Abtei lung IV
D-8049/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8049/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba stammende,
der Ethnie der B._______ zugehörige Beschwerdeführerin am
26. November 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 13. Mai 2002 abgelehnt
wurde,
dass die dagegen eingereichte Beschwerde von der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 24. Februar 2003 abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren am 16. April 2009 bestellten
Vertreter mit auf den 28. April 2009 datiertem Schreiben (Eingang
beim BFM: 1. Mai 2009) zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und
sich dabei auf das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe berief,
dass sie dabei geltend machte, sie sei aktives Mitglied des C._______
der D._______ und der E._______,
dass sie sich als solches in der Schweiz an Parteiversammlungen und
Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung sowie an der Mobili-
sierung der äthiopischen Exilgemeinschaft beteiligt und zudem im In-
ternet einen regimekritischen Artikel veröffentlicht habe,
dass sie wegen ihrer Aktivitäten von "offensichtlich regierungsfreund-
lichen Bürgern in der Schweiz" bedroht worden sei,
dass die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 ein Rundschreiben
erlassen habe, wonach Exiläthiopier scharf beobachtet würden, und
sie daher im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien politisch verfolgt wür-
de,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen
durch ihren Vertreter zahlreiche Fotos von Kundgebungen, je ein
Schreiben der D._______ und der E._______ sowie den angeblich von
ihr verfassten Artikel aus dem Internet zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2009 vom BFM in
Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erneut angehört
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 – eröffnet am
26. November 2009 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte und gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom
23. Dezember 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
28. Dezember 2009) Beschwerde einreichte und dabei um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung "der erhobenen
Gebühr von Fr. 600.--", eventualiter um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass gleichzeitig – in formeller Hinsicht – die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass zur Untermauerung der Anträge nebst einer am 11. Dezember
2009 vom Sozialdienst des Kantons F._______ erstellten Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung ein auf den 30. April 2007 datiertes
Schreiben der E._______ zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2010 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten ver-
wiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und feststellte, es sei daher
auch über das Begehren um Erlass der von der Vorinstanz zu Recht
erhobenen Gebühr (vgl. Art. 17b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG) nicht mehr
zu befinden,
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 20. Januar
2010 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2010 bezahlt wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht fest-
hielt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asyl-
gesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden ge-
raten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden sein könnte,
dass die blosse Mitgliedschaft in der sich vorwiegend kulturell be-
tätigenden und politisch unabhängigen E._______ entgegen der von
der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4)
zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führt,
dass daher das auf Beschwerdeebene eingereichte allgemeine Schrei-
ben der E._______ vom 30. April 2007 nicht geeignet ist, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
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dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7416/2007
vom 27. November 2009) zwar davon auszugehen ist, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Da-
tenbanken registrieren,
dass unter diesen Umständen durchaus eine Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die
D._______ engagierten oder mit ihr sympathisierten, im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens
am Flughafen bekannt würden und davon auszugehen ist, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilge-
meinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels
elektronischer Datenbanken registrieren,
dass für die Gefahr allfälliger Verfolgungsmassnahmen aber die tat-
sächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete
exilpolitische Tätigkeiten von Bedeutung sind,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend fest-
gestellt wurde – den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden
können, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der D._______ oder der E._______ Kenntnis
genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum
Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten,
dass sodann das in der Eingabe vom 28. April 2009 erwähnte Rund-
schreiben der "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden
Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 und die damit in Zusammenhang stehen-
den Richtlinien kein systematisches Vorgehen gegen die grosse Masse
von exilpolitisch aktiven Personen, sondern vielmehr die Sammlung
von Informationen über extremistisch tätige Führer und Aktivisten be-
zwecken,
dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn ihre auf den eingereichten
Fotos und mittels Auszug aus dem Internet dokumentierten Aktivitäten
von den äthiopischen Behörden überhaupt wahrgenommen und ihr
zugeordnet worden wären – keinesfalls zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für
die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden,
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dass die Beschwerdeführerin – welche in der Eingabe vom 28. April
2009 geltend gemacht hatte, wegen ihrer Aktivitäten von Landsleuten
in der Schweiz bedroht worden zu sein – anlässlich der Anhörung vom
20. November 2009 (vgl. Vorakten B12 S. 4) ausdrücklich verneinte, in
der Schweiz derartige Probleme gehabt zu haben,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die darin
enthaltenen Hinweise auf ein früheres, anders gelagertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen und das Bundesamt
demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (Aargau), keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Haupt-
stadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen An-
gaben bis zu ihrer Ausreise im September 2001 ununterbrochen gelebt
hat – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bür-
gerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den kann (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D- 7086/2009 vom 11. Dezember 2009, D-7416/2007 vom
27. November 2009, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, E-113/2008
vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22),
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig
gesunden, über eine gute, 11-jährige Schulbildung sowie über ein ver-
wandtschaftliches Netz in Addis Abeba (Eltern und Geschwister; vgl.
Akten erstes Asylverfahren A1 S. 2 ff.) verfügenden Beschwerde-
führerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Januar 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: kei-
ne; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende An-
frage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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