B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8049/2016
mel
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
D-8049/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 25. Oktober 2014 in Richtung Äthiopien und reiste am
26. Mai 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichen-
tags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach und wurde dort am 22. Juni 2015 zu seiner Identität, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien so-
wie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 25. Juni 2015
erfolgte eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Be-
schwerdeführers, welche ein Knochenalter von (…) Jahren ergab. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton D._______ zugewiesen. Am 28. Oktober 2015 wurde zugunsten des
damals noch minderjährigen Beschwerdeführers eine Beistandschaft ge-
mäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Das SEM hörte den Beschwerdeführer
am 15. November 2016 im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer in
der EVZ-Befragung lediglich aus, er habe die Schule abbrechen müssen
und sei danach arbeiten gegangen. Es seien ständig Razzien durchgeführt
worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. In
der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien ge-
trennt, wobei der Vater in E._______ bei Asmara lebe und die Mutter in
B._______ (Zoba Debub). Er sei mehrheitlich bei der Grossmutter aufge-
wachsen, welche ebenfalls in B._______ lebe. Nachdem seine Grossmut-
ter aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig geworden sei, habe er die or-
dentliche Schule abgebrochen und fortan die Abendschule besucht. Der
weitere Schulbesuch sei notwendig gewesen, da er so einen Passierschein
erhalten habe, welchen er bei den Razzien habe vorweisen können. Neben
der Schule habe er von 2012 bis zu seiner Ausreise in einer Brotfabrik ge-
arbeitet. Manchmal habe er zudem in einem Teehaus ausgeholfen. Nach-
dem er die ordentliche Schule abgebrochen habe, sei er immer wieder von
Soldaten respektive der Militärverwaltung behelligt worden. Sie hätten sei-
nen Passierschein nicht akzeptiert und gedroht, ihn zum Militärdienst ein-
zuziehen, wenn er nicht normal zur Schule gehe. Eine offizielle Vorladung
habe er jedoch nie erhalten. Mehrfach – zwischen 10 und 20 Male – sei er
auch von Soldaten oder Polizisten mitgenommen und misshandelt worden.
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Man habe ihn auch ungefähr 18 Mal ins Polizeigefängnis gebracht. Dort
sei er jeweils vom Gefängnisleiter befragt worden und habe dann zur Strafe
Schwerstarbeiten erledigen müssen oder sei geschlagen worden. Am
Abend sei er jeweils wieder nach Hause geschickt worden. Im Oktober
2014, einige Tage vor seiner Ausreise, sei er mündlich zur Militärverwaltung
zitiert worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich an einem be-
stimmten Datum bereithalten, um ins Militär einzurücken. Er werde nach
Gergera verbracht und dort militärisch ausgebildet. Der Verwaltungschef
habe seinen Einwand, er müsse sich um seine Grossmutter kümmern,
nicht hören wollen. Aus diesem Grund sei er ungefähr sieben Tage nach
diesem Gespräch respektive zwei Tage vor seinem Einrückungstermin zu-
sammen mit einem Freund, welcher ebenfalls ein Aufgebot erhalten habe,
zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2016
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zu-
mindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm auf-
grund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
12. Dezember 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Ver-
fügung, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2016 (Kopie), eine
Bestätigung sowie ein Bericht betreffend den Besuch eines berufsvorbe-
reitenden Schuljahres vom 9. Dezember 2016 (Kopien), ein Unterstüt-
zungsschreiben von L. P. vom 16. Dezember 2016 sowie eine Honorarnote
vom 27. Dezember 2016.
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Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
5. Januar 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Infolge Erreichens der Volljährigkeit endete am (…) die zugunsten des Be-
schwerdeführers errichtete Beistandschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Prob-
leme mit den heimatlichen Militärbehörden (Verhaftungen, Vorladungen)
seien aus mehreren Gründen unglaubhaft: Zunächst sei festzustellen, dass
er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) keine derartige Verfolgung
durch die Militärbehörden geltend gemacht habe, sondern erklärt habe, er
habe sein Heimatland aufgrund der stattfindenden Razzien verlassen.
Diese Razzien habe er wiederum in der Anhörung nicht erwähnt. Sodann
habe er die Gespräche beim Verwaltungsvorsteher uneinheitlich und über-
dies auffällig inhaltslos geschildert. Auch seine Ausführungen betreffend
die Besuche der Behörden bei ihm zuhause sowie bezüglich der Verhaf-
tungen seien allgemein, unpersönlich und detailarm ausgefallen. Seine Er-
zählung habe nicht authentisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe im
Weiteren auch hinsichtlich seiner Wohnorte und Schulbesuche wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt erscheine die geltend gemachte
Verfolgung im Heimatland daher als unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lä-
gen sodann ungeachtet der geltend gemachten illegalen Ausreise keine
konkreten Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr nach Eritrea einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss den Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden
durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die
Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie welchen National-
dienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hät-
ten. Die illegale Auseise spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle.
Auf Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die
Straftatbestände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
bracht. Vielmehr sei eine straffreie Rückkehr möglich, wenn gewisse For-
derungen der eritreischen Behörden erfüllt würden (Bezahlung einer soge-
nannten Diaspora-Steuer sowie – für Personen, welche ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten – Unterzeichnung eines sogenannten
Reueformulars). Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Seine diesbezüg-
lichen Vorbringen seien wie erwähnt unglaubhaft. Demnach habe er nicht
gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen. Es
seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, aus welchen geschlos-
sen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Das Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der (ille-
galen) Ausreise aus Eritrea sei demnach zu verneinen. Insgesamt erfülle
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der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und in in-
dividueller Hinsicht würden begünstigende Umstände vorliegen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die Prozessge-
schichte rekapituliert, anschliessend wird vorgebracht, es sei aufgrund der
Akten klar, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei;
auch die Vorinstanz gehe implizit von diesem Sachverhalt aus. Im Übrigen
sei eine legale Ausreise aus Eritrea ohnehin kaum möglich. Das eritreische
Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition und versuche mit drakonischen Massnahmen, der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung Herr zu
werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf meh-
rere Urteile) sei die Republikflucht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qua-
lifizieren. Diese Praxis habe das Gericht auch in Bezug auf minderjährige
Asylsuchende bestätigt. Mit seiner Schlussfolgerung, wonach die illegale
Ausreise aus Eritrea im vorliegenden Fall unbeachtlich sei, weiche die
Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung ab. Diese Praxisänderung
sei unhaltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage be-
ruhe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr selbst verfassten
Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom
22. Juni 2016. Dieser Bericht mache selber deutlich, dass die Quellenlage
zur politischen und rechtlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei, Informa-
tionen grundsätzlich nicht überprüfbar seien und eine ausgewogene Ana-
lyse nicht möglich sei. Aus dem Bericht gehe somit hervor, dass auch heute
nicht davon ausgegangen werden könne, dass Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, im Falle ihrer Rückkehr keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Für die vom SEM vorgenom-
mene Praxisänderung gebe es demnach keine nachvollziehbaren Gründe,
weshalb sie nicht zulässig sei. Ausserdem seien vorliegend auch die in
BVGE 2010/54 festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Abweichung von der ständigen Rechtsprechung nicht erfüllt. Insbesondere
habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung klar-
zustellen, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst
von der bisherigen Praxis abgewichen werde. Da die vom SEM vorgenom-
mene Praxisänderung demnach nicht haltbar sei, sei gemäss der bisheri-
gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht habe, bei einer
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Seite 8
Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Dies sei zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer im dienstfähi-
gen Alter illegal aus Eritrea ausgereist sei und im Falle seiner Rückkehr
nach wie vor dienstfähig wäre. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend, er sei nach dem Abbruch der ordentlichen Schule mehrfach
von Soldaten und Polizisten mitgenommen und misshandelt sowie vom
Chef der lokalen Militärverwaltung befragt worden. Man habe ihm gedroht,
er werde zum Militärdienst eingezogen, wenn er nicht die normale Schule
besuche. Kurz vor der Ausreise sei ihm seitens der Militärverwaltung münd-
lich mitgeteilt worden, er müsse sich an einem bestimmten Datum bereit-
halten, um ins Militär einzurücken. Das SEM hat in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diese
Vorbringen erst in der Anhörung erwähnte, während er in der BzP lediglich
geltend gemacht hatte, er sei wegen der ständigen Razzien aus dem Hei-
matland ausgereist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angeb-
liche Verfolgung durch die Militärbehörden ohne ersichtlichen Grund erst in
der Anhörung vorbrachte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen. Sodann ist auch die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen
des Beschwerdeführers stereotyp, unsubstanziiert und teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen seien, zu bestätigen. Dabei kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1 ff.) verwiesen werden. Im Übrigen
erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel. Ins-
besondere erscheint es realitätsfremd, dass er 10-20 Mal von Soldaten
oder Polizisten mitgenommen (vgl. A23 F82) respektive ungefähr 18 Mal
tagsüber in Polizeihaft genommen wurde (vgl. A23 F100), wobei ihm an-
geblich immer wieder mitgeteilt wurde, er werde gesucht (vgl. A23 F98) und
ihm zudem jedes Mal dieselben Fragen gestellt wurden (vgl. A23 F88, F96,
F98, F106, F115). Ebenfalls nicht plausibel ist seine Darstellung, wonach
er von einem Mitarbeiter der Verwaltung mündlich vorgeladen worden sei
und dieser Aufforderung Folge geleistet habe (vgl. A23 F107), worauf ihm
der Verwaltungschef mitgeteilt habe, er müsse ins Militär einrücken und
sich zu diesem Zweck am Tag X bereithalten (vgl. A23 F107). Falls die erit-
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Seite 9
reischen Militärbehörden tatsächlich bezweckt hätten, den Beschwerde-
führer zum Militärdienst einzuziehen, hätten sie ihn wohl kaum mehrmals
mitgenommen und dann doch immer wieder freigelassen respektive hätten
ihn gleich eingezogen, anstatt ihm durch die Mitteilung eines konkreten
Einrückungsdatums die vorgängige Flucht zu ermöglichen. Zudem ist auch
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der mündlichen Vorla-
dung Folge geleistet hat, da er aufgrund der vorgängig angeblich erfolgten
Drohungen hätte damit rechnen müssen, bei seinem Erscheinen auf der
Militärverwaltung umgehend eingezogen zu werden. Insgesamt sind die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Militärbehör-
den respektive der Polizei als unglaubhaft zu erachten. In der Beschwerde
finden sich zu diesem Punkt (bestehende Vorfluchtgründe respektive deren
Glaubhaftigkeit) bezeichnenderweise keine näheren Ausführungen. Es ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt war
und insbesondere auch keinen relevanten Kontakt zu den Militärbehörden
hatte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf verschiedene Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts.
5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren
Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten
in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl.
dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis
wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 re-
vidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flücht-
lingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbe-
sondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen gene-
rell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet wer-
den. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls
nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die
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Seite 10
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl.
ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Aus-
reise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände in der Be-
schwerde erweisen sich demnach als unbegründet. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehen-
den Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im
vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist
aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1) nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden kon-
taktiert wurde. Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter
diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergan-
genen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen)
zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch an-
gesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizie-
ren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner
müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4
Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
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Seite 12
dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).
7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6).
7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea
akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz)
Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon aus-
zugehen ist, dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht
(vgl. vorstehend E. 5.2.1), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass er
ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach
Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das
ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Be-
handlung zu verneinen ist.
7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes
sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen.
Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen
Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird
– in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende
individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen
allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von beson-
deren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Ein-
zelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen – und
damit nicht mehr minderjährigen – Mann mit durchschnittlicher Schulbil-
dung handelt. Neben der Schule hat er zudem drei Jahre lang in einer Brot-
bäckerei sowie ab und zu in einem Teehaus gearbeitet, was ihm den (Wie-
der-)Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern dürfte. Eigenen Angaben zu-
folge ist er gesund; seine Malaria-Erkrankung wurde in der Schweiz erfolg-
reich behandelt (vgl. A23 F18 ff.). Den Akten zufolge verfügt er in Eritrea
sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern [getrennt], Grossmutter,
Geschwister), welches ihn im Falle der Rückkehr bei Bedarf unterstützten
könnte. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylver-
fahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe ent-
nommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,
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dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Insbesondere vermag der Hinweis auf die Integra-
tionsbemühungen des Beschwerdeführers nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen.
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Ja-
nuar 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer Thomas Wenger, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung werden Auslagen von
Fr. 99.– sowie ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden ausgewiesen. Der
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veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint indessen für das nicht als kom-
plex zu bezeichnende Verfahren als überhöht; das Gericht erachtet einen
Aufwand von sieben Stunden als angemessen. Der Stundenansatz wird
mit Fr. 250.– veranschlagt. Dem Rechtsvertreter wurde jedoch bereits mit
Verfügung vom 5. Januar 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsge-
richt bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel
von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.– ausgeht. Da es sich im
vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher
Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelt, wird daher
vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.– angenommen. Nach dem Ge-
sagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘771.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1‘771.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: