Abtei lung IV
D-8040/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8040/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. November
2008 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom
12. November 2008 unter anderem ausführte, er habe sich von 2001
bis 2004 illegal in Frankreich, Deutschland und Italien aufgehalten,
ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er 2004 in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er 2005 erneut nach B._______ gereist und dort ein Asylgesuch
gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei,
dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil ihn dort eine
Strafe erwarten würde, nachdem er ein "schmutziges" Schreiben an
verschiedene türkische Behörden geschickt habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse
Unterlagen, unter anderem Haftbefehle, in türkischer Sprache zu den
Akten reichte,
dass die Vorinstanz am 12. November 2008 die Sicherheitsdienste
D._______ mit einer Anfrage bezüglich des Status des Beschwerde-
führers in B._______ beauftragte,
dass am 13. November 2008 eine Antwort beim Sicherheitsdeparte-
ment D._______ einging, welche gleichentags an die Vorinstanz wei-
tergeleitet wurde,
dass dem BFM zudem am 17. November 2008 (per Fax) von den (...)
Behörden diverse Unterlagen übermittelt wurden,
dass die Vorinstanz am 5. Dezember 2008 eine Anhörung des Be-
schwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das
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Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer in B.______ einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und
diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung
des BFM vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und es sei auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es
sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und somit
auf das entsprechende (Subeventual-)Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass B._______ ein Staat der EU ist und vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird, dort einen ablehnenden Asylentscheid erhalten zu
haben,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten am
23. April 2001 in B._______ einen ersten Asylantrag einreichte, der mit
erstinstanzlichem Bescheid vom 5. September 2001 beziehungsweise
zweitinstanzlichem Urteil vom 16. Dezember 2004 abgewiesen wurde,
dass der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 23. Februar
2005 mit Bescheid vom 1. September 2005 beziehungsweise Urteil
vom 23. August 2007 abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die im derzeitigen
schweizerischen Asylverfahren eingereichten Beweismittel (vgl.
Beschwerde S. 4 f.) bereits in dem in B._______ geführten
Asylfolgeverfahren zur Beurteilung vorgelegt hatte (vgl. A2/12 S. 6 und
A12/8 S. 4),
dass einzig die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines
Bestätigungsschreibens eines türkischen Anwaltes vom 3. März 2008,
wonach er (der Beschwerdeführer) zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 2 Monaten bis zu 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt
werden könne, nach Abschluss des in B._______ durchgeführten
Asylverfahrens erstellt wurde,
dass dieses Schreiben jedoch, vom Inhalt ausgehend, nicht dergestalt
ist, dass es geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
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oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wäre (vgl.
EMARK 2006 Nr. 33),
dass sich die Vorbringen in der Rechtsmittelseingabe überwiegend auf
rechtliche Ausführungen beschränken, ohne einen konkreten Bezug zu
dem zu beurteilenden Fall herzustellen,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder geltend macht
geschweige denn belegt, der Asylfolgeantrag sei von den (...)
Behörden ohne Prüfung der eingereichten Dokumente abgelehnt
worden,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift demnach nicht
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken, da der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt werden,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM
festzuhalten ist, dass keine Hinweise auf nach ablehnendem
Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen
vorübergehenden Schutz relevant sind,
dass der Vollständigkeit halber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen ist, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit der
eingereichten Beweismittel bestehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und mehreren
Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügt,
welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der Erwägungen als aussichtslos
bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- den (...) du canton (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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