnenderweise das behördliche Schreiben, welches er
erhalten haben will, nicht zu den Akten reichte, obwohl es sich bei
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seiner Mutter befinden soll und er zu ihr in telefonischem Kontakt
stehen will,
dass er auch nicht detailliert sagen konnte, was in dem angeblichen
Drohbrief, der ebenfalls bei seiner Mutter sein soll, geschrieben ist,
obwohl er gegen seine Person gerichtet gewesen sein soll (Akte A7/15
S. 11) und ihm das in Erinnerung hätte bleiben müssen,
dass der Beschwerdeführer weder die staatlichen Behörden um
Schutz ersucht noch etwas zu seiner Verteidigung unternommen
haben will, obwohl ihm das zuzumuten gewesen wäre, was mit der
Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass sein Einwand, dies sei sinnlos und man bekomme so nur noch
mehr Probleme, nicht nachzuvollziehen ist, zumal im Fall von
Körperverletzungen, wie er sie gegen seine Person vorgebracht hat,
auch die russischen Behörden von Amtes wegen einzuschreiten
haben, und er überdies – gemäss seinen eigenen Angaben – einen
Drohbrief als Beweismittel hätte vorlegen können,
dass auch den vom BFM dargelegten Widersprüchen zuzustimmen
und diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die entsprechenden Stellen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer insgesamt auf äusserst summarische
Antworten beschränkte und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise
Erklärungen abgab, welche nicht zu überzeugen vermögen,
dass er darüber hinaus jede persönliche Betroffenheit vermissen lässt,
dass somit insgesamt die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen
ist,
dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, die Zentral -
vorbringen des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht gewürdigt
worden, ebenso wenig stichhaltig ist wie der Vorwurf, die Vorinstanz
haben den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers nach Russland als
zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, be-
steht und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer
würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten,
dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung seiner Schulter mit
Schrotkugeln und eine Verletzung seines Oberschenkels mit dem
Messer vorbrachte, diese indessen als grösstenteils ausgeheilt zu be-
trachten sind, zumal er keine Beweismittel zu den Akten gab, gestützt
auf welche vom Gegenteil auszugehen wäre,
dass eine allfällig benötigte weitere Behandlung auch in seinem
Heimatland möglich wäre,
dass er darüber hinaus auf dem Personalienblatt (A2/2) nicht angab,
medizinische Behandlung zu benötigen,
dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und im Üb-
rigen gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Russ-
land, wo er bis August 2009 Zeit seines Lebens gelebt habe, Ange-
hörige (Eltern) hat, bei welchen er unterkommen kann und von wel-
chen er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützt werden
kann,
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dass ferner die vorgebrachte Schulbildung und Tätigkeit als Kampf-
sportler den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden,
dass folglich nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer Rück-
kehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass somit insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Russland
auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C.________(Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ (per
Telefax zu den Akten Ref. Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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