B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8045/2015
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er-
gab, dass er am 28. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht
hatte,
dass am 13. November 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
gewährt wurde und er dazu im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Bulgarien
gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben,
dass er respektive seine Freunde geschlagen und bedroht worden seien,
dass er fünf Tage im Gefängnis gewesen sei,
dass er (nur) zu seinem Reiseweg befragt worden sei und keine Möglich-
keit gehabt habe, noch etwas anderes zu erzählen,
dass die Menschen in Bulgarien sehr schlecht behandelt würden,
dass dem Beschwerdeführer an der BzP auch das rechtliche Gehör zu all-
fälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde und er dies-
bezüglich erklärte, er sei psychisch krank und habe deswegen Magenprob-
leme bekommen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am 7. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit arabischer For-
mularbeschwerde vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei – gemäss der deutschen Version der
Formularbeschwerde (vgl. /hilfe/informationsblaet-
ter.html, abgerufen am: 14.12.2015) – in materieller Hinsicht beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren – in
deutscher Sprache – im Wesentlichen anführte, die Registrierung in Bul-
garien sei unter menschenunwürdigen Verhältnissen zustande gekommen,
dass er und seine Freunde von den bulgarischen Beamten angeschrien,
gedemütigt, geschlagen und sogar mit Hunden bedroht worden seien, wo-
bei einer seiner Freunde gebissen worden sei,
dass die "allgemeine Behandlung", die sie in Bulgarien erhalten hätten,
sehr "feindlich" gewesen sei,
dass er psychisch angeschlagen sei und nur schon aus Angst und Schock
nicht nach Bulgarien zurückgehen wolle,
dass sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Rechtsbegehren nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst sind, auf das Einfordern einer Übersetzung
jedoch ausnahmsweise verzichtet werden konnte, nachdem dem Gericht
die deutschsprachige Version der Formularbeschwerde bekannt und da-
von auszugehen ist, die Rechtsbegehren in der arabischen und der deut-
schen Version stimmten überein,
dass somit auf die frist- und – als formgerecht eingereicht zu erachtende –
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2015 in Bulgarien um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 16. November 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. No-
vember 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Bulga-
rien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, festzuhalten
ist, dass die Dublin-Staaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Ein-
richtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwe-
cke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende
Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-
staaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Än-
derung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäi-
schen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im
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Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl.
L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) verpflichtet sind, unter
anderem von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich weiterhin illegal
dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Anfang an in die
Schweiz wollte, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens än-
dert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
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dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchen-
den in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss
gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell
von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrecht-
erhalten lasse,
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des
BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H.),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Behandlung in Bul-
garien beziehungsweise mit seinen Beschwerdevorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass er allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die
bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass insbesondere kein konkreter Grund für die Annahme besteht, er wer-
de in Bulgarien nicht zu seinen Asylgründen befragt,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sodann aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es be-
stehe für den Beschwerdeführer in Bulgarien konkret die Gefahr einer er-
neuten – geschweige denn die Grenze der Rechtmässigkeit überschreiten-
den – Inhaftierung,
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dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedro-
hungen oder Übergriffen durch Dritte oder bulgarische Beamte an die bul-
garischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann,
dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers be-
treffend der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden offensicht-
lich nicht zutrifft,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon ausgeht, dass Bul-
garien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und den
in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nach-
kommt (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember
2015, E. 5.3.6.3 m.w.H.),
dass gemäss dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen
haben, dass Antragssteller die erforderliche medizinische Versorgung er-
halten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren ist,
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dass keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten nach
dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin
festgehalten werden kann, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten
keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich,
sondern nur Kopien des im Dublin-Verfahren üblichen Datentransfers in
den Mitgliedstaat Bulgarien enthalten sind,
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dass diese prozessualen Anträge deshalb abzuweisen sind, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: