Abtei lung IV
D-8048/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Dezember 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8048/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige aus
C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Mai
2009 verliess und über Weissrussland, Polen und Deutschland am
3. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am 8. Mai 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
vom 13. Mai 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentli-
chen vorbrachte, sie sei im Jahre 2001 nach Indien gereist, um die
buddhistische Philosophie kennenzulernen, doch habe sie im Jahre
2002 Probleme mit ihrem religiösen Lehrer bekommen, weshalb sie
nach Russland zurückgekehrt sei,
dass am 12. April 2004 in einer russischen Zeitung ein Artikel über ih-
ren ehemaligen buddhistischen Lehrer erschienen sei, welcher auf ei-
nem mit ihr geführten Interview gegründet habe,
dass sie in der Folge von russischen Buddhisten telefonisch bedroht
worden sei und keine Arbeit mehr gefunden habe, was ihr den weite-
ren Verbleib in Russland erschwert habe,
dass sie sich nicht an die Polizei habe wenden können, weil diese kor-
rupt sei, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise aus dem Heimat-
staat entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befra-
gung vom 13. Mai 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf einen allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, weil
sie – wie Abklärungen des Bundesamtes ergaben hatten – mit einem
Schengenvisum nach Polen gelangt war,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbrachte,
sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, weil dieses Land wie Russ-
land früher ein sozialistischer Staat gewesen sei und sie sich vor dem
in Osteuropa herrschenden Rassismus fürchte,
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dass das BFM am 10. August 2009 bei der zuständigen polnischen
Amtsstelle ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin stellte,
welchem die polnischen Behörden stattgaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 – eröffnet am
18. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 9. Dezember 2009 beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Auffassung des BFM anschliesst, wonach Polen im vorliegenden Fall
staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
und die Beschwerdeführerin dorthin ausreisen kann,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Polen werde sich nicht an die
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) halten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles ent-
gegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Polen werde sich im vorliegenden Fall nicht an
die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähn-
ten Sinn versetzt,
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich
sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzuges der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Polen sprechen würden, da die Be-
schwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen ih-
rer Beschwerdeeingabe lediglich in allgemeiner Weise geltend macht,
in diesem Land gebe es Rassismus und dort seien ihr Leben, ihre
Freiheit und ihre Gesundheit in Gefahr, ohne diese Vorbringen auch
nur ansatzweise zu substanziieren,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen
schliesslich möglich ist, nachdem dieses Land zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführerin staatsvertraglich verpflichtet ist und am 10.
August 2009 einer Rückübernahme zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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