B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-804/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (…).
D-804/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus der Nordprovinz – reiste am 6. Mai 2015 in die Schweiz
ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, sein Onkel, bei dem er als (…) gear-
beitet habe, sei früher Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen und Ende 2014 von Leuten des Criminal Investigation De-
partment (CID) zu Tode geprügelt worden. Er selber sei wiederholt über
seinen Onkel befragt und auch geschlagen worden, weshalb er schliesslich
Sri Lanka verlassen habe. Für die Aussagen im Einzelnen wird auf die vo-
rinstanzlichen Akten verweisen.
A.b Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die am 12. September 2016 vom Beschwerdeführer durch seine da-
malige Rechtsvertreterin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5510/2016 vom 1. Mai 2018 abgewie-
sen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen am 13. Juni 2018 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter eine als
"neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde in materieller
Hinsicht unter anderem geltend gemacht, die Lage in Sri Lanka habe sich
– entgegen der Einschätzung des SEM – seit der Wahl von Präsident Siri-
sena verschlechtert. Auch sei die (…), der er sich kurz nach seiner Einreise
in die Schweiz angeschlossen habe und für die er sich unter anderem als
(…) engagiere, von der sri-lankischen Regierung als terrorverdächtige
Diasporaorganisation kategorisiert worden. Auch wenn die (…) wieder von
der "schwarzen Liste" gestrichen worden sei, so gelte sie nach wie vor als
eine den LTTE nahestehende Organisation, weshalb jede mit der (…) in
Verbindung stehende Person ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
rate. Zudem habe er seit August 2014 an zehn Demonstrationen und Ver-
anstaltungen in der ganzen Schweiz teilgenommen, wobei er mehrmals die
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(…)-Uniform getragen habe. In Bezug auf die weiteren Vorbringen und ins-
besondere auf die Rügen, das SEM habe beim Konsulat die Ausstellung
von Ersatzreisepapieren beantragt, und die Papiere seien ohne Vorladung
oder Befragung des Beschwerdeführers ausgestellt worden, ausserdem
beziehe sich die Vorinstanz hinsichtlich der allgemeinen Verbesserung der
Menschenrechtslage in Sri Lanka auf eine falsche Sachverhaltsabklärung,
und ferner sei er auch angesichts der neusten Entwicklungen im Land und
seiner Vorgeschichte bei einer Rückkehr gefährdet, wird auf die vorinstanz-
lichen Akten verwiesen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, er
sei vom SEM im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu seinen neu gel-
tend gemachten Vorbingen zu befragen und der Migrationsdienst des Kan-
tons C._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten.
B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Im Weiteren wies es den Antrag auf Durchführung ei-
ner Anhörung ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
B.c Die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. Au-
gust 2018 gegen die SEM-Verfügung vom 24. Juli 2018 erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4973/2018
vom 21. November 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Während die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– dem Beschwerdeführer auf-
erlegt wurden, wurden die unnötig verursachten Verfahrenskosten von
Fr. 200.– Rechtsanwalt Püntener persönlich auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch und er-
suchte in formeller Hinsicht wiederum um eine weitere Anhörung und um
Anordnung eines "sofortigen Vollzugsstopps". In materieller Hinsicht
machte er im Wesentlichen das Vorliegen eines neuen Sachverhalts gel-
tend: Die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka ab dem 26. Oktober 2018 und
die Rückkehr von Mahina Rajapaksa hätten zu einer politischen Krise ge-
führt, im Rahmen derer es zu Gewaltausbrüchen gekommen sei. Dadurch
habe sich insbesondere für Risikogruppen, zu denen der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Unterstützungsarbeiten für die LTTE, aufgrund der fa-
miliären Verbindungen zu dieser Organisation sowie aufgrund seiner exil-
politischen Tätigkeiten gehöre, eine neue Bedrohungslage ergeben. Er
habe auch keine gültigen Reisepapiere und habe sich über drei Jahre lang
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in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten. Es sei daher na-
heliegend, dass er bei einer Rückkehr vom sri-lankischer Sicherheitsappa-
rat ins Visier genommen und Opfer von gegen Art. 3 EMRK verstossenden
Verfolgungsmassnahmen würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen
Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 16. Januar 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sodann wurde dem Be-
schwerdeführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt.
E.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 15. Februar 2019 Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2019. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserhebli-
chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3–5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das
Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Be-
weisanträge gestellt.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom
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15. Februar 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon-
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung
auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Februar
2019 den Eingang der Beschwerde vom 15. Februar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die in der Beschwerde-
schrift geäusserte gegenteilige Auffassung ändert daran nichts.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
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Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs,
dass er – trotz ausdrücklichen Antrags im Rahmen des dritten Asylgesuchs
– nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei; dies, obwohl
man ihn vor drei Jahren letztmals angehört habe und aufgrund der Kom-
plexität seiner Vorbringen der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt
nur im Rahmen einer weiteren Anhörung hätte eruiert werden können (vgl.
Beschwerde S. 9 f.).
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem
rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist – wie
bereits im Urteil D-4973/2018 vom 21. November 2018 betreffend das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2) festgehalten wurde
– eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei
der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im
schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen
konnte, zumal es sich bereits um das zweite Mehrfachgesuch und mithin
dritte Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren handelt. Die Rüge er-
weist sich daher als unbegründet.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie der angefochtenen Verfügung die
Grundprämisse vorausgesetzt habe, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers in seinem vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asylirre-
levant befunden worden seien, mithin, indem sie Sachverhaltselemente,
die bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von der vorlie-
genden Beurteilung ausgeklammert habe. So handle es sich bei den gel-
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Seite 8
tend gemachten Sachverhaltselementen um Risikofaktoren, welche er un-
bestrittenermassen aufweise und welche vom SEM vor den aktuell verfüg-
baren Länderhintergrundinformationen hätten diskutiert werden müssen
(vgl. Beschwerde S. 11 f.). Auch beziehe sich das SEM bei der Beurteilung
der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keiner-
lei Länderhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht offen.
Schon aufgrund des Umstandes, dass das SEM die aktuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine entsprechende
Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren Verletzung
der Begründungspflicht auszugehen (vgl. Beschwerde S. 12–14).
Dem ist zu entgegnen, dass das SEM Sachverhaltselemente, welche Be-
standteil eines oder im vorliegenden Fall gar zweier rechtskräftiger Urteile
sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu be-
urteilen hat. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh-
bar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich hat leiten lassen. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung (vgl. dazu auch Beschwerde S. 45 ff.) hat es sich
sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der
aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behör-
den geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinan-
dergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffas-
sung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son-
dern eine materielle Frage.
5.4 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ins-
besondere auch in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka (vgl. Be-
schwerde S. 15–34). Diese vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in fast jedem anderen Beschwerdeverfahren in gleicher oder zumindest
sehr ähnlicher Form vorgebrachten Rügen richten sich im Kern nämlich
nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen
die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung
der Vorbringen. Diese Aspekte sind in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen
(vgl. E. 8 nachfolgend).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht den Akten auch keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was das
Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu
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Seite 9
Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 36 ff.) betrifft, so wurde in diesem Zusam-
menhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten
Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018
vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länder-
spezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden
neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht
offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche
Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten
Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls
keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiel-
len Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berück-
sichtigen.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründete, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei durch
eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge,
erneut anzuhören. Auch sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, da-
mit er seine exilpolitischen Tätigkeiten dokumentieren könne (vgl. Be-
schwerde S. 35).
6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.2 ist
der Beweisantrag betreffend erneute Anhörung des Beschwerdeführers
abzuweisen. Sodann besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend seine exilpolitischen
Tätigkeiten, zumal der Beschwerdeführer, der bei der Einreichung seines
zweiten Asylgesuches am 18. Juli 2018 letztmals solche Aktivitäten konkret
dargelegt hatte, ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, entspre-
chende aktuelle Dokumente von sich aus einzureichen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 10
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 8. Ja-
nuar 2019 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die bereits
im ersten Asylgesuch geltend gemachte, angeblich wegen der Nähe zu
seinem Onkel und der gemeinsam angestrebten Wiederbelebung der LTTE
bestehende Verfolgung nicht glaubhaft machen können, welche Einschät-
zung vom Bundesverwaltungsgericht (im Urteil D-5510/2016, E. 5.4) voll-
umfänglich bestätigt worden sei. Da er weder als Person mit vergangenen,
aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE noch als ehema-
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Seite 11
liges LTTE-Mitglied einzustufen sei, träfen sämtliche Ausführungen zu die-
sen Risikogruppen auf seinen Fall nicht zu. Sodann sei das SEM im Rah-
men des am 18. Juli 2018 eingereichten Mehrfachgesuchs zum Schluss
gekommen, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische
Engagement unzureichend sei, um ihm ein politischen Engagement zuzu-
sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil D-4973/2018,
E. 7.4) auch die Einschätzung, es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer wegen seines niederschwelligen und unqualifizier-
ten Engagements bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlings-
rechtlich relevante Repressionsmassnahmen zu fürchten hätte, als zutref-
fend erachtet und dabei explizit ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor,
wonach er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogrup-
pen zuzurechnen sei. Der Eingabe vom 11. Dezember 2018 liessen sich
keine überzeugenden Hinweise entnehmen, dass die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zutreffend wäre. So habe es der
Beschwerdeführer gänzlich unterlassen darzulegen, weshalb er nun doch
einer der besagten Risikogruppen zuzurechnen wäre; mit der Wiederho-
lung von bereits geltend gemachten – durch das SEM und das Bundesver-
waltungsgericht als unglaubhaft beziehungsweise irrelevant eingestuften –
Vorbringen habe er die frühere Beurteilung nicht zu revidieren vermocht.
Sodann führte die Vorinstanz in Bezug auf die angeblich aufgrund des am
26. Oktober 2018 entfachten Machtkampfs zwischen der Sri Lanka Free-
dom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's
Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party
(UNP) von Ranil Wickremesinghe veränderte Lage aus, der Machtkampf
werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor al-
lem in Colombo statt. Im Übrigen habe das Verfassungsgericht (Supreme
Court) am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung
durch Präsident Maithripala Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der
Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und der
zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe sei am 16. De-
zember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka habe sich beruhigt und es sei auch keine Zunahme
gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen sei. Für eine
solche Annahme bedürfte es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüp-
fungspunkte, dass sich die betroffene Person im besagten Machtkampf be-
sonders exponiert hätte, etwa durch Regierungskritik oder als Zeuge von
Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments.
D-804/2019
Seite 12
Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung,
welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen
seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu be-
gründen.
8.2 In der Beschwerdeschrift wird – nebst den bereits beurteilten formellen
Rügen und unter Wiederholung verschiedener bereits beim SEM zur Be-
gründung des dritten Asylgesuches gemachten Ausführungen – gerügt, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt aufgrund formeller Überlegungen ausei-
nandergerissen (vgl. Beschwerde S. 43 ff.), was nicht nur rechtlich falsch
sei, sondern aufgrund der fehlenden Gesamtbeurteilung die dringende Ge-
fahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches berge. Die Erkennt-
nisse aus den vorgängigen Asylverfahren (im Speziellen die familiären
LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und sein exilpolitisches En-
gagement in der Schweiz) dürften nicht ausgeklammert werden, sondern
müssten ebenfalls vor den aktuellsten Erkenntnissen und Entwicklungen in
Sri Lanka beurteilt werden. Sodann wird – unter Hinweis auf die auf der
zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespei-
cherten Beweismittel – die Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer im All-
gemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen darge-
legt (vgl. Beschwerde S. 45 ff.)
8.3 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.3, Abs. 1 und 2) dargelegt wurde,
hatte das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteile zweier rechts-
kräftiger Urteile sind, im vorliegenden Fall nicht mehr zu beurteilen; von
einem rechtlich falschen Auseinanderreissen des Sachverhalts kann dem-
nach nicht die Rede sein, und auf die besagte Rüge ist nicht weiter einzu-
gehen. Sodann hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl.
S. 2 f.) ausführlich und überzeugend dargelegt, wieso es zum Schluss ge-
langte, der Beschwerdeführer gehöre keiner Risikogruppe an und habe
folglich bei einer Rückkehr auch nicht mit einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung zu rechnen, auch gebe es im heutigen Zeitpunkt keinen Grund
zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konse-
quenzen für ihn haben könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die entsprechenden Darlegungen verwiesen werden.
Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfah-
rens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Be-
weismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh-
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Seite 13
rer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald vier-
jährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in
asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könn-
ten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
– wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2) bemerkt wurde – für die Zeit nach
Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine konkreten exilpolitischen Tä-
tigkeiten geltend gemacht hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte beste-
hen, dass er aufgrund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit auch sein
drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
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zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
10.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5510/2016
vom 1. Mai 2018 (E. 8.3.3) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass
der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein familiäres Umfeld
sowie aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung über eine güns-
tige wirtschaftliche Ausgangslage verfüge. Der Beschwerdeführer macht
im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung et-
was ändern könnte.
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ400.– festzusetzen (Art. 1–3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (das Gesuch um Bestätigung
der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der
Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter –
wie schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten per-
sönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom
18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018
E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: