Abtei lung IV
D-8048/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8048/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2001 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch stellte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in Anwendung
von aArt. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
mit Verfügung vom 23. Juli 2001 auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie gemäss eigenen Angaben
in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, am 23. Februar 2004 ein zwei-
tes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe nach ihrer Rück-
kehr in die Mongolei als Händlerin und kurzzeitig als Lebensmittel-
technologin gearbeitet,
dass sie am 2. November 2003 durch einen gewissen G. und zwei an-
dere Männer entführt und in einem Lagerraum eingesperrt worden sei,
dass zwei Brüder von G., welche sich zurzeit in Haft befänden, am
22. Juli 2000 ihren Vater ermordet hätten, welcher als Wachmann bei
einer Bank gearbeitet habe,
dass G. ihr gesagt habe, er werde sie entweder in ein Bordell nach
Japan verkaufen oder sie töten,
dass sie bis zu ihrer Flucht am 10. Februar 2004 von den drei Män-
nern beinahe täglich vergewaltigt worden sei,
dass es ihr an jenem Tag gelungen sei, die Pistole von G. zu behän-
digen, diesen zu erschiessen und alsdann davon zu laufen,
dass eine Fotografie von ihr bereits am nächsten Tag in einer Zeitung
abgebildet gewesen, und sie als Mörderin gesucht worden sei,
dass das BFF mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
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AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids unter anderem anführte,
die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten und zweiten
Asylgesuchs abweichende Angaben gemacht (hinsichtlich der Namen
der angeblichen drei Mörder ihres Vaters und des Aufenthaltsorts die-
ser Männer),
dass ihre Aussagen völlig unsubstanziiert seien, habe sie doch keine
überzeugende Beschreibung des Ortes gegeben, an welchem sie drei
Monate lang festgehalten worden sein soll,
dass sie keine überzeugenden Angaben über ihre Überlebensstrate-
gien, über den Alltag in Gefangenschaft und über die Interaktion mit ih-
ren Entführern gemacht habe,
dass sie auch die geltend gemachten Vergewaltigungen stereotyp ge-
schildert habe,
dass auch die Behauptung, sie sei schon am der Tat folgenden Mor-
gen in der Presse als Mörderin gesucht worden, unglaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage gewesen sei, für
die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevante Ereignisse darzulegen,
dass die damalige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Bestätigung der Er-
wägungen des BFF mit Urteil vom 22. November 2004 abwies, soweit
sie darauf eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2005 unter anderer Identi-
tät ein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass sie nach Konfrontation mit der Tatsache, sie hätte in der Schweiz
unter der im Rubrum genannten Identität bereits zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen, eingestand, dass diese ihre richtige Identität sei
und sie dieselben Gründe wie anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs
vorzubringen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2005 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
neut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen nicht in
der Lage gewesen, zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft be-
gründende oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevante Ereignisse darzulegen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2005 kommentarlos vier
Dokumente zu den Akten reichte (Arbeitsbestätigung, Zeitungsartikel
betreffend Tod des Vaters, Todesanzeige des Vaters, Zeitungsartikel
über die Fahndungsausschreibung der Beschwerdeführerin wegen Tö-
tung) und ausführte, erst nach der Ablehnung des dritten Asylgesuchs
diese Dokumente erhalten und nichts von der Möglichkeit einer Be-
schwerdeeinreichung gewusst zu haben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Fahrscheinkontrolle in
(Ort) vom 5. November 2008 kontrolliert und aufgrund einer bestehen-
den Ausschreibung der Staatsanwaltschaft (...) zugeführt wurde, wo
sie anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom
10. November 2008 das vierte Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 25. November 2008 die Beschwerdeführerin direkt
zu den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin bei den beiden Befragungen im Wesent-
lichen ausführte, nach Ablehnung des dritten Asylgesuchs im August
2005 die Schweiz verlassen und sich nach (Land) begeben zu haben,
von wo aus sie zwei Monate später auf dem Luftweg in die Mongolei
zurückgekehrt sei,
dass sie dort bei ihren Verwandten in der Provinz (...) gelebt habe, ehe
sie am 22. Oktober 2008 auf dem Luftweg (Land) ausgereist und von
dort aus mit dem Auto am 29. Oktober 2008 schliesslich erneut in die
Schweiz gelangt sei,
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dass sie dieselben Gründe wie beim zweiten und dritten Asylgesuch
vorzubringen habe,
dass namentlich ein Mann namens B. zusammen mit der Polizei im
August 2008 bei einem Verwandten in Ulaan Baatar nach ihr gefragt
habe,
dass der Verwandte ihr daraufhin geraten habe, so schnell wie möglich
auszureisen,
dass sie sich nach Ulaan Baatar begeben habe, wo sie sich rund zwei
Monate bei einer chinesischen Familie versteckt habe,
dass sie dort im September 2008 im Fernsehen gesehen habe, dass
die Polizei nach ihr fahnde, weil sie am 10. Februar 2004 den Mörder
ihres Vaters umgebracht habe,
dass sie Angst habe, von den Mördern ihres Vaters, welche mit der
Polizei zusammenarbeiten würden, umgebracht zu werden,
dass sie vor diesem Hintergrund das Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am
8. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
wiederum auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
13. Januar 2005 eingeleitete dritte Asylverfahren sei seit dem 30. April
2005 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen
Verfahren unglaubhaft beurteilt worden seien,
dass den nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens
eingereichten und (noch) nicht gewürdigten Dokumenten beweisrecht-
lich keine Bedeutung zukomme,
dass demzufolge ihre auf dem unglaubhaften Sachverhalt des zweiten
und dritten Asylgesuchs beruhenden Darlegungen weiterhin mit Zwei-
feln behaftet seien und keine Änderung des Standpunktes des BFM zu
rechtfertigen vermöchten,
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dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in den diesbe-
züglich ergangenen Verfügungen des BFM sowie auf das Urteil der
ARK vom 22. November 2004 (zweites Asylverfahren) zu verweisen
sei,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, dass nach Ab-
schluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen liess,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren der Beschwer-
deführerin wieder aufzunehmen, den rechtserheblichen Sachverhalt
unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und
zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen,
dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig sei und daher das BFM anzuweisen sei, die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat offenzulegen und der Beschwerdeführerin dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu ge-
währen,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und ins-
besondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz be-
reits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM jeweils korrekt vorgenommen - eine summarische materielle
Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die sich sowohl im zweiten als auch dritten Asylverfahren stets
auf dieselben Verfolgungsvorbringen stützenden Schilderungen der
Beschwerdeführerin vom BFM als unglaubhaft erachtet wurden und
jeweils zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG geführt haben,
dass im Rahmen des zweiten Verfahrens die ARK in Bestätigung der
Erwägungen der Vorinstanz die entsprechend von der Beschwerdefüh-
rerin erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
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dass die Beschwerdeführerin nach ihrer angeblichen Heimreise beim
vierten Asylgesuch an die in den vorangegangenen Verfahren geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen anknüpft,
dass in der Beschwerde sodann explizit ausgeführt wird, die Be-
schwerdeführerin sei in der Zeit zwischen Juli 2005 und dem Stellen
des vierten Asylgesuchs nicht in die Heimat zurückgekehrt, womit den
für diesen Zeitraum geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jegliche
Grundlage entzogen ist,
dass ferner ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin halte nach wie
vor an der Begründung zum Asylgesuch fest, wobei zur Bekräftigung
des Gesuchs auf vier nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asyl-
verfahrens eingereichte Dokumente verwiesen wird,
dass eine Auseinandersetzung in substanziierter und detaillierter Wei-
se mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung,
insbesondere mit denjenigen zum Beweiswert der nunmehr gewürdig-
ten Dokumente, nicht stattfindet,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung sieht,
die im vorliegenden Verfahren vom BFM vorgenommene Würdigung zu
beanstanden beziehungsweise die Feststellung des geringen Beweis-
wertes der Dokumente in Frage zu stellen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die entsprechen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich nicht zuletzt auch aufgrund einer Gesamtwürdigung die in
diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
gemachten Ausführungen als spekulativ erweisen,
dass diese Ansicht auch etwa der pauschalen Formulierung entnom-
men werden kann, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die einge-
reichten Beweismittel pflichtgemäss zu prüfen und über eine Bot-
schaftsabklärung in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführerin
zurzeit in der Heimat strafrechtlich verfolgt werde und ob ihr die Todes-
strafe drohe,
dass die Beschwerdeführerin mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
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eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass bei dieser Sachlage der Antrag abzuweisen ist, wonach die Vor-
instanz anzuweisen sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
wieder aufzunehmen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wah-
rung ihrer Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen
sowie eine neue Verfügung zu erlassen,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere keine individuellen, in der Person der Beschwerde-
führerin liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung spre-
chen,
dass die ledige, über eine solide Ausbildung verfügende Beschwerde-
führerin den Beruf einer Lebensmitteltechnologin erlernte und diesen
eigenen Angaben zufolge während rund zweieinhalb Jahren im Hei-
matland ausgeübt hat,
dass sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei zudem auf ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihre
Reintegration erleichtern dürfte,
dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu
bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such der Beschwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden
sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per
Telefax, in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N [...])
- zuständige kantonale Behörde ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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