B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8044/2016
law/bah
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad,
Advokatur Gartenhof,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Aufenthalt in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 28. Januar 2013 verliess und am 26. Februar 2013 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel vom 25. März 2013 erklärte, er habe in Nepal einem
„Schlepper“ seit etwa einem Jahr Personen vermittelt, die in andere Länder
hätten reisen wollen, wobei er einen monatlichen Verdienst von 20000 bis
50000 Rupien erzielt habe,
dass er zwei Monate vor seiner Ausreise zehn Personen vermittelt habe,
die bezahlt hätten, worauf sich der „Schlepper“ mit dem Geld abgesetzt
habe,
dass diese Leute das Geld hätten zurückhaben wollen und auf der Suche
nach ihm (dem Beschwerdeführer) seien,
dass sie einige Male friedlich mit ihm gesprochen hätten, er den „Schlep-
per“ aber nicht gefunden habe, weshalb er nun Probleme habe, und die
Leute ihn umbringen wollten,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Mai 2014 präzi-
sierend ausführte, er habe seit 2007 für einen „Agenten“ Leute zusammen-
gebracht, die im Ausland lebten, wofür er eine Provision erhalten habe,
dass er dem „Agenten“ monatlich fünf bis zehn Leute vermittelt und 20000
bis 50000 pro Person erhalten habe,
dass der Agent von Studenten Geld kassiert und sich danach abgesetzt
habe, weshalb die Leute zu ihm gekommen und ihn geschlagen hätten,
dass die Leute in C._______ in einem Hotel untergebracht gewesen seien,
er die Rechnung dafür beglichen habe, aber nicht in der Lage gewesen sei,
den Leuten das Geld zurückzuerstatten,
dass er den „Agenten“ mehrmals gesucht, jedoch nicht gefunden habe,
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dass die Leute ihn nach Neuigkeiten gefragt und ihn zweimal geschlagen
hätten (einmal in C._______ und einmal in D._______), weshalb er ein
Spital aufgesucht habe,
dass sie ihn mit dem Tod bedroht hätten, während sie ihn geschlagen hät-
ten,
dass er bei den Behörden keine Anzeige erstattet habe, weil er sich vor
diesen gefürchtet habe, da der „Agent“ überall gute Beziehungen gehabt
habe,
dass auch fünf der geprellten Kunden einen Onkel gehabt hätten, der bei
der Polizei gearbeitet habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. November 2016 – eröffnet am 25. November 2016 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung
verfügte,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP und der Anhörung vonei-
nander abweichende Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit für den Agenten
und seinem Verdienst gemacht,
dass er auch nicht übereinstimmend geschildert habe, wo er von den ge-
prellten Kunden gesucht worden sei und wie er davon erfahren habe,
dass er bei der BzP nicht erwähnt habe, er sei von den Kunden geschlagen
worden,
dass er nicht übereinstimmend angegeben habe, ob er in den letzten 15
Tagen vor seiner Ausreise in seinem Dorf gewesen sei oder nicht,
dass er bei der BzP gesagt habe, er habe in den letzten vier Jahren vor
seiner Ausreise an verschiedenen Orten gelebt, während er bei der Anhö-
rung geäussert habe, er habe seit 2009 in D._______ gelebt,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
27. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuerli-
chen Befragung und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnen-
den als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass einleitend festzuhalten ist, dass die Identität des Beschwerdeführers
bis heute nicht feststeht, da er keine Identitätspapiere einreichte, und den
Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er sich bemüht hätte, solche zu
beschaffen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen hat, der Beschwerdeführer habe zu seinen Lebensumständen
(Wohnsitz, Aufenthalt seiner Familie) und seiner beruflichen Tätigkeit
(Dauer seiner Tätigkeit für den Agenten, Verdienst) voneinander abwei-
chende Angaben gemacht,
dass auch die Feststellung der Vorinstanz zutreffend ist, er habe die Prob-
leme, die er mit den vom Agenten geprellten Kunden gehabt habe, nicht
übereinstimmend dargestellt, gab er doch bei der BzP an, diese hätten
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friedlich mit ihm gesprochen (vgl. act. A4/11 S. 7), während er bei der An-
hörung vorbrachte, sie hätten ihn geschlagen (vgl. act. A15/15 S. 7 f.),
dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, die geprellten Kunden hät-
ten ihn im Restaurant, in dem er sich immer wieder aufgehalten habe, ge-
sucht, und er habe zufällig gesehen, dass sie ihn in C._______ im (…)
gesucht hätten (vgl. act. A4/11 S. 7),
dass er bei der Anhörung erklärte, er habe erfahren, dass die Kunden ihn
auch in seinem Dorf gesucht hätten (vgl. act. A15/15 S.9),
dass er bei der BzP angab, er habe in C._______ Probleme mit den Kun-
den gehabt und sei dort von ihnen angesprochen und gesucht worden (vgl.
act. A4/11 S. 7), während er bei der Anhörung sagte, er sei in C._______
von Kunden und deren Kollegen geschlagen und auch in D._______ an-
gegriffen worden, da einige der Kunden auch dort gewesen seien (vgl. act.
A15/15 S. 8),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorerst geltend machte, er
habe wegen den Übergriffen keine Anzeige erstattet, weil der Agent gute
Verbindungen zu den Behörden gehabt habe, und danach vorbrachte,
auch fünf der geprellten Kunden hätten Verwandte gehabt, die bei der Po-
lizei gearbeitet hätten (vgl. act. A15/15 S. 8 f.),
dass die Erwägungen des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, somit zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Anschluss an die Einleitung
angab, er verstehe den Dolmetscher gut, und nach Abschluss der Befra-
gung sagte, er habe diesen sehr gut verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 und
8),
dass seine Erklärung zu Beginn der Anhörung, er habe bei der BzP nicht
alles verstanden und er habe Angst gehabt (vgl. act. A15/15 S. 2), nicht zu
überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP zweimal versicherte, den Dolmet-
scher (sehr) gut zu verstehen und nicht ersichtlich ist, weshalb er aus Angst
unzutreffende Angaben über seine Arbeitstätigkeit und die ihm angeblich
daraus erwachsenen Probleme hätte machen sollen,
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dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Protokolle seien
sprachlich teilweise mangelhaft abgefasst worden, zwar zutrifft, dies indes-
sen die vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlichen
und ungereimten Angaben nicht zu relativieren vermag,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erfasst ist,
weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur erneuten Befragung und Entscheidung abzuweisen ist,
dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
wertete, weshalb es diese nicht auf ihre (theoretische) asylrechtliche Rele-
vanz hin prüfen musste, womit entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor-
liegt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen deren Unglaub-
haftigkeit asylrechtlich nicht relevant wären, da die Motivation für die aus-
gestossenen Drohungen der sich um ihr Geld geprellt Fühlenden in keinem
der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen) gelegen hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet wur-
den,
dass unbesehen der Frage der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführer im Falle von Drohungen durch Privatperso-
nen sich an die heimatlichen Behörden wenden und diese um Schutz er-
suchen könnte, wobei der Hinweis in der Beschwerde, die Korruption sei
in Nepal sehr hoch nicht zur Annahme führen kann, ihm würde behördlicher
Schutz verwehrt, falls er darum nachsuchen würde, weshalb selbst bei
Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme
vorlägen, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr nach Nepal
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Nepal nicht auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, zumal dort
keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass auch individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes we-
gen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze
indes an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass – wie bereits vorstehend festgestellt – die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststeht und seine Angaben zu seiner persönlichen und be-
ruflichen Situation ungereimt und teilweise widersprüchlich sind,
dass er seinen eigenen Angaben gemäss über eine durchschnittliche
Schulbildung und einige Berufserfahrung verfügt, und vor seiner Ausreise
in der Lage war, sich und seiner Familie eine gute Existenz zu sichern,
dass in seinem Heimatland seine Ehefrau und seine beiden Söhne sowie
mehre Tanten und Onkel leben, die ihm bei seiner sozialen und beruflichen
Reintegration unterstützend zur Seite stehen können,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass es sich demnach erübrigt, die Einreichung der angekündigten Belege
für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: