B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8047/2016
plo
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland am 1. Januar 2016 zusammen mit sechs Freunden über
B._______ in Richtung C._______, wo er in ein Camp namens D._______
gekommen und während drei Monaten geblieben sei. Über E._______,
F._______ und G._______ kam er am 6. September 2016 illegal in die
Schweiz und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 16. September
2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ zur Per-
son befragt und am 16. November 2016 führte das SEM eine Anhörung
durch.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in
I._______ in der Nus Zoba B._______ in der Zoba J._______ geboren wor-
den, wo er während seines bisherigen Lebens mit seiner Mutter und den
Geschwistern gelebt habe. Der Vater sei gestorben, eine Schwester lebe
in K._______ und ein Onkel sei in L._______. Er habe seit seinem siebten
Altersjahr die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Die Familie lebe von der
Landwirtschaft. Anlässlich der Anhörung ergänzte er, seine Mutter und die
jüngeren Geschwister seien inzwischen in C._______ und wollten zur
Schwester nach M._______ gelangen. Die Tiere seien verkauft worden. Im
Heimatland würden noch die Grosseltern, Tanten und Onkel leben.
Bezüglich der Fluchtgründe legte er anlässlich der Befragung dar, er habe
sich nach der Ausreise seiner Schwester um seine jüngeren Geschwister
kümmern und auf den Feldern arbeiten müssen, was sehr hart gewesen
sei. Deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er
wolle eine bessere Zukunft und seine Studien weiterführen. Mit den Behör-
den seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Anlässlich der
Anhörung brachte er in Ergänzung dazu vor, man könne in Eritrea nur bis
zum 18. Altersjahr die Schule besuchen. Danach müsse man in den Mili-
tärdienst einrücken. Dies habe er aber nicht tun wollen. Mit den Militärbe-
hörden habe er aber noch keinen Kontakt gehabt.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente oder Beweismittel
zu den Akten. Er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte.
Der Aufforderung, den Schulausweis nachzureichen, kam er nicht nach.
Anlässlich der Anhörung stellte er auch den Taufschein in Aussicht. Auch
dieser wurde nicht zu den Akten gegeben.
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B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 1. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Dezember 2016 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Be-
schwerde lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, eine Kosten-
note und Kopien der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Michèle Künzi als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM beantragt. In Ziffer 2 wird die Anerkennung
als Flüchtling verlangt. Weder unter den Rechtsbegehren noch in der Be-
gründung der Beschwerde finden sich hinreichende Hinweise dafür, dass
die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten
wird, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Daran vermag die Argumentation in
der Beschwerde, wonach das SEM es unterlassen habe, die drohende Ver-
folgung wegen Dienstverweigerung näher abzuklären, nichts zu ändern,
wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.
4.2 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland,
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die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sein soll, zum Flüchtling gewor-
den ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegwei-
sung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind
in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM legte zur Begründung der angefochtenen Verfügung dar,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebens-
bedingungen, welche einen Grossteil der eritreischen Bevölkerung gleich-
ermassen betreffe, nicht auf einen der in Art. 3 AsylG abschliessend ge-
nannten Gründe zurückzuführen seien und somit keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellten. Da der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten
weder den Nationaldienst verweigert noch aus dem Nationaldienst deser-
tiert sei und es gestützt auf seine Aussagen zwischen ihm und den Militär-
behörden seines Heimatlandes nie zu einem Kontakt gekommen sei, habe
er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen.
Auch würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen
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habe, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien.
6.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde eingewendet, dass das ille-
gale Verlassen des Heimatlandes als Zeichen politischer Opposition gelte
und der eritreische Staat versuche, mit drakonischen Massnahmen der sin-
kenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung
Herr zu werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die
Republikflucht ein subjektiver Nachfluchtgrund dar. Mit der Schlussfolge-
rung, vorliegend sei die illegale Ausreise asylrechtlich nicht beachtlich, wei-
che die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung ab, was rechtlich
nicht haltbar sei, weil sie einerseits auf einer ungenügenden Informations-
grundlage beruhe und andererseits die Zulässigkeitsvoraussetzungen ei-
ner Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Ge-
richts in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfülle. Vorliegend werde von der
Vorinstanz die geltend gemachte illegale Ausreise nicht bezweifelt, und die
dazu zu Protokoll gegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien in
sich schlüssig, enthielten viele Realkennzeichen und seien somit glaub-
haft. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die dem Beschwerdefüh-
rer drohende Verfolgung wegen Dienstverweigerung mit der notwendigen
Sorgfalt zu prüfen, weil er sich dem dienstpflichtigen Alter nähere. Bei einer
Rückkehr nach Eritrea werde er als Dienstverweigerer behandelt, weshalb
das Risiko bestehe, dass er deshalb verfolgt werde. Daran würde auch die
Bezahlung der Diasporasteuer nichts ändern. Da diese Bestrafung unver-
hältnismässig streng und politisch motiviert sei, er zudem begründete
Furcht vor dieser Bestrafung habe, sei er als Flüchtling anzuerkennen.
7.
7.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen ist, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er wegen der schlechten Lebensbedin-
gungen aus Eritrea ausgereist sei und die Befürchtung habe, nach seinem
Schulabschluss in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht
asylrelevant. Die privaten Probleme des Beschwerdeführers entbehren der
in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motivation und stellen keine Verfolgung im
Sinne des Gesetzes dar. Die Befürchtung des nach wie vor minderjährigen
Beschwerdeführers, später einmal Militärdienst leisten zu müssen, ent-
behrt der Asylrelevanz ebenfalls, zumal er weder Kontakt zu den Militärbe-
hörden hatte noch als Refraktär oder Deserteur gilt (vgl. dazu auch das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
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nuar 2017 und die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.2). Unter die-
sen Umständen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Nachdem in der Beschwerde zu diesen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Ausführungen enthalten
sind, mithin die vom SEM vorgenommene Würdigung der entsprechenden
Aussagen des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, erübrigen sich wei-
tere Ausführungen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
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Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände ge-
gen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeu-
tung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend
erstellt.
7.5 Vorliegend konnte der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer
keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise
aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft
machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen im Kern an,
er habe aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen sein Heimatland
verlassen. Zudem wolle er selber nach Beendigung der Schule nicht Mili-
tärdienst leisten. Dies lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen.
Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend of-
fengelassen werden kann.
7.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Ar. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net. Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
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11.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 das Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen worden ist,
weil die Beschwerde in materieller Hinsicht nicht als aussichtslos bezeich-
net werden konnte, ist der Parteiaufwand der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zu entschädigen. Seitens der Rechtsvertretung liegt eine
Kostennote vom 27. Dezember 2016 vor. Der darin enthaltene Aufwand ist
indessen bezüglich des Stundenansatzes als zu hoch zu beziffern. Wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 festgehalten, beträgt
der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung für nichtanwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.–. Dies trifft auch auf
die vorliegende Rechtsvertreterin zu, weshalb der ausgewiesene Stunden-
ansatz in der Höhe von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Somit ist
die Höhe der amtlichen Verbeiständung auf insgesamt 5,5 Stunden à
Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zu beschränken, was einem
Total der Entschädigung von Fr. 891.– entspricht. Somit ist der Rechtsver-
treterin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 891.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 891.– zuzuspre-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: