Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8043/2010
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren am … ,
D._______, geboren am … , und
E._______, geboren am … ,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – russische Staatsangehörige aus X._______
(Tschetschenien) – ersuchten am 12. August 2010 in der Schweiz um die
Gewährung von Asyl, worauf A._______ (der Beschwerdeführer) und
B._______ (die Beschwerdeführerin) am 18. August 2010 vom BFM zu
ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden. Bereits vor der
Kurzbefragung hatte das Bundesamt aufgrund einer Abfrage der
EurodacDatenbank festgestellt, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz als Asylsuchende erst in Polen (Antrag
verzeichnet per 1. Juli 2007) und danach in Österreich aufgehalten hatten
(Anträge verzeichnet per 31. Oktober 2007 [die Beschwerdeführerin] bzw.
per 18. Dezember 2007 [der Beschwerdeführer] sowie per 20. Juli 2009
und per 14. Mai 2010 [je beide]).
Im Rahmen der Kurzbefragung gaben sie zu ihrem Reiseweg an, sie
hätten X._______ im Juni 2007 verlassen und seien mit der Eisenbahn
über Moskau nach Brest in Weissrussland gereist, von wo sie nach
Österreich hätten gelangen wollen. Beim Versuch der Weiterreise seien
sie jedoch von polnischen Grenzbeamten angehalten worden, weshalb
sie in Polen ein Asylgesuch hätten einreichen müssen. Ihr Ziel aber sei
weiterhin Österreich gewesen, jedoch seien sie in Polen von angeblichen
Schleppern respektive von Betrügern um ihre gesamten Ersparnisse
gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer auf dem Bau wieder
zu etwas Geld gekommen sei, habe er vorab seine Ehefrau und die
Kinder nach Österreich schicken können. Einen Monat später sei er ihnen
nachgefolgt, in Österreich aber zuerst wegen illegalen Aufenthalts ins
Gefängnis gekommen. Danach habe die Familie wieder zusammen
gefunden und in den folgenden drei Jahre seien sie an verschiedenen
Orten in Österreich untergebracht worden. Ihre Asylgesuche seien jedoch
abgelehnt worden, weshalb sie von Österreich in die Schweiz gereist
seien. Auf Nachfrage gaben sie an, in Polen hätten sie damals noch
keinen Entscheid erhalten.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer
habe im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt, weil es um
die Unabhängigkeit von Russland gegangen sei und weil seine Familie
zum gleichen Stamm wie der damalige Präsident Dudajew gehört habe.
Er sei deswegen im Jahre 2004 und nochmals im Jahre 2005 von
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maskierten Männern in Uniform von zuhause abgeholt und beide Male
schwer misshandelt worden. Bei der ersten Mitnahme sei er fast zu Tode
geprügelt und danach wie Müll am Strassenrand entsorgt worden, er
habe jedoch überlebt. Wer ihn damals mitgenommen habe – Russen
oder Tschetschenen – wisse er nicht. Bei der zweiten Mitnahme sei er
zusammengeschlagen und zur Mitarbeit mit den Behörden aufgefordert
worden. Zu dieser Zeit seien fast alle seine Freunde bereits
verschwunden oder tot gewesen, und nachdem er die Namen aller habe
nennen müssen, die ihm von früher als Rebellen bekannt gewesen seien
oder denen er je geholfen habe, habe er sich schliesslich auch zur
geforderten Zusammenarbeit verpflichtet. Er sei danach tatsächlich
wieder auf freien Fuss gesetzt worden, worauf er jedoch nicht mit den
Behörden zusammengearbeitet, sondern sich während der nächsten zwei
Jahre unter anderem in Inguschetien versteckt gehalten habe. In diesen
zwei Jahren sei er wiederholt zuhause bei seiner Frau und auch bei
Verwandten gesucht worden. Dabei hätten nicht die russischen, sondern
die tschetschenischen Behörden nach ihm gesucht, da er dieser Seite als
Verräter gelte. Der Beschwerdeführer sei unentdeckt geblieben, jedoch
sei es zu Übergriffen auf die Beschwerdeführerin gekommen, namentlich
im Frühjahr 2007. Da schliesslich keine Aussicht auf eine Verbesserung
bestanden habe und der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die Kinder
vor erneuten Übergriffen habe schützen wollen, habe er sich
entschlossen, mit seiner Familie die Heimat zu verlassen. Daneben
brachten die Beschwerdeführenden vor, während des Krieges habe ihr
mittleres Kind am Bein schwerste Brandverletzungen erlitten, als ihr Haus
bombardiert worden sei. Das Kind sei traumatisiert und brauche
psychiatrische Behandlung. Zudem hätten alle Kinder bis heute vor jedem
Menschen in Uniform panische Angst. Der Beschwerdeführer habe
aufgrund der erlittenen Schläge keine Zähne mehr, er sei in Österreich in
psychiatrischer Behandlung gewesen und er sei ständig auf Medikamente
angewiesen. Die Familie könne wegen seines Zustandes kein normales
Leben mehr führen. Auch die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich
angeschlagen, da sie in ständiger Angst lebe sowie an Kopfschmerzen
und psychischen Problemen leide. Als Beweismittel reichten die
Beschwerdeführenden eine umfangreiche Sammlung an medizinischen
Berichten aus Österreich sowie Unterlagen zu ihrem österreichischen
Asylverfahren ein. Heimatliche Papiere legten sie nicht vor, wobei sie
übereinstimmend angaben, der Beschwerdeführer habe vor einigen
Monaten während eines epileptischen Anfalls seine Tasche und damit
ihre heimatlichen Papiere verloren.
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Aufgrund der Angaben zu ihrem Reiseweg sowie ihrer Verzeichnung in
der EurodacDatenbank wurde den Beschwerdeführenden vom BFM
eröffnet, dass mutmasslich Polen oder Österreich für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb
gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde. Der
Beschwerdeführer brachte in der Folge vor, er würde gerne nach
Österreich zurückkehren, wenn er mit seiner Familie dort bleiben könne.
Nach Polen könne er hingegen nicht, da er dort dieselben Probleme wie
in Tschetschenien habe. Auch die Beschwerdeführerin brachte vor, sie
würde gerne nach Österreich zurückkehren, da sie dort drei Jahre gelebt
habe. Wenn die dortigen Behörden sie aufnehmen würden, gehe sie
dorthin zurück. Nach Polen würde sie hingegen nie zurückkehren,
sondern lieber sterben.
B.
Am 24. September 2010 sandte das BFM – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden an Österreich. Von österreichischer Seite wurde
dem BFM in der Folge am 1. Oktober 2010 mitgeteilt, dem Ersuchen um
eine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) werde nicht zugestimmt, da im
Falle der Beschwerdeführenden von der Zuständigkeit Polens
auszugehen sei. Dabei wurde ausgeführt, die polnische DublinBehörde
habe bereits am 21. Mai 2010 einer Übernahme (recte: Wiederaufnahme)
der Beschwerdeführenden zugestimmt, worauf deren Asylgesuche in
Österreich zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Polen
verfügt worden sei. Die Überstellung nach Polen sei am 9. Juni 2010
erfolgt. Der Antwort lag die erwähnte Zustimmungserklärung aus Polen
bei, in welcher von polnischer Seite eine seit dem 14. Januar 2008
rechtskräftige Ablehnung der Asylgesuche und Verweigerung eines
weiteren Verbleibs im Lande berichtet wurde.
Das BFM sandte in der Folge am 12. Oktober 2010 – wiederum nach den
Bestimmungen zur DublinIIVO – ein Ersuchen um Wiederaufnahme an
Polen. Diesem Ersuchen wurde von polnischer Seite mit Schreiben vom
14. Oktober 2010 ausdrücklich entsprochen.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2010 – eröffnet am folgenden Tag – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Polen an. Gleichzeitig, wurde den Beschwerdeführenden
eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
angesetzt, der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt und abschliessend festgehalten, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur
Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, gemäss der DublinIIVO sei Polen für die Durchführung der
Asylverfahren zuständig, da die Beschwerdeführenden erstmals in Polen
einen Asylantrag gestellt hätten und Polen mit Schreiben vom 14.
Oktober 2010 einer Übernahme (recte: Wiederaufnahme) der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO
ausdrücklich zugestimmt habe. Zwar sei vom Beschwerdeführer
vorgebracht worden, er habe in Polen die gleichen Probleme wie in
Tschetschenien. Im Falle von Drohungen oder Übergriffen von Seiten
Dritter könne er sich jedoch an die polnischen Behörden wenden. Damit
seien von den Beschwerdeführenden keine Gründe geltend gemacht
worden, welche gegen eine Rücküberführung nach Polen sprechen
würden. Abschliessend erklärte das Bundesamt die Wegweisung nach
Polen als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 17.
November 2010 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter und vorab per
Telefax – Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache ans BFM, verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen der
Beschwerdebegründung machten sie zur Hauptsache geltend, aufgrund
ihrer persönlichen Umstände habe das BFM aus humanitären Gründen
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch
zuständig zu erklären. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
E.
Nach Eingang der Beschwerde – mit Telefax vom am 18. November 2010
– ordnete das Bundesverwaltungsgericht vollzugshemmende
Massnahmen an (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
F.
Mit Eingabe vom 19. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden
eine aktuelle Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundeverwaltungsgerichts vom 23.
November 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Verfahrens ausgesetzt (Art. 107a AsylG), dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten entsprochen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf das
Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten
zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2010 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte eine Abweisung der
Beschwerde. Dabei gelangte das Bundesamt zum Schluss, aufgrund der
Akten lägen keine Gründe vor, um von einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Polen abzusehen und deren Asylgesuche
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO in der Schweiz materiell zu prüfen.
Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Am 15. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme und drei spezialärztliche Berichte zu den Akten. Darauf
wird
– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
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entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6
und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
2.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2. Nachdem die Beschwerdeführenden sowohl gemäss Verzeichnung
in der EurodacDatenbank als auch ihren eigenen Angaben ihren ersten
Asylantrag im europäischen Raum in Polen eingereicht haben, ist
gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum DublinVerfahren – neben
der DublinIIVO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) – grundsätzlich dieser
Staat für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig. Dem Ersuchen des
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BFM um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO) wurde von Polen ausdrücklich zugestimmt.
Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt.
3.
3.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
3.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle
von DublinVerfahren nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen,
ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO hätte Gebrauch machen müssen.
3.3. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO – auf welche
sich die Beschwerdeführenden berufen – kann die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen
Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig wäre
(Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich
dabei um eine KannBestimmung, die den Behörden einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die
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Überstellung nach den Bestimmungen der DublinIIVO das Refoulement
Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Garantien nach der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt II, SR 0.103.2) oder des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht
werden (vgl. zum Ganzen auch BVGE E7221/2009 E. 4.1 [Entscheid zur
Publikation bestimmt]).
4.
4.1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM mit der
Frage der Bestimmung der Zuständigkeit nach der DublinIIVO
auseinandergesetzt und sich zur Frage eines Selbsteintritts nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO nicht geäussert.
4.2. Im Rahmen der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor,
gemäss DublinIIVO wäre für ihr Asylverfahren wohl Polen zuständig,
aufgrund der gesamten Aktenlage respektive ihrer persönlichen
Umstände sei jedoch vom Recht auf Selbsteintritt aus humanitären
Gründen Gebrauch zu machen. Dabei machen sie in ihrer Eingabe unter
anderem geltend, im Falle einer Rückführung nach Polen drohe ihnen
dort eine Abschiebung nach Tschetschenien, wo sie mutmasslich erneut
Verfolgung und Folter zu gewärtigen hätten. Zur Hauptsache berichten
sie über massive gesundheitliche Probleme und insgesamt schwierige
persönliche Umstände, aufgrund welcher auf eine Wegweisung nach
Polen zu verzichten und ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen in der
Schweiz zu behandeln sei. Dabei berichten sie vorab über die Umstände
ihrer Rückführung von Österreich nach Polen: Sie seien am 9. Juni 2011
– nach drei Jahren Aufenthalt in Österreich – mit einem Bus an die
polnische Grenze gebracht und der polnischen Polizei übergeben
worden, welche sich jedoch nicht um sie gekümmert, sondern sie auf die
Strasse gestellt habe. Sie hätten sich deshalb selbständig ins
Auffanglager Y._______ begeben, wo man ihnen jedoch erklärt habe,
aufgrund ihres dreijährigen Aufenthalts in Österreich hätten sie ihr Recht
auf einen Verbleib im Lager verwirkt. Von zwei anwesende Ärzten sei
dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden, die von ihm benötigen
Medikamente könnten ihm nicht zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund
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dieser Umstände hätten sie sich zum Bahnhof von Warschau begeben,
wo sich ein Landsmann ihrer angenommen habe. Nachdem dieser Mann
bei Landsleuten Geld für sie gesammelt und ihre Ausreise organisiert
habe, seien sie von Polen nach Österreich zurückgekehrt, von wo sie in
die Schweiz gereist seien. Nach diesen Schilderungen zu ihrem
Aufenthalt in Polen bringen sie zu ihren persönlichen Umständen vor, der
Beschwerdeführer werde zurzeit aufgrund seiner schlechten psychischen
Verfassung … [in einer psychiatrischen Klinik] ambulant behandelt, und
unter Verweis auf die aktenkundigen Arztberichte aus Österreich führen
sie an, er leide an einer posttraumatischen Behandlungsstörung sowie an
einer Hepatitis C. Da die Hepatitis C in Österreich nicht zu Ende
behandelt worden sei und bei ihm aktuell erhöhte Leberwerte festgestellt
worden seien, sei von einem Rückfall auszugehen. Im Weiteren sei auch
der psychische Zustand der Beschwerdeführerin besorgniserregend,
welche in der Heimat frauenspezifische Nachstellungen erlitten habe,
über die sie ihrem Ehemann aber nichts berichtet habe. Eines der Kinder
sei in der Vergangenheit bei einem Bombardement am Bein schwer
verletzt worden und alle Kinder seien bis heute verängstigt. In der
Schweiz seien die drei Kinder mittlerweile eingeschult worden. Unter
Verweis auf die Jahresberichte 2007 2010 von Amnesty International
(AI) zur Frage der Behandlung von Asylsuchenden in Polen führen sie in
der Folge an, es sei davon auszugehen, dass sie als traumatisierte und
gesundheitlich schwer angeschlagene Menschen in Polen keine
hinreichende medizinische psychologische Unterstützung erhalten
würden. Gemäss den AIBerichten würden sie zudem in Polen als nicht
anerkannte Flüchtlinge von Integrationsmassnahmen ausgeschlossen
und die Kinder hätten dort auch keinen Zugang zur Schule.
Abschliessend brachten die Beschwerdeführenden vor, sie und vor allem
die Kinder würden unter der bereits seit über drei Jahren unsicheren
Situation sehr leiden.
4.3. In seiner Vernehmlassung hält das BFM vorab fest, im Verfahren
nach der DublinIIVO werde davon ausgegangen, dass sich jeder
Mitgliedstaat an seine völkerrechtlichen Verpflichtung halte und
Asylsuchenden insbesondere effektiven Schutz vor Rückschiebung im
Sinne des NonRefoulementPrinzips gewähre. Den
Beschwerdeführenden gelinge es alleine mit der Vorlage der bloss
allgemein gehaltenen Berichte nicht, diese Regelvermutung
umzustossen. Konkrete Hinweise darauf, Polen würde sich in ihrem Falle
nicht an seine Verpflichtungen halten, lägen damit nicht vor. Betreffend
die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden führt das
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Bundesamt im Anschluss daran aus, es sei in allen DublinStaaten eine
adäquate Versorgung aller Krankheitsbilder vorhanden, weswegen – wie
vom Bundesverwaltungsgericht bereits in einem anderen Verfahren
aufgezeigt – im Einzelfall nicht zu prüfen sei, ob ein bestimmtes
Krankheitsbild angemessen behandelt werden könne oder nicht. Der
Zugang zu einer angemessenen Behandlung sei in Polen jedenfalls
sichergestellt, nachdem das Land die europäische Aufnahmerichtlinie,
laut welcher im Falle von Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit
einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind,
vollständig umgesetzt habe. Ausserdem sei bei medizinischen Gründen
nur im Falle von ganz aussergewöhnlichen Umständen – nur bei
Vorliegen eines "real risk" im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK – vom
Wegweisungsvollzug abzusehen. Für die Frage der Überstellung nach
Polen sei daher einzig die Transportfähigkeit der Beschwerdeführenden
massgebend, welche aufgrund der Akten gegeben sei, womit sie ihre
weitere medizinische Behandlung in Polen in Anspruch nehmen könnten.
Demzufolge lägen keine Gründe gegen eine Überstellung und für einen
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO vor.
4.4. In ihrer Stellungnahme führen die Beschwerdeführenden vorab an, in
dem vom BFM zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei
keineswegs ausgeführt worden, bei einer Wegweisung in einen Dublin
Staat bedürfe es im Falle von medizinischen Problemen keiner
Einzelfallprüfung. In der Folge bestreiten sie die vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend das Vorhandensein eines hinreichenden
Behandlungsangebotes in Polen. Vielmehr dürfe als allgemein bekannt
gelten, dass es um das polnische Gesundheitssystem schlecht bestellt
sei und nicht einmal die eigenen Staatsangehörigen genügend betreut
würden, geschweige denn Asylsuchende. Unter Vorlage von drei
fachärztlichen Berichten … [eines kantonalen Spitals] führen sie im
Anschluss daran aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen
Hepatitis C sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung,
welche derzeit … [in einer psychiatrischen Klinik] behandelt werde. Auch
die Beschwerdeführerin stehe dort in Behandlung, und es stehe ausser
Frage, dass die Beschwerdeführenden auf diese Behandlung
angewiesen seien und sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer
Wegweisung nach Polen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
drastisch verschlechtern würde. Da die dringend benötigte medizinische
Hilfe in Polen nicht gewährleistet sei, was einem Verstoss nach Art. 3
EMRK gleichkommen, sei ausnahmsweise vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen. Daneben bringen die
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Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme nochmals vor,
anlässlich ihrer Rückführung aus Österreich habe sich im Lager
Y._______ gezeigt, dass Polen nicht gewillt sei, ihnen medizinische Hilfe
anzubieten und sie in das Asylverfahren aufzunehmen, und sie machen
namentlich das Vorliegen schwierigster persönlicher Verhältnisse und
daraus folgend ein besonderes Schutzbedürfnis geltend. Da beide
Elternteile schwer angeschlagen und die bisherige Fluchtgeschichte auch
an den drei minderjährigen Kinder nicht spurlos vorbeigegangen sei,
seien sie als besonders verletzliche Personen anzuerkennen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E7221/2009 vom
10. Mai 2011 (zur Publikation vorgesehen) – ein Urteil betreffend eine
tschetschenische Familie – einlässlich mit der Frage der Zulässigkeit der
Wegweisung in den DublinStaat Polen auseinandergesetzt. Dabei hat
das Bundesverwaltungsgericht zum einen die Annahme der
grundsätzlichen Verlässlichkeit des polnischen Asylverfahrens bestätigt
(vgl. a.a.O. E. 6), zum andern hat es sich namentlich mit der Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vor dem Hintergrund
schwerwiegender medizinischer Probleme auseinandergesetzt. In dieser
Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass in
Polen die medizinische Versorgungslage für Asylsuchende gerade im
psychiatrischpsychologischen Bereich ungenügend ist. Im beurteilten
Fall wurde jedoch – trotz der mangelhaften Versorgungslage – die hohe
Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK als nicht erreicht erkannt,
weshalb das BFM nicht aufgrund übergeordneten Völkerrechts
verpflichtet gewesen sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten
(vgl. zum Ganzen BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 7).
5.2. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen besteht auch
im vorliegenden Verfahren kein hinreichender Anlass zur Annahme, den
Beschwerdeführenden drohe in Polen ein Verstoss gegen das
flüchtlingsrechtliche RefoulementVerbot, und es ist im Weiteren auch
nicht zu schliessen, sie wären in Polen – im Sinne eines "real risk" – von
menschenrechtswidriger Behandlung bedroht. In erstgenannter Hinsicht
muss zwar aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien von Polen am 14. Januar
2008 rechtskräftig abgewiesen worden, also zu einem Zeitpunkt, als sich
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die Beschwerdeführenden schon längere Zeit in Österreich befanden.
Gleichzeitig ist auch nicht auszuschliessen, dass im Lager Y._______
versucht wurde, den Beschwerdeführenden den erneuten Zugang zum
polnischen Asylverfahren zu erschweren, indem sie dort einfach wieder
weggeschickt wurden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände
besteht jedoch kein hinreichender Anlass zur Annahme, den
Beschwerdeführenden würde der erneute Zugang zum polnischen
Asylverfahren alleine aufgrund ihres Aufenthalts in einem anderen Dublin
Staat auf Dauer verwehrt, womit sie von einer ordentlichen Prüfung ihrer
Asylgesuche ausgeschlossen wären. Vor dem Hintergrund der Annahme
der grundsätzlichen Verlässlichkeit des polnischen Asylverfahrens ist
vielmehr zu schliessen, dass ihnen – nötigenfalls unter Inanspruchnahme
rechtlichen Beistandes – ein Zugang zum polnischen Asylverfahren
weiterhin möglich wäre. In zweitgenannter Hinsicht ist zwar – wie
namentlich nachfolgend aufgezeigt – vom Vorliegen schwerwiegender
medizinischer Probleme auszugehen, und zwar gerade im psychiatrisch
psychologischen Bereich, in welchem in Polen kein hinreichendes
Behandlungsangebot besteht. Entsprechend der Schlüsse im vorstehend
zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch alleine von
daher die Schwelle zur Annahme eines Verstosses gegen das
menschenrechtliche RefoulementVerbot nach Art. 3 EMRK nicht
überschritten.
5.3. Eine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen,
besteht nach vorstehenden Feststellungen nicht. In dieser Hinsicht sind
die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Im Übrigen greift der
Entscheid des BFM aber – wie nachfolgend aufgezeigt – zu kurz.
5.4.
5.4.1. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt – wie bereits oben erwähnt (E. 3.3) –
die Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen. Da
es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine KannBestimmung handelt,
verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen
Ermessensspielraum. Das Bundesamt geht daher fehl, wenn es im
Rahmen seiner Vernehmlassung im Wesentlichen dafür hält, es gebe nur
einerseits die Überstellung der Asylsuchenden an den für sie zuständigen
Staat oder andererseits die Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt, weil
die Überstellung gegen übergeordnetes Recht verstossen würde. Auch
ausserhalb von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die
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Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines
Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das
Zuständigkeitssystem der DublinIIVO nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu
namentlich BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.1 [mit weiteren
Hinweisen]).
5.4.2. Im Falle der Beschwerdeführenden ist – wie von diesen zu Recht
geltend gemacht – von einer insgesamt schwerwiegenden psychischen
Schädigung mit erheblichem Krankheitswert auszugehen. Namentlich
betreffend den Beschwerdeführer wurden drei fachärztliche Berichte …
[in eines kantonalen Spitals] zu den Akten gereicht, wobei im Bericht …
[der psychiatrischen Klinik] vom 5. Oktober 2010 zur Hauptsache über
das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung,
eine signifikante depressive Entwicklung im Sinne einer mittelgradigen bis
schweren Depression, einer Panikstörung mit Agoraphobie und von
Schlafstörungen mit Verdacht auf ein RestlessLegsSyndrom berichtet
wird, welche mit einer Kombination mehrerer antidepressiver
Medikamente (in teils hoher Dosierung) behandelt werden. Daneben wird
in zwei Berichten der Inneren Medizin … vom 11. Oktober 2010 und 5.
November 2010 insbesondere über das Vorliegen einer chronischen
Hepatitis CInfektion berichtet. Die Schlüsse … [der psychiatrischen
Klinik] wurden von Fachpersonen gezogen, an deren Qualifikation nicht
zu zweifeln ist. Dies allerdings aufgrund einer relativ kurzen
Untersuchungsphase. Sie decken sich jedoch mit den von den
Beschwerdeführenden aus Österreich vorgelegten Berichten, welche sich
auf eine mehrjährige Behandlungszeit und intensive Abklärungen stützen.
Insgesamt ist von einer schweren und behandlungsbedürftigen
psychischen Schädigung des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar sind
im Rahmen des DublinVerfahrens die Gesuchsgründe asylsuchender
Personen nicht einer näheren Prüfung zu unterziehen, aufgrund der
Akten ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung – trotz deren summarischen Charakters – mit einer
grossen persönlichen Betroffenheit über erlittene Misshandlungen
berichtet hat, welche den Grund für seine heutige Schädigung darstellen
würden. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde eine … [in der
gleichen psychiatrischen Klinik] laufende Behandlung geltend gemacht,
jedoch keine entsprechenden Beweismittel respektive fachärztlichen
Berichte vorgelegt. Immerhin wurden im erstinstanzlichen Verfahren
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Berichte aus Österreich vorgelegt. In Berichten vom 2. und 3. November
2009 wird von einem Internisten (nach einer Untersuchung körperlicher
Beschwerden) auf eine akute Belastungsreaktion bei bestehender
Depression geschlossen, wie auch auf einen psychologischen
Behandlungsbedarf der Grunderkrankung. In Schreiben vom 30. Januar
2008 und vom 8. Juli 2008 wird von einem Psychologen über das
Vorliegen einer schweren Anpassungsstörung sowie einer chronifizierten
posttraumatischen Belastungsstörung berichtet. Diesen Berichten
betreffend die Beschwerdeführerin – welche nicht durchwegs von
Fachpersonen erstellt wurden – ist ein deutlich geringeres Gewicht
beizumessen, als den qualifizierten Berichten betreffend ihren Ehemann.
Von fachärztlicher Seite liegt betreffend die Beschwerdeführerin einzig
ein Rezept vom 30. Juni 2010 vor (ausgestellt von einer Fachärztin für
Psychiatrie und Neurologie). Die dort verzeichnete Medikation spricht
jedoch wiederum sehr klar für das Vorliegen namentlich einer akuten
Angststörung. Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin anlässlich
der Kurzbefragung – trotz deren summarischen Charakters – mit einer
grossen persönlichen Betroffenheit über namentlich im Frühjahr 2007
erlittene Misshandlungen respektive Übergriffe auf die körperliche
Integrität berichtet, wie auch den Umstand, dass sie nicht in der Lage sei,
davon ihrem Mann zu berichten.
5.4.3. Alleine die Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung stellt
keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen. Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller
relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe
zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch
erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen
anderen DublinStaat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und
auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die
gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische
Verfassung einer asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2009 E. 8.2 [mit weiteren Hinweisen]).
Vorliegend ist zu schliessen, dass sich namentlich der Zustand des
Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung deutlich verschlechtern
dürfte, da dort eine Fortsetzung unter anderem der medikamentösen
Behandlung aufgrund der Schwächen des polnischen Asylsystems
gefährdet ist. Inwieweit er aufgrund seiner Erkrankungsbildes einer
Therapie zugänglich ist, erscheint dabei offen, jedoch ist mit
hinreichender Sicherheit davon auszugehen, er – aber auch die
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Beschwerdeführerin – seien auf ein stabiles Umfeld angewiesen, damit
es nicht zu einer sprunghaften Verschlechterung des Zustandes kommt.
Ein solches Umfeld ist in Polen nicht gegeben. Vorliegend kommt
insbesondere hinzu, dass sich der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer drei minderjährigen Kinder
befinden, welche sich bereits seit Jahren mit dem überaus schlechten
Zustand ihrer Eltern konfrontiert sehen (vgl. dazu bspw. die gutachterliche
Stellungnahme aus Österreich vom 20. August 2009 [S. 1 Mitte]).
Nachdem die Beschwerdeführenden über drei Jahre in Österreich waren,
womit sich die Kinder schon während längerer Zeit im deutschsprachigen
Raum aufhalten, lebt die Familie nunmehr seit Mitte Februar 2011
selbständig in … [einer deutschsprachigen Ortschaft]. Es darf davon
ausgegangen werden, dass die Kinder dort ordentlich eingeschult wurden
und zumindest in der Schule einen stabilen Rahmen gefunden haben. Für
sich alleine wäre dieser Umstand nicht bedeutend, im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung ist er aber miteinzubeziehen.
5.4.4. Das Vorliegen humanitärer Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist
im vorliegenden Fall – aufgrund von Hinweisen auf eine schwere und
behandlungsbedürftige psychische Schädigung des Beschwerdeführers,
bei Vorliegen von Hinweisen auf massive Gewalterfahrungen in der
Heimat, aufgrund von Hinweisen auf eine Schädigung auch der
Beschwerdeführerin, sowie unter Berücksichtigung der in Polen kaum
erhältlichen Behandlung und schliesslich namentlich der Interessen der
drei minderjährigen Kinder – im Sinne einer Gesamtwürdigung der
besonderen Umstände zu bejahen.
5.5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den ihm nach Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 zustehenden Ermessenspielraum zu Unrecht nicht
ausgeschöpft. Aufgrund der Beschwerdevorbringen sowie der gesamten
Aktenlage ist vom Vorliegen humanitärer Gründe auszugehen, welche
eine Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht in
Polen, sondern in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen respektive
insgesamt als angezeigt erscheinen lassen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, in Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO Gebrauch zu machen.
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7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten des BFM
eine Parteientschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dabei ist der Aufwand des Rechtsvertreters mangels
Vorliegens einer Kostennote abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie der Akten auf insgesamt
Fr. 600.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. November 2010 wird aufgehoben und die
Sache wird zur neuen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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