B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8042/2015
law/joc
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (…).
D-8042/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ verliess eigenen Angaben zufolge ih-
ren Heimatstaat Eritrea zusammen mit ihrem Kind am 19. Oktober 2014
und reiste am 25. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag er-
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach.
Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Befragung im EVZ vom 25. Mai 2015 im Wesentlichen an, ihr Ehemann
sei Ende Juni 2014 aus einem Gefängnis in D._______ in den Sudan ge-
flüchtet. Sie sei zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Einen Mo-
nat später sei sie ihrem Mann zusammen mit ihrem Baby in den Sudan
gefolgt. Dieser habe sie jedoch nur beschimpft und geschlagen und ihr Vor-
würfe gemacht, da sie ihr anderes Kind in Eritrea zurückgelassen habe.
Nach mehreren Monaten Aufenthalt im Sudan und in Libyen sei sie am
15. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Während dieser
Reise seien sie in Seenot geraten. Man habe sie gerettet und nach
E._______, Italien, gebracht. Dort habe man ihr die Fingerabdrücke abge-
nommen. Mit dem Zug seien sie von E._______ nach Milano gereist und
am 25. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
Im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs im
EVZ, wonach aufgrund der erfolgten Daktyloskopie in Italien wahrschein-
lich dieser Staat zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, erklärte die
Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien, dort habe sie nicht um
Asyl nachgesucht. Sie habe ein kleines Kind und wolle daher, dass ihr Ge-
such durch die Schweiz geprüft werde.
B.
Am 15. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
C.
Die italienischen Behörden stimmten mit Antwort vom 14. Oktober 2015 ei-
ner Übernahme der Beschwerdeführenden zu.
D-8042/2015
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an.
E.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2015 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6974/2015 vom 11. November
2015 gut, hob die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
F.
In seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 trat das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche vom 25. Mai
2015 erneut nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien an und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es
den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte
zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführen-
den.
G.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mittels Eingabe rubri-
zierten Rechtvertreters vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzu-
heben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylge-
such materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde ersucht, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde bean-
tragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Be-
schwerdeführerin sei der Unterzeichnete als Rechtsbeistand beizuordnen.
H.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte das
D-8042/2015
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Beschwerdeführenden per so-
fort einstweilen aus.
I.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 erteilte der zuständige Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig
wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 4. Januar 2016 eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 10. Dezember 2015 einzureichen.
J.
Das SEM reichte – nachdem die Frist zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung mehrmals durch das Gericht erstreckt worden war – am 19. Februar
2016 eine Stellungnahme (inkl. dreier Schreiben der italienischen Behör-
den) zur Beschwerde ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden unter
Einräumung des Replikrechts bis zum 10. März 2016 mit Verfügung vom
24. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.
K.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 4. März 2016 um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und um Zusendung der
der Vernehmlassung beigelegten Rundschreiben, welche ihnen durch das
Gericht nicht zugesandt worden seien.
L.
Nach gewährter Fristverlängerung durch das Gericht und Nachsendung
der Rundschreiben vom 9. März 2016 replizierten die Beschwerdeführen-
den mit Schreiben vom 10. März 2016.
D-8042/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil D-6974/2015 vom
11. November 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR i.S.
Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/14, Grosse Kammer) das SEM an,
es habe bei den italienischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich
einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbrin-
gung einzuholen. Es hielt fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung eine kon-
D-8042/2015
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kretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher nament-
lich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der
Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur
Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
3.2 Das SEM kam in seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 zum
Schluss, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des
Asylgesuchs zuständig sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S.
Tarakhel gegen die Schweiz habe bei einer Rücküberstellung nach Italien
bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersge-
rechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen.
In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mit-
gliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungs-
struktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In
einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministe-
rium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermit-
telt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien re-
serviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleite. Auf der Internetseite sei eine detail-
lierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italie-
nische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnah-
meplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete
SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei
der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein
ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die
dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen am 14. Oktober
2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien
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Seite 7
aktuell in der Region Sizilien insgesamt 50 Aufnahmeplätze zur Verfügung
gestellt worden. Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt,
dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits
an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung un-
ter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter
ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete
Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr unterge-
bracht werde.
3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Über-
stellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei,
immer noch nicht erstellt. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass
das SEM seit Erlass des Urteils D-6974/2015 vom 11. November 2015 ver-
sucht habe, die geforderten Garantien einzuholen. Die vom SEM erwähn-
ten Schreiben der italienischen Behörden würden keine ausreichenden in-
dividuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung zu
gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation von
Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Ab-
sichtserklärungen dar. Nur mittels Vorliegen einer im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorhandenen, individuellen Garantie könne indes sichergestellt wer-
den, dass eine Familie z.B. in einem SPRAR-Projekt einen Platz erhalte.
Angesichts der hohen Anzahl an Asylsuchenden von 120'000 allein im Sep-
tember 2015 sei nicht garantiert, dass alle verletzlichen Dublin-Rückkeh-
renden in einer geeigneten Einrichtung unterkommen würden. Die Zusi-
cherungen Italiens würden zudem über ein halbes Jahr zurückliegen. Die
aktuellen Entwicklungen seien damit nicht berücksichtigt worden. Die
Überlastung in den Unterkünften sei auch im Urteil Tarakhel Hauptthema
gewesen. Aufgrund der unveränderten Unterkunftssituation bestehe wei-
terhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden keine familiengerechte
Unterkunft erhalten würden. Dem SEM sei selbst nicht bekannt, ob die Be-
schwerdeführenden bei einer Überstellung in G._______ bleiben würden
oder von dort aus eine Weiterverteilung erfolge. Es sei auch nicht bekannt,
wie lange die Familie in einem Zentrum bleiben könne und ob es ange-
sichts der extrem gestiegenen Gesuchszahlen überhaupt noch einen Platz
gebe. Ob das Zentrum über Strukturen für Kleinkinder verfüge, sei nicht
klar. Unklar sei auch, ob die Zusage vom Oktober 2015 noch aktuell sei.
Ungeklärt sei auch, was mit der Familie nach dem Asylverfahren passiere.
Es gebe in Italien keine Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Die Betroffe-
D-8042/2015
Seite 8
nen müssten die Zentren verlassen und landeten auf der Strasse. Der Ent-
scheid des SEM widerspreche sowohl der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 [BVGE 2015/4])
als auch jener des EGMR. Die Beschwerdeführenden hätten keine Kennt-
nis davon, in welchem Projekt sie untergebracht würden. Es sei ihnen auch
nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Gemäss den Ausschaf-
fungsentscheidungen des EuGH nach der Rückführungsrichtlinie hätte
ihnen indes das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (EuGH, Rs.
C-249-13, Boudjlida, Urteil vom 11. Dezember 2014, Rn 51). Es liege daher
auch eine Gehörsverletzung vor. Der Verfügung würden zudem die vom
SEM bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden nicht beiliegen.
Gleiches gelte für den Bericht des SEM vom 8. Juni 2015. Die Informatio-
nen seien daher nicht konkret überprüfbar und justiziabel, wie es das SEM
vorgebe. Damit verletzte die Vorinstanz die Begründungspflicht.
3.4 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf erwähnte Schreiben
der italienischen Behörden, das Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 und
erwiderte, am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den
Mitgliedstaaten per Rundschreiben eine aktualisierte Liste der SPRAR-
Projekte und der dort für Familien reservierte Plätze zukommen lassen. In
seinem Ersuchen um Aufnahme vom 15. Juni 2015 habe das SEM die ita-
lienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
renden eine Familie bildeten. Italien habe dem Ersuchen am 14. Oktober
2015 explizit zugestimmt. Im Rahmen dieser Zustimmung, welche die Per-
sonalien aller Familienmitglieder detailliert enthalte, hätten die italienischen
Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwerdefüh-
renden nach G._______ erfolgen solle. Deren tatsächliche Auslastung
könne nicht im Voraus festgelegt werden. Es sei daher nicht möglich, das
genaue Projekt zu bezeichnen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK entstehe
dadurch indes nicht, da es – auch nach Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts – einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsu-
chenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der mo-
mentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. In
der Befragung zur Person sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt worden. Es liege somit
keine Gehörsverletzung vor.
Die Rundschreiben der italienischen Behörden wurden der Vernehmlas-
sung beigelegt.
D-8042/2015
Seite 9
3.5 In der Replik wurde dazu eingewandt, das Gericht habe im Urteil
E- 6261/2015 vom 9. Dezember 2015 festgestellt, die Zusicherung müsse
aktuell sein, was bei dem im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015, welches 87 freie Plätze erwähnte, jedoch bei-
nahe sechs Monate alt gewesen sei, nicht zugetroffen habe. Das SEM
habe sich vorliegend ebenfalls auf das Rundschreiben vom 15. Juni 2015
(recte: 8. Juni 2015) gestützt, womit die Zusagen über fünf Monate alt und
damit nicht mehr aktuell seien. Erst nach Erlass der Verfügung sei zudem
das Rundschreiben vom 15. Februar 2016 erstellt worden. Die angefoch-
tene Verfügung sei damit von Anfang an fehlerhaft gewesen. Eine individu-
elle Garantie könne mit der Zusage der italienischen Behörden vom
14. Oktober 2015 nicht verbunden sein, da das aktuelle Rundschreiben
erst zirka vier Monate nach Erlass der Verfügung ergangen sei. Eine Hei-
lung sei nicht möglich, da die Zusage der italienischen Behörden unter Be-
zugnahme der aktuellen Kapazitäten erfolgen müsse. Das Einholen indivi-
dueller Garantien vor einer Überstellung, wie in BVGE 2015/4 E. 4.1 er-
wähnt, liege somit nicht vor. Für G._______ seien derzeit gemäss dem
Rundschreiben vom 15. Februar 2016 neun Plätze und für ganz Sizilien 21
Unterbringungsplätze vorgesehen. Gemäss der Website stünden in
G._______ derzeit nur zwei (resp. zusammen mit zwei Plätzen aus dem
nahegelegenen Zentrum H._______ insgesamt vier) freie Plätze zur Ver-
fügung. Bereits die sich derzeit in hängigen Beschwerdeverfahren vor Ge-
richt befindlichen Beschwerdeführenden würden voraussichtlich diese
Plätze ausfüllen. Die Plätze müssten zudem auch für weitere Dublin-Rück-
kehrende und Familien aus dem restlichen Schengenraum ausreichen. Die
SFH habe zudem eine Reise betreffend Unterbringung in SPRAR-Projekte
unternommen. Deren Bericht werde Ende März 2016 veröffentlicht, wes-
halb darum gebeten werde, mit einem Entscheid bis dahin zuzuwarten.
4.
4.1 Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt und die Begründungspflicht verletzt worden, sind vorab zu prüfen, da
ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vo-
rinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz.1156 m.w.H.).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
D-8042/2015
Seite 10
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der
Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Be-
troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
D-8042/2015
Seite 11
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
(Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.2 In seinem kürzlich ergangenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
(als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den konkreten Anforderungen an solche, individuelle Zusicherungen für
D-8042/2015
Seite 12
eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Ita-
lien auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass das derzeitige System von
konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt.
5.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April
2016 E. 5.2) ist vorliegend nunmehr von einer genügenden Zusicherung
auszugehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italieni-
schen Behörden vom 14. Oktober 2015 explizit namentlich genannt, ihr
Geburtsdatum und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt sowie als Mut-
ter und Kind und als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet (vgl. act.
A17/1). Das Schreiben ist ausserdem im Zusammenhang mit den vom ita-
lienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom
SEM nunmehr erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom
8. Juni 2015 zu sehen. So werden mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die
Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung
ausdrücklich garantiert und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wurde
dem SEM zudem eine Liste von SPRAR-Projekten angezeigt, in welchen
Familien untergebracht würden. Auch wenn sich die Erklärung vom 14. Ok-
tober 2015 – wie in der Beschwerde moniert – zur konkreten Art und Weise
der Unterbringung der Beschwerdeführenden (nach wie vor) nicht äussert,
sondern dazu lediglich festhält, dass die Überstellung nach G._______ zu
erfolgen habe, stellt diese indes in Verbindung mit genannten Rundschrei-
ben – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine hinrei-
chende Garantieerklärung der italienischen Behörden dar.
5.4 Da sich die im Sinne der neusten Rechtsprechung umschriebene Zusi-
cherung somit nicht exakt über ein bestimmtes Projekt, in welches eine
Familie bei einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens untergebracht wird, zu äussern hat, erweist sich die Rüge, die Be-
schwerdeführenden hätten sich mangels Angabe eines konkreten Projek-
tes vorgängig nicht zu einem solchen äussern können, ebenfalls als nicht
stichhaltig.
5.5 Angesichts der vom SEM herbeigezogenen und zitierten Rundschrei-
ben der italienischen Behörden, durfte es im Zeitpunkt des Erlasses seines
Entscheides vom 1. Dezember 2015 von genügenden Zusicherungen der
D-8042/2015
Seite 13
italienischen Behörden ausgehen. Der Einwand in der Replik, es liege
keine aktuelle Garantie vor, erweist sich demnach als unbegründet. Ver-
kannt wird namentlich, dass es sich beim vom SEM in seiner Vernehmlas-
sung erstmals erwähnten Rundschreiben vom 15. Februar 2016 lediglich
um eine Aktualisierung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 handelt, in-
dem das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten – und damit auch
dem SEM – eine Aktualisierung der SPRAR-Projekte und der dort für Fa-
milien reservierten Plätze hat zukommen lassen. Dies geht aus der Formu-
lierung "Following our Circular Letter dated June 9th 2015, please find be-
low an updated list of the SPRAR- Projects where asylum seeker familiy
groups with children will be accomodated, in full respect of their fundamen-
tal rights and specific vulnerabilities" hervor. Dass darin der vorgängige
Rundbrief mit dem 9. Juni statt mit dem 8. Juni 2015 bezeichnet wird, stellt
offensichtlich ein Versehen dar. Das SEM wies im Übrigen bereits in der
angefochtenen Verfügung auf den Umstand hin, dass gemäss der italieni-
schen Dublin-Unit, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach
Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Dies wurde mit Schreiben vom
15. Februar 2016 durch die italienische Dublin-Unit realisiert. Entgegen der
Kritik in der Beschwerde wurde damit den aktuellen Entwicklungen Rech-
nung getragen. Für kontinuierliche, familiengerechte Unterbringungsplätze
ist Italien demnach – wie im Urteil D- 6358/2015 vom 7. April 2016 unter
E. 5.2 bereits festgehalten – besorgt.
5.6 Dem SEM wird im Weiteren vorgeworfen, es habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, indem es den Beschwerdeführenden die in der Verfügung
erwähnten Rundschreiben nicht habe zukommen und dazu Stellungen be-
ziehen lassen. Dazu lässt sich feststellen, dass das SEM in seinem Ent-
scheid den wesentlichen Inhalt der Rundschreiben – welche teils auch im
Internet abrufbar sind – wiedergab. Seine Überlegungen, von denen es
sich mit Bezug auf erwähnte Rundschreiben leiten liess, zeigte es damit
auf. In der Beschwerde wird denn auch unter Bezugnahme auf eben diese
Ausführungen argumentiert, die Schreiben würden keine ausreichenden
individuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung
zu gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation
von Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Ab-
sichtserklärungen dar. Der hauptsächliche Inhalt war den Beschwerdefüh-
renden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfügung sachge-
recht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu
verneinen. Der Inhalt der entsprechenden Schreiben wurde den Beschwer-
deführenden zudem auf Vernehmlassungsstufe zur Kenntnis gebracht und
sie konnten im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts zu diesen
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Stellung nehmen. Selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung im Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung wäre diese damit als auf Beschwerde-
ebene geheilt zu erachten.
6.
Bestritten wurde in materieller Hinsicht vorliegend einzig das Vorhanden-
sein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerde-
führenden als Familie nach Italien. Die damit verbundene Rüge einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ist – wie besehen – zu verneinen, da nunmehr
hinlängliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-
III-VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig.
Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an-
geordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indes
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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