Abtei lung IV
D-8043/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8043/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2006 verliess und am
30. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 24. Januar 2007 sowie der kantonalen Anhörung
vom 15. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von
ethnischen Albanern bedroht und misshandelt worden sei,
dass im Jahr 2003 auf ihn geschossen worden sei, er vor sieben Mo-
naten, als man ihn geschlagen und ihm den Reisepass abgenommen
habe, mit dem Tod bedroht worden sei, und man ihm gesagt habe, er
müsse den Kosovo verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am
folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
internationalen Sicherheitskräfte und die KPS seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenierten und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien,
dass für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovos zudem im
Norden des Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage,
ob Serben im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt seien, erübrige,
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dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben
ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne, wes-
halb für sie eine Rückkehr in den Kosovo in der Regel als unzumutbar
erachtet werde,
dass jedoch im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native bestehe,
dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung durchlaufen und Ar-
beitserfahrung habe sammeln können,
dass er sich zudem während rund zwei Jahren studienhalber in Nord-
Mitrovica aufgehalten habe, wo er bei einer Rückkehr auf ein soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native somit zumutbar sei,
dass für Serben grundsätzlich auch in Serbien eine Aufenthaltsalterna-
tive bestehe, da der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von
2006 integraler Bestandteil Serbiens sei,
dass Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbi-
sche Staatsangehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhiel-
ten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, sich
auch in Serbien eine Existenz aufbauen zu können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008, der
mehrere Beweismittel beilagen (vgl. S. 9), gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylge-
such sei gutzuheissen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid im
Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und
insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen liess,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechts-
verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 abwies, und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2009 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Dezember
2008 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass im Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglich-
keiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorge-
hen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem prä-
ventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutz-
fähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicher-
heitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force"
(KFOR), ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhän-
gigen Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regie-
rung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben,
sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden
Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des
UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen,
dass die KFOR ihren Schutzwillen gegenüber dem Beschwerdeführer
bereits dokumentiert hat, welche gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers Untersuchungen durchführte (vgl. Act. A8/20, S. 10 ff.),
nachdem im April 2003 ein unbekannter Albaner auf ihn geschossen
habe, als er mit seinem Vater auf dem Feld gearbeitet habe,
dass auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung von einem in Koso-
vo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutz-
system ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer mithin auch
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in Zukunft die Möglichkeit hat, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte
zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen
seitens unbekannter Albaner zu ersuchen,
dass es sich zudem bei den geltend gemachten Beschimpfungen und
verbalen Drohungen durch Albaner inklusive des Vorfalls in Gnjilane,
wo der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches auf dem serbi-
schen Markt in einer Nebengasse von Albanern verprügelt worden
sein soll, um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmass-
nahmen handelt, weshalb der Beschwerdeführer über eine innerstaatli-
che Fluchtalternative verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 12. November 2008 mithin zu-
treffend feststellte, dem Beschwerdeführer stehe im Norden des Koso-
vos eine die Flüchtlingseigenschaft - und somit die Asylgewährung -
ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative offen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe, Schi-
kanen und Drohungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung (vgl. S. 6 Pkt. 5 in fine) auch deshalb asylrechtlich nicht re-
levant sind,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts auch die eingereichten
Beweismittel (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom
12. August 2008, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen, und vom
10. Oktober 2008, Asylsuchende Roma aus Kosovo; Internetmeldun-
gen mit Übersetzungen; CD-Rom mit Internetmeldungen) nichts zu än-
dern vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf diese im Einzelnen ein-
zugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordkosovo schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass dem Beschwerdeführer, einem soweit den Akten zu entnehmen
gesunden und jungen Mann, der zwei Jahre in Mitrovica (Nordkosovo)
studiert hat und dessen Eltern finanziell "solid" dastehen (vgl. act.
A8/20 S. 3 und 5), zuzumuten ist, die im Nordkosovo bestehende in-
nerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen,
dass deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Serbien eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative offensteht, vorliegend nicht zu erörtern
ist, ihm indessen eine freiwillige Niederlassung in Serbien durchaus
möglich sein dürfte, wo mehrere Verwandte leben (vgl. act. A8/20 S. 3)
und wo er sich ebenfalls schon aufgehalten und gearbeitet hat (vgl.
act. A8/20 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: CD-Rom)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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