B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8048/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N_______.
D-8048/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete, im Zeitpunkt der Einrei-
chung ihres Asylgesuchs noch minderjährige eritreische Staatsangehörige
tigrinischer Ethnie aus B._______ (Subzoba C._______/Zoba D._______),
verliess Eritrea eigenen Angaben im November 2014 unter Umgehung der
Grenzkontrolle auf dem Landweg und gelangte über Äthiopien, E._______,
F._______ und G._______ am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nachsuchte.
A.b Am 2. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ
H._______ statt. Dort führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für
ihr Gesuch an, sie habe in Eritrea keinen Frieden gefunden und man könne
nicht unabhängig leben. Sie habe auch nicht richtig die Schule besuchen
können. Wenn man die 11. Klasse beendet habe, müsse man nach Sawa
gehen. Weiter habe sie die gegen ihre Eltern ausgeübte staatliche Repres-
sion beschäftigt. So sei ihr Vater, der als Soldat im Camp in I._______
Dienst geleistet habe, vor (...) Jahren gefangen genommen worden, weil er
seine Familie im Urlaub besucht und bei seiner Rückkehr zu anderen Sol-
daten „Politisches“ gesagt respektive in diesem Zusammenhang moniert
habe, dass sie als Soldaten zu wenig Gehalt erhalten würden. Er sei in ein
ihnen unbekanntes Gefängnis gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei
ihre Mutter schwanger gewesen. Nach einem Jahr hätten sie sich gewun-
dert, weshalb ihr Vater sie nicht mehr besuchen komme. Sie hätten nicht
nachfragen können, da ihre Mutter gerade ihr jüngstes Geschwister zur
Welt gebracht habe. Nach einem weiteren Jahr ohne Nachricht von ihrem
Vater sei ihre Mutter losgegangen, um über dessen Verbleib nachzufragen.
Dabei habe man ihre Mutter ebenfalls gefangen genommen, was sie von
ihrer Grossmutter erfahren habe. In der Folge habe sie nicht mehr weiter
gewusst und sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
A.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
A.d Mit Schreiben vom 3. August 2015 zeigte die damalige Rechtsvertre-
tung, (...), die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um
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vollständige Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellung-
nahme nach abgeschlossener Instruktion.
A.e Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
A.f Mit E-Mail vom 22. August 2016 teilte das SEM der damaligen Rechts-
vertretung den Anhörungstermin für die Beschwerdeführerin mit.
A.g Am 20. September 2016 sowie am 8. November 2016 hörte das SEM
die Beschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsver-
tretung zu ihren Asylgründen an. Dabei reichte sie zunächst das Original
der bereits in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel) zu den Akten,
welche ihre Grossmutter einem sich in J._______ aufhaltenden Bewohner
ihres Heimatdorfes geschickt, und der es ihr danach zugesendet habe. Sie
habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese danach aber abge-
brochen. Nach der elften Klasse müsse man nach Sawa und bleibe ewig
eine Soldatin. Ihre Familie habe ausschliesslich von der Landwirtschaft ge-
lebt. Ihr Vater befinde sich nun seit etwa (...) Jahren im Gefängnis. Zwei
Jahre nach dessen Festnahme habe sich ihre Mutter nach ihm erkundigt
und sei daraufhin selber inhaftiert worden. In der Folge habe sie sich mit
ihrer Grossmutter zusammen auf die Suche nach ihrer Mutter gemacht.
Einmal hätten sie gehört, dass sie nach K._______ gebracht worden sei,
und manchmal sei L._______ als Ort der Haft genannt worden. Ihre Suche
sei jedoch ergebnislos verlaufen und am Ende hätten sie aufgegeben. Im
(...) habe sie aus der Schweiz mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr gesagt
habe, dass sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Insgesamt habe
man ihre Mutter über (...) Jahre lang festgehalten. Sodann habe sie im (...)
ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Am Anfang sei sie auf einer
Liste in C._______ gewesen und später habe sie die Vorladung durch den
Dorfältesten bekommen. In der Schule sei im (...) eine Liste aufgehängt
gewesen. Darauf habe gestanden, dass diejenigen, die die Schule abge-
brochen hätten, die Schule entweder weiter besuchen oder nach Sawa ge-
hen müssten. Ihre Schulkameraden aus der Nachbarschaft hätten ihr dies
mitgeteilt und ihr vorgeschlagen, den Unterricht weiterhin zu besuchen.
Dies habe sie aber aufgrund der Probleme zu Hause nicht gekonnt, wes-
halb sie weiterhin daheim geblieben sei und ihre Geschwister versorgt
habe. Nach ein paar Wochen sei von den Dorfältesten ein schriftliches Auf-
gebot zu ihr nach Hause gebracht worden, worauf gestanden habe, dass
sie entweder dem Schulunterricht wieder folgen oder nach Sawa gehen
müsse. Das zweite Schreiben ein paar Wochen später habe sie nicht mehr
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gelesen, da sie sehr gestresst gewesen sei und geahnt habe, dass es um
das Gleiche gehe. Etwa einen Monat später habe sie zusammen mit wei-
teren Personen einen ersten Ausreiseversuch unternommen. Dabei sei sie
von den Soldaten erwischt und deshalb während (...) Wochen in Haft ge-
halten worden. Auch beim zweiten Versuch acht Monate später hätten die
Soldaten sie und die übrigen Flüchtenden aufgegriffen, worauf man sie ins-
gesamt während (Nennung Dauer) festgehalten habe. Aufgrund einer
Bürgschaft habe man sie jeweils entlassen. Etwa einen oder zwei Monate
später habe sie einen dritten Ausreiseversuch gestartet, der erfolgreich
verlaufen sei.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A.h Am 18. November 2016 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertre-
tung in Beantwortung ihres am 3. August 2015 gestellten Gesuchs um Ak-
teneinsicht Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten zu. Gleichzeitig
wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf aufmerksam gemacht,
dass mit der Akteneinsicht kein Recht zur Stellungnahme verbunden sei.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin an.
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 orientierte die damalige Rechtsver-
tretung das SEM darüber, dass das Mandat zur rechtlichen Vertretung der
Beschwerdeführerin durch die (...) nicht mehr bestehe.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. Dezem-
ber 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventuell den Verzicht
auf einen Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Ferner sei M._______ in ihrer
Anwesenheit als Zeugin zu befragen und deren Asylakten (N_______)
seien zu edieren.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Er gab dem Gesuch um amtliche Beiordnung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG statt und bestellte der Beschwerdeführerin einen
amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher Thomas Wenger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, in Erit-
rea zweimal verhaftet worden zu sein, als sie versucht habe, das Land ille-
gal zu verlassen. Diese Ereignisse habe sie jedoch anlässlich der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Ihre dortigen Vorbringen hätten sich auf die Verhaf-
tung ihres Vaters und ihrer Mutter beschränkt, denen viel Platz eingeräumt
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Seite 7
werde. Auch als sie zweimal die Gelegenheit erhalten habe, ihre Vorbrin-
gen zu ergänzen, habe sie die eigenen Verhaftungen nicht erwähnt. Zudem
sei auffallend, dass sie auch bei der Schilderung des Reisewegs ihre an-
geblichen vorhergehenden Ausreiseversuche nicht erwähnt habe. Als sie
darauf angesprochen worden sei, woher sie den richtigen Weg gekannt
habe, habe sie auf Glück und Zufall verwiesen, obschon sie gemäss ihren
Ausführungen im Rahmen der ergänzenden Anhörung den Weg bereits
von den zwei vorhergehenden Versuchen gekannt habe. Auf Vorhalt habe
sie diese Ungereimtheiten nicht überzeugend aufzulösen vermocht. Die
vorgebrachten Haftaufenthalte seien daher als nachgeschoben und somit
als unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies habe sie ihre beiden Verhaftun-
gen auch nicht überzeugend zu schildern vermocht. So seien die Darle-
gungen zur ersten Haft kurz, unpersönlich, mit nur wenigen Einzelheiten
versehen und teilweise ausweichend ausgefallen, so auch diejenigen zur
Freilassung aus der ersten Haft. Zwar schildere sie ihre zweite Verhaftung
ausführlicher, es entstehe jedoch dabei der Eindruck, dass sie im Wesent-
lichen eine auswendig gelernte Geschichte wiedergebe. Dies insbeson-
dere deshalb, weil eine persönlich geprägte Perspektive auf die Ereignisse
darin nicht zu Tage trete. Vielmehr habe sie zahlreiche Einzelheiten gelie-
fert, die ihr gar nicht hätten bekannt sein dürfen, weshalb ihre Erzählung
nicht authentisch wirke. Beispielsweise habe sie detailliert ausgeführt, wie
es der Person ergangen sei, die die Soldaten schliesslich zu ihr und ihren
Fluchtgefährten geführt habe. Sie vermöge zudem Hintergrundinformatio-
nen über eine angeblich angetroffene Frau zu geben. In beiden Fällen
werde nicht ersichtlich, wie sie zu diesem Wissen über die Erlebniswelt
fremder Personen gekommen sein wolle. Als man sie aufgefordert habe,
die weiteren Ereignisse aus ihrer eigenen Perspektive zu erzählen, sei die
Schilderung arm an Einzelheiten geworden. Kurz darauf sei sie wieder in
die Perspektive von Drittpersonen zurückgefallen. Der Eindruck einer aus-
wendig gelernten Geschichte verstärke sich durch ihre Aussagen in der
zweiten Anhörung. So würden auch dort sich fern von der Beschwerdefüh-
rerin abspielende Ereignisse in den Vordergrund treten, während ihre ei-
gene Perspektive kaum vorhanden sei. Dadurch entstehe der Eindruck,
dass sie die vorgebrachte Verhaftung nicht persönlich miterlebt habe.
Überdies verwies das SEM auf die Antworten zu den Fragen 86 und 87 im
zweiten Anhörungsprotokoll (vgl. act. A19/16 S. 13) und führte an, es be-
stehe trotz einer strukturell auffälligen Ähnlichkeit der Schilderungen in den
beiden Anhörungen ein Widerspruch, den die Beschwerdeführerin auch
auf Nachfrage nicht habe plausibel auflösen können.
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Seite 8
Weiter brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe geltend
gemacht, wiederholt aufgefordert worden zu sein, die Schule zu besuchen,
da sie ansonsten in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Auch die-
ses Vorbringen habe sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt, was aber zu
erwarten gewesen wäre, hätte sie ihre Heimat tatsächlich aus diesen vor-
geblichen Gründen verlassen. Sie habe in der Anhörung von Aufgeboten
für den Militärdienst durch den Dorfältesten erzählt und erwähnt, dass sie
in C._______ auf einer Liste gewesen sei. Auf Nachfrage sei jedoch deut-
lich geworden, dass es sich dabei vielmehr um Aufforderungen gehandelt
haben soll, die Schule weiterhin zu besuchen. Über den Inhalt des letzten
Schreibens habe sie gar keine Auskunft zu geben vermocht. Von einem
konkreten Einrückungsbefehl in den Militärdienst habe sie in den Anhörun-
gen an keiner Stelle berichtet. Weshalb sie aber in der ersten Anhörung
von einem Aufgebot für den Militärdienst gesprochen habe, und warum
man sie während des Jahres, als sie anschliessend noch in Eritrea verblie-
ben sei, nicht mehr wegen des Militärdienstes kontaktiert habe, habe sie
auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären können. Hinzu komme,
dass die Ausführungen zu den angeblichen Aufgeboten wenig substanzi-
iert und stereotyp ausgefallen seien. Insgesamt könne ihrem Vorbringen
daher nicht geglaubt werden.
Ferner seien auch die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Erit-
rea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Da die Beschwerdefüh-
rerin weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert
sei, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anfor-
derungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt. Zusätzlich seien infolge ungereimter Aussagen be-
züglich der Gründe für den gelungenen dritten Fluchtversuch sowie unsub-
stanziierter Schilderungen zu den Umständen ihrer Reise auch bezüglich
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise Vorbehalte angebracht.
3.2 Auf Beschwerdeebene wendete die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ein, es möge zwar zutreffen, dass sich in ihren Schilderungen einige
Widersprüche befinden würden. Sie verzichte jedoch darauf, sich zu den
erwähnten Differenzen im Detail zu äussern, da sie in der Lage sei, die
Tatsache, dass sie anlässlich der zwei Fluchtversuche von den heimatli-
chen Sicherheitskräften jeweils festgenommen und eingesperrt worden
sei, zu beweisen. Sie habe nämlich hier in der Schweiz eine Landsfrau
namens M._______ angetroffen, welche mit ihr zusammen in N._______
inhaftiert gewesen sei. Diese sei deshalb in ihrer Anwesenheit als Zeugin
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Seite 9
zu befragen und es seien deren Asylakten zu edieren. Gestützt auf diesen
Beweis könnten ihre Ausführungen bezüglich Fluchtversuchen, Festnah-
men und schliesslich illegaler Flucht nicht mehr bezweifelt werden. Zwar
bestehe auch die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung von M._______
einzuholen. Allerdings erscheine eine Zeugenbefragung aufschlussreicher
und beweiskräftiger, weshalb derzeit auf die Einreichung einer solchen
schriftlichen Aussage verzichtet werde. Aufgrund der ergänzenden Beweis-
massnahme und deren Resultat sei davon auszugehen, dass ihre Vorbrin-
gen als glaubhaft zu bezeichnen seien. Angesichts der Tatsache, dass ihre
Eltern verhaftet worden seien und man auch sie anlässlich von zwei ge-
scheiterten Fluchtversuchen bereits zweimal inhaftiert habe, sei sie in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ent-
sprechend dieser Tatsachen sei auch klar, dass sie Eritrea letztlich illegal
verlassen habe. Sodann weiche das SEM mit seiner Schlussfolgerung, die
illegale Ausreise aus Eritrea sei asylrechtlich unbeachtlich, von der gelten-
den Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner eige-
nen Praxis ab. Diese im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz voll-
zogene Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer unge-
nügenden Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 fest-
gelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständi-
gen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle. Es sei davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanten
Nachteilen rechnen müsse.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte zum Vorhalt unglaubhafter Asylvor-
bringen im Wesentlichen vor, sie verzichte auf Einwendungen zu den Vor-
halten der Vorinstanz, da sie ihre Ausführungen mittels einer Zeugin, die
mit ihr zusammen inhaftiert gewesen sei, beweisen könne. Daher sei
M._______ in ihrer Anwesenheit als Zeugin einzuvernehmen und deren
Asylakten seien zu edieren, eventuell könne auf Verlangen eine schriftliche
Bestätigung nachgereicht werden. Nach Durchsicht der beigezogenen
Asylakten von M._______ (N_______) sind diese Anträge abzuweisen. So
ist zunächst festzustellen, dass sich die Ausführungen von M._______ in
deren Verfahren hinsichtlich des Zeitpunkts, der Dauer und der Örtlichkei-
ten der geltend gemachten Haft kaum mit denjenigen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich ihrer Anhörungen in Übereinstimmung bringen lassen.
Selbst aber wenn M._______ den gemeinsamen Aufenthalt in einem Ge-
fängnis bestätigen würde, müsste angesichts der zahlreichen, vom SEM
bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente von einer Gefälligkeit
ausgegangen werden. Die Angaben von M._______ vermögen daher –
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Seite 10
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die ange-
führten Festnahmen und damit auch die damit einhergehenden Ausreise-
versuche sowie die illegale Flucht nicht zu belegen. Unter diesen Umstän-
den kann sowohl auf die Einholung einer schriftlichen Bestätigung als auch
auf eine Zeugenbefragung von M._______ verzichtet werden, da diese
keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen der geltend gemachten
Verfolgungssituation zulassen würden und somit bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermöchten
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144).
Nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, sich zu den Vorhal-
ten der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit konkret zu äussern, kann diesbe-
züglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid – so insbeson-
dere auch hinsichtlich des angeblichen Aufgebots zum Militärdienst – ver-
wiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend voll-
umfänglich anschliesst.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügte im Weiteren, die durch das SEM vollzo-
gene Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der
illegalen Ausreise aus Eritrea müsse als rechtlich unhaltbar bezeichnet
werden. So stütze sich diese auf eine ungenügende Informationsgrundlage
und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen für ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des angerufe-
nen Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner
Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017
E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwen-
dungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die
vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonfe-
renz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM
mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise,
insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvo-
raussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren
sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorlie-
gend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die
Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätz-
lich unverändert.
D-8048/2016
Seite 11
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin wegen illegalen Verlassens von Eritrea zu Recht
verneint hat.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
4.3.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin
infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der
vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus
dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
4.3.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemach-
te illegale Ausreise gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorste-
hend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess
Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren und vermochte
nicht glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise Kontakt mit den erit-
reischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst
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Seite 12
gehabt hätte (vgl. E. 4.1 oben). Ihre zweimalige Haft wegen versuchter il-
legaler Ausreise wurde nicht glaubhaft gemacht. Auch ihre Befürchtung,
eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht auf-
zuzeigen, dass sie im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übri-
gen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Fak-
toren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbe-
sondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie heute im Falle der Rückkehr we-
gen ihres Vaters, der aufgrund kritischer Äusserungen zur Höhe des Sol-
des von eritreischen Soldaten bestraft worden sei, zur Rechenschaft gezo-
gen werden sollte. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen, wonach ihre
Mutter – die sich bei den eritreischen Behörden nach dem Verbleib des
Vaters erkundigt und in der Folge während längerer Zeit in Haft gehalten
worden sei – zu gelten. So erwähnte die Beschwerdeführerin im Anschluss
an die behördliche Festnahme ihrer Mutter keine weiteren, sich daraus er-
gebenden Probleme für sich oder andere Angehörige ihrer Familie. Es ist
in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor
Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zur angeführten
Haft ihrer Mutter ist schliesslich am Rande festzuhalten, dass ihre Ausfüh-
rungen zum Zeitpunkt der angeblichen Inhaftierung ihrer Mutter vage und
uneinheitlich ausgefallen sind (vgl. act. A6/11 S. 5 f.; A17/16 S. 7) und nicht
nachvollziehbar erscheint, dass die eritreischen Behörden eine Mutter von
mehreren Kleinkindern über zwei Jahre hinweg in Haft gehalten hätten,
bloss weil sie sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt habe.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
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Seite 13
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. November 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vor-
liegenden Entscheid formell in Kraft.
6.3 Auf den – ohnehin nicht begründeten – Subeventualantrag, es sei je-
denfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ist mangels aktuellen Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar
2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Verän-
derung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
D-8048/2016
Seite 14
8.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Dem-
nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit
seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote – datierend vom 27. Dezember
2016 – zu den Akten. Darin werden ein als angemessen zu erachtender
Aufwand von acht Stunden und Auslagen von Fr. 99.– geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist
deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen,
der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Entschädigung auf
insgesamt Fr. 2008.– (Honorar: Fr. 1760.–, Auslagen: Fr. 99.–, Mehrwert-
steuer: Fr. 149.–) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8048/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2008.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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