Abtei lung IV
D-8047/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren D._______,
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. No-
vember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8047/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige arabischer Volks-
zugehörigkeit und (...) Glaubensrichtung aus F._______, verliessen
gemäss eigenen Angaben den Irak am 24. Januar 2008 und reisten
mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Auto und zu Fuss über den
G._______, die H._______ und unbekannte Länder am 21. Februar
2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im I._______ um Asyl
nachsuchten. Dort fand am 3. März 2008 die summarische Befragung
zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 27. März 2008
wurden die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den
Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführer, eine Mutter mit ihren beiden Kindern, brachten
vor, sie hätten in einem Haus in F._______ im Stadtteil J._______
gelebt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Haus habe ihnen
K._______ geschenkt, da ihr Ehemann ein wichtiges Mitglied der
L._______ gewesen sei und das Regime unterstützt habe. Sie selber
sei auch Mitglied der Partei gewesen, sei jedoch für diese nicht aktiv
tätig geworden. Da sie Lehrerin und somit Staatsangestellte gewesen
sei, sei die Mitgliedschaft für sie obligatorisch gewesen. Ihr Mann habe
als (...) gearbeitet (...). Nebenbei sei er als (...) tätig gewesen. Er sei
eine ausgewählte Vertrauensperson des Regimes gewesen. (...). Nach
dem Sturz des Regimes habe man angefangen, die Mitglieder der
L._______ umzubringen, und sie hätten in ständiger Angst gelebt. Sie
hätten zwar keine konkreten Probleme gehabt, aber man habe ihrem
Mann gesagt, dass er auch an die Reihe kommen würde. Zweimal
seien sie von zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht
worden. Am 15. Mai 2006 sei ihr Mann (...) von Terroristen getötet
worden. Sie hätten weiterhin in ihrem Haus gelebt und die
Beschwerdeführerin habe als Coiffeuse gearbeitet. Ungefähr ein Jahr
nach dem Tod ihres Mannes hätten sie einen Drohbrief von
Unbekannten, vermutlich von den (...), bekommen, welchem eine
Kugel beigelegen habe. Der Brief sei in ihrem Garten gelegen. Sie
seien aufgefordert worden, ihr Haus und die Region zu verlassen,
ansonsten würde sie das gleiche Schicksal ereilen wie ihr Mann. Im
Quartier, in welchem sie gelebt hätten, seien die M._______ in der
Mehrheit, lediglich zwei Familien hätten zu den O._______ gehört.
Innerhalb eines Tages seien elf Coiffeure getötet worden. Deswegen
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habe sie ihren Salon verkauft und bei sich zu Hause einen Salon
eingerichtet. Eines Tages seien bewaffnete Männer zu ihnen
gekommen und hätten behauptet, das Haus gehöre ihnen –
K._______ habe es ihnen weggenommen. Aus Angst vor den
Terroristen habe sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt, denn
es habe die Gefahr bestanden, dass die Kinder entführt worden wä-
ren, und habe fortan mit diesen bei einer Freundin gewohnt. Zudem sei
ihr Bruder, welcher Englischlehrer gewesen sei, seit 2004 verschwun-
den. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, das Land zu ver-
lassen. Bei einer Rückkehr müsste sie um ihr Leben und um dasjenige
ihrer Kinder fürchten.
Die Beschwerdeführer reichten weder einen Pass noch eine Identitäts-
karte ein. Zu ihren Reisepapieren befragt, gab die Beschwerdeführerin
an, sie habe ihre Identitätskarte bei einer Freundin zurückgelassen, da
ihr der Schlepper gesagt habe, es wäre besser, während der Reise
keine Identitätskarte auf sich zu tragen. Sie reichte Papiere ihres ver-
storbenen Ehemannes ein (Wohnkarte, Rationenkarte, Berufsaus-
weis). Überdies reichte sie den Drohbrief zu den Akten.
Die Kinder der Beschwerdeführerin machten geltend, die Mutter habe
einen Drohbrief bekommen, weshalb sie zu einer Kollegin ihrer Mutter
gegangen seien. In der Nachbarschaft sei ein Kind entführt und getötet
worden.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die
Asylgesuche ab und und ordnete die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der
Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
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ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer,
lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der
Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit die Fra-
gen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und
ihnen Asyl zu gewähren und ob die Wegweisung anzuordnen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat, festzuhalten, dass das
BFM die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, zwar
nicht prüfte, indessen auch keinen Vorbehalt in dem Sinne anbrachte,
mangels Asylrelevanz der Fluchtgründe werde darauf verzichtet, deren
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Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts besteht aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage kein Anlass, an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu zweifeln.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann.
6.2 Nach bestehender Rechtsprechung kann eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG zudem auch von nichtstaatlichen Ak-
teuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staaten-
praxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfä-
hig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es
kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen,
wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder
Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
7.
7.1 Das BFM sprach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigen-
schaft ab, da ihre Vorbringen die diesbezüglichen Anforderungen nicht
erfüllten. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, in ihrem (...)
Stadtteil J._______ seien die M._______ in der Mehrheit und nur sie
und eine andere Familie hätten den O._______ angehört. Sie seien
dann von den M._______ zum Verlassen des Hauses und des
Quartiers aufgefordert worden. Deswegen hätten sie ihr Haus
verlassen und bis zu ihrer Ausreise bei einer Kollegin in einem
anderen Quartier (...) gelebt. Ihr Haus werde jetzt von M._______
bewohnt. Damit müsse die Verfolgungssituation im Zentralirak bejaht
werden. Es sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
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Entscheid D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 festgehalten habe,
angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak vom Fehlen eines
staatlichen Gewaltmonopols auszugehen. Die Sicherheitskräfte seien
oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren. Die Milizen
unterhielten Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte oder seien
infiltriert. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen staatlicher und
nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich. Der gesamte Justiz-
und Sicherheitsapparat müsse insgesamt als nicht schutzfähig
erachtet werden. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur könne
auch die Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern. Die
Beschwerdeführer würden indessen lediglich Nachteile geltend
machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiteten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Per-
sonen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation beziehe sich lediglich auf den Zentralirak. Da sich die Be-
schwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug
in einen anderen Teil des Heimatlandes – vorliegend den Nordirak –
entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die staatlichen Behörden im Nordirak seien grundsätzlich
in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, wie das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil festgehalten habe. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden kein Profil besitzen, wel-
ches sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politi-
sche Gegner erscheinen liesse. Deshalb sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer bei den kurdischen Behörden effektiven Schutz
erlangen könnten.
7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, die
Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Irak von (...)
Milizen verfolgt und umgebracht werden. Es treffe nicht zu, dass ihnen
eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Das BFM be-
rücksichtige bei dieser Folgerung den – als unbestritten und glaubhaft
beurteilten – Umstand nicht, dass der frühere Ehemann der Beschwer-
deführerin (...) einflussreiches Mitglied der L._______ gewesen sei,
(...) aus diesem Grund ein Haus besessen (und wohl auch weitere
finanzielle und andere Privilegien genossen) habe und aus diesen
Gründen im Jahr 2006 von Unbekannten ermordet worden sei. Die
Beschwerdeführer würden deshalb entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ein Profil besitzen, das sie in den Augen der kurdischen
Behörden als potenzielle Gegner erscheinen liesse. Das BFM hätte
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den familiären Hintergrund und das Motiv der Vertreibung der
Beschwerdeführer mitberücksichtigen müssen, insbesondere den
Umstand, dass sie als nächste Familienangehörige eines (...) be-
sonderen Risiken ausgesetzt seien, sowie den Umstand, dass der
Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer (...) seit März 2003 zu
exponierten, gefährdeten Persönlichkeiten gehört habe und deswegen
gezielt umgebracht worden sei. Die Beschwerdeführer würden zudem
über keine familiären oder sonstigen Beziehungen zum Nordirak
verfügen. Sie seien arabischer Herkunft und hätten keinerlei
Beziehungen zum kurdischen Nordirak. Eine Niederlassung im
Nordirak sei unter diesen Umständen von vornherein nicht in Frage
gekommen, weshalb die Beschwerdeführer direkt ins Ausland
geflüchtet seien. Als allein stehende, verwitwete Frau mit zwei noch
minderjährigen Kindern, für die sie zu sorgen habe, und angesichts
des Umstands, dass sie ihr ganzes Vermögen und alle ihre bisherigen
Einkünfte verloren habe und über keine persönlichen, politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen im Nordirak verfüge, würde sie im
kurdischen Nordirak zweifellos in eine sehr schwierige Lage geraten.
Beim Versuch, sich dort niederzulassen, eine Wohnmöglichkeit zu
finden oder wieder ein Coiffeurgeschäft zu betreiben, wäre sie mit
unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert. Hinzu komme auch
noch die unterbrochene Schul- bzw. Berufsbildung der Kinder, welche
einer Lösung harre. Es wäre für sie bereits schwierig, einen kurdi-
schen Sponsor zu finden, der sich ihrer annähme und für sie gegen-
über den Behörden der Kurdistan Regional Government (KRG) garan-
tieren würde, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weder
Kapital noch irgendwelche Fachkenntnisse oder spezielle Berufserfah-
rungen mitbringen würden, welche einen Sponsor zu einer Garantieer-
klärung veranlassen könnten. Davon unabhängig könnten asylrelevan-
te Übergriffe vonseiten nicht-staatlicher Akteure, welche von der Ver-
gangenheit der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten und alte
Rechnungen begleichen wollten, auch im Nordirak nicht ausgeschlos-
sen werden. Als Zielperson für eine Racheaktion komme diesbezüglich
am ehesten der minderjährige Sohn E._______ in Frage. Wegen der
Eingliederungsprobleme wären die Beschwerdeführer mit hoher
Wahrscheinlichkeit gezwungen, den Nordirak ohne Perspektive eines
dauernden Verbleibs umgehend wieder verlassen zu müssen. Zu-
sammenfassend sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern
im Nordirak keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Be-
schwerdeführer asylrelevant, und insbesondere seien die Drohungen,
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welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, ernst zu nehmen. Aus
diesen Gründen seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
7.3
7.3.1 Vorliegend geht die Bedrohung der aus F._______ stammenden
Beschwerdeführer von (...) Milizen, also von privater Seite, aus. Geht
die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen können. Wie das
Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2008/12 festgehalten
hat, ist die Sicherheitslage im Zentralirak nach wie vor als instabil zu
bezeichnen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 S. 158 ff. und E. 6.8 S. 168),
und es ist angesichts der mangelnden Schutzinfrastruktur nicht davon
auszugehen, dass die irakischen Sicherheitskräfte fähig sind,
schutzbedürftige Personen im Zentralirak zu schützen, weshalb die
Frage, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch
schutzwillig wären, offen gelassen werden kann (vgl. a.a.O., E. 6.8
S. 168). Vor diesem Hintergrund ist, wie das BFM zutreffend erkannte,
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zentralirak asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wären und eine entspre-
chende Verfolgungsgefahr dort nach wie vor aktuell erscheint.
7.3.2 Es stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben
ist und ob die Beschwerdeführer einer solchen allenfalls innerstaatlich
hätten ausweichen können. Es muss deshalb geklärt werden, wie hoch
die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Verfolger die asylsuchenden Per-
sonen in einem anderen Gebiet verfolgt, um dann zu klären, ob dort
Schutz vor den befürchteten Nachteilen gefunden werden kann.
Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (...)
Milizen überregional relativ gut organisiert und landesweit vernetzt
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 f.). Hinzu kommt, dass gerade im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des (...) Widerstandes
Verbindungen zu staatlichen Sicherheitskräften bestehen können
(a.a.O.). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter festhält, sind die
Übergriffe gegen ehemalige (...)-Mitglieder in keiner Weise auf Bagdad
beschränkt, sondern sie weiteten sich auch auf andere Landesgebiete
aus (a.a.O., S. 174). Es ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, bzw. des Vaters der beiden Kinder, in den Fokus der
(...) Milizen gelangen könnten, zumal auch bekannt geworden ist, dass
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diese mit sogenannten „Todeslisten“ arbeiteten (vgl. hierzu die
Hinweise a.a.O.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
die vorgebrachte Verfolgung, an deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz
nicht gezweifelt hat, auch in anderen Gebieten des Iraks besteht.
7.3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus heutiger
Sicht die Möglichkeit hätten, in einem anderen Teil des Iraks, insbe-
sondere im Nordirak, Schutz zu finden. Es ist deshalb im Folgenden
auf die von der Vorinstanz erwähnte „Sicherheit“ im Nordirak einzuge-
hen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines subsidiären adäquaten
Schutzes vor Verfolgung sind insbesondere in Bezug auf die Fragen,
wer ausreichend Schutz gewähren kann und welche Art respektive
welcher Grad von Schutz ausreicht, um den Asylstaat von seiner völ-
kerrechtlichen Schutzverpflichtung zu entbinden, hoch anzusetzen
(vgl. hierzu BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, mit weiteren Hinweisen).
Betreffend die Definition des Schutzgewährers im Heimatland kann
vorab auf die bisherige, in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalterna-
tive entwickelte Praxis der ARK verwiesen werden. Diese hat unter an-
derem festgestellt, dass die in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) verwendete Formulierung „Schutz im Heimatstaat“ neben
dem engeren Wortsinn auch den Schutz durch einen Quasi-Staat bein-
halten kann, falls bei diesem – insbesondere aufgrund seiner ausge-
prägten Dauerhaftigkeit und Stabilität respektive der internationalen
Absicherung des Bestandes der Körperschaft – von einer besonders
ausgeprägten Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. EMARK 2000
Nr. 15). Diese Praxis ist auch bei privater Verfolgung in dem Sinne
weiterzuführen, als von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit
ausgegangen werden muss. Demnach muss die schutzgewährende
Körperschaft hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dau-
erhaftigkeit erfüllen (EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne als nicht
adäquat zu beurteilen wäre der Schutz eines örtlichen Clans oder ei-
ner örtlichen Miliz, wenn diese Gruppierung in dem Gebiet nicht die
anerkannte Autorität ist beziehungsweise wenn deren Kontrolle über
das Gebiet möglicherweise nur vorübergehend ist. Adäquater Schutz
kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt wer-
den, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneinge-
schränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen
Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusam-
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menhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungs-
weise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
23. Juli 2003, S. 6 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem publizierten Entscheid
in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die
staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in
der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grund-
sätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nöti-
genfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizei-
kräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das
Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilwei-
se durch die traditionelle Stammesjustiz konkurriert, trotzdem kann da-
von ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordpro-
vinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infra-
struktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen da-
mit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzge-
währer zu entsprechen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). Es bestehen
in Bezug auf die Schutzgewährung allerdings zahlreiche Unzulänglich-
keiten, welche insbesondere gegenüber Personen manifest werden,
welche von der durch die PUK und KDP definierten politischen Haupt-
richtung abweichen. Obschon sich auch die Menschenrechtslage
insgesamt, wie die Sicherheitslage, in den kurdischen Provinzen im
Nordirak besser darstellt als im Süd- und Zentralirak, ist das Risiko für
gewisse Bevölkerungsgruppen beträchtlich höher, mit den Sicherheits-
kräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder
diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden. Es kann, wie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 festhält, nicht davon aus-
gegangen werden, dass im Norden jedermann Zuflucht finden kann.
Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker kann jedenfalls nicht au-
tomatisch eine innerstaatliche Niederlassungsfreiheit und die Schutz-
gewährung durch die kurdischen Behörden vorausgesetzt werden
(BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 48). Es muss deshalb im Einzelfall geprüft
werden, ob die Betroffenen aufgrund ihrer konkreten Situation auch
effektiven Schutz erlangen können.
Ehemalige (...) sind seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht
einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S.
49 f.). So entziehen sich u.a. ehemalige (...) den (...) Tendenzen
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anderswo im Irak durch einen Wegzug in die kurdischen Gebiete, auch
wenn dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche
Gefühle auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle
bekannt, in welchen arabischen (...)-Mitgliedern in den kurdischen
Gebieten Zuflucht gewährt wurde (SFH, Irak: Rückkehrgefährdung
früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome Region
Kurdistan, 7. Dezember 2006; European Council on Refugees and
Exiles [ECRE], Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers
and Refugees in Europe, April 2007, S. 18). Aus Furcht vor
terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die
Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung allerdings
streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je
unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz
Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer
Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und in-
formiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über
allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann
eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der ent-
sprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund
verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern
eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (United Nations
High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 165 f.). In allen drei Provinzen - in Dohuk allerdings
nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine definitive
Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Be-
hörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisi-
ken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund
der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlas-
sung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewis-
se Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der
Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn
Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicher-
heitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl.
UNHCR, a.a.O., S. 167). In diesem Zusammenhang ist bei jeder
Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der
kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medien-
schaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber
Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der
Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist
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auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise
diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE 2008/4).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Be-
schwerdeführern um eine allein stehende, verwitwete Frau und zwei
junge Erwachsene handelt, die gemäss eigenen Angaben nicht über
verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügen, wel-
che ihnen bei der Einreise und der Niederlassung im Norden behilflich
sein könnten. Es kann angesichts dieser Umstände nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführer im Norden über eine Ge-
währsperson verfügen. Als Araber würden sie bei der Einreise in die
kurdischen Nordprovinzen einer strengen Kontrolle unterstehen und
hätten – da die Einreisebestimmungen infolge der massiven Einwan-
derung für Binnenflüchtlinge erschwert wurden – bei der Niederlas-
sung mit wenig Unterstützung vonseiten der Behörden zu rechnen. Zu-
dem gehörte die Beschwerdeführerin der L._______ an. Zwar war sie
ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied dieser Partei und sie sel-
ber kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschen-
rechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zu-
sammenhang gebracht werden. Da ihr – mutmasslich von (...)
Terroristen getöteter – Mann als wichtige Vertrauensperson des Re-
gimes von K._______ galt, zeigt sie jedoch ein Profil, das sie und ihre
beiden Kinder in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle
politische Gegner erscheinen lassen könnte. Aus Sicht der kurdischen
Behörden können somit Hinweise auf ein mögliches Sicherheitsrisiko
vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Einreise
in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind und die Be-
schwerdeführer in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven
Schutz vor Verfolgung erlangen könnten. Somit ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer weder im Zentralirak noch im Norden des
Landes um effektiven Schutz ersuchen können. Ergänzend ist
anzumerken, dass angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt
und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Süden des Iraks
Schutz zu gewähren, eine allfällige Schutzsuche der Beschwer-
deführer in diesem Gebiet nicht weiter geprüft zu werden braucht.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sowohl
in ihrer Herkunftsregion wie auch im kurdisch kontrollierten Teil des
Iraks nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung haben. Demzufol-
ge erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist ihnen
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Asyl zu gewähren. Die angeordnete Wegweisung entfällt dadurch. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
13. November 2008 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführern Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Den obsiegenden Beschwerdeführern sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich deshalb als gegenstandslos.
9.2 Den Beschwerdeführern ist sodann eine Entschädigung für die ih-
nen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann
aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb
auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 13. November 2008 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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