Abtei lung IV
D-8050/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8050/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu
wurde er vom BFM am 24. November 2008 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 16. November 2009 in C._______ angehört
(Anhörung).
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Azeri und
habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Iran in der Stadt
D._______ gelebt. Infolge einer Karikatur in einer iranischen Zeitung,
die die Azeri-Minderheit im Iran beleidigt habe, sei es am 24. Mai 2006
unter anderem in D._______ zu Demonstrationen gekommen. Am fol-
genden Tag habe in D._______ erneut eine Demonstration stattgefun-
den, an der auch er teilgenommen habe. Neben anderen Personen
habe auch der "Stadtbefehlshaber" vor der Bibliothek zur Menge spre-
chen wollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, da dessen Auto zer-
stört worden sei. Während der nachfolgenden Auseinandersetzung
zwischen den Demonstranten und der Polizei sei er verletzt worden.
Nach Ende der Demonstration habe er sich in einem Dorf ausserhalb
der Stadt versteckt, damit er von den Behörden, die die Häuser von
D._______ nach Demonstrationsteilnehmern durchsucht hätten, nicht
habe gefunden werden können. Nachdem er nach zirka zwanzig Tagen
wieder nach Hause zurückgekehrt sei, seien Beamte des Nachrichten-
dienstes bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn auf ihren Posten mit-
genommen, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten. Nach zehn Ta-
gen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. Vor
seiner Freilassung habe er sich schriftlich verpflichten müssen, jeder-
zeit auf dem Posten zu erscheinen, falls es verlangt würde bezie-
hungsweise nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Am 24. Mai
2007 - dem Jahrestag der Demonstrationen - sei er von Beamten des
Nachrichtendienstes erneut für kurze Zeit verhaftet worden, um seine
Teilnahme an den Demonstrationen zum Jahrestag zu verhindern. Im
September beziehungsweise Anfang Oktober 2008 sei er von Beamten
des Nachrichtendienstes ein weiteres Mal verhaftet, befragt und miss-
handelt worden. Nachdem sein Vater die Dokumente seines Hauses
hinterlegt und für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden.
Am 17. Oktober 2008 sei er von Beamten des Nachrichtendienstes er-
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neut auf den Posten vorgeladen worden, wo er abermals eine Mel-
deverpflichtung habe unterschreiben müssen. Nach seiner Freilassung
hätten seine Eltern und deren Freunde, die sich aufgrund der Ereignis-
se um sein Leben Sorgen gemacht hätten, entschieden, dass es bes-
ser sei, wenn er das Land verlasse. Daher habe er am 26. Oktober
2008 den Iran Richtung Türkei verlassen, von wo er per LKW unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Proto-
kolle bei den Akten verwiesen.
Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdefüh-
rer einen auf seinen Namen ausgestellten iranischen Identitätsaus-
weis, eine Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten iranischen
Führerscheins (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Visiten-
karte zu den Akten.
C.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17.
November 2009 dem ersten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufol-
ge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, in welcher Zei-
tung die Karikatur, welche Anlass zu den Demonstrationen gegeben
habe, publiziert worden sei, was von ihm jedoch hätte erwartet werden
können, zumal er selber an einer dieser Demonstrationen teilgenom-
men haben wolle. Daher sei es unglaubhaft, dass er an der Demonst-
ration vom 25. Mai 2006 teilgenommen habe. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer vorgebracht, dass anlässlich der Demonstration
vom 25. Mai 2006 das Auto des "Stadtbefehlhabers" angezündet wor-
den sei, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch wider-
sprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der Kurz-
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befragung angegeben, das Auto sei von Anhängern des Regimes
angezündet worden, hingegen er bei der Anhörung geltend gemacht
habe, eine nicht namentlich bekannte Person habe das Auto angezün-
det beziehungsweise dreissig bis vierzig Personen hätten das Auto
umgekippt und dann angezündet. Auch in anderen Punkten habe sich
der Beschwerdeführer widersprochen, weshalb erhebliche Zweifel an
den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. So habe er
anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, Professor E._______ habe
an der Demonstration vor der Bibliothek eine Rede gehalten, demge-
genüber er bei der Anhörung diese Rede zuerst nicht mehr erwähnt
habe. Erst auf Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, ein Mann na-
mens F._______ habe zu den Leuten gesprochen. Somit habe der Be-
schwerdeführer auch auf Nachfrage Professor E.________ nicht er-
wähnt, sondern sich stattdessen in einen Widerspruch bezüglich der
Person, die an der Demonstration eine Rede gehalten habe, verwi-
ckelt. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefra-
gung geltend gemacht, er sei bei den Auseinandersetzungen mit der
Polizei am 25. Mai 2006 mit einem Gewehrkolben am Kiefer verletzt
worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er sei
damals von der Polizei angeschossen und über dem Auge, am Kiefer,
an den Händen und am Rest des Körpers verletzt worden. Auf diese
unterschiedlichen Aussagen angesprochen, sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, diesen Widerspruch zu klären. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nach den bei der Biblio-
thek zugezogenen Verletzungen mit den anderen Demonstranten mit-
gegangen und habe vor dem Gebäude der Stadtregierung weiter de-
monstriert. Dies sei angesichts der vorgebrachten Verletzungen bezie-
hungsweise Schusswunden völlig unglaubhaft und widerspreche krass
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht geglaubt wer-
den könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerk-
ennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hin-
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sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zudem stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht.
Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung (in Kopie) einge-
reicht.
F.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28.
Dezember 2009 dem zweiten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs.
2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung
betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42
Abs. 2 und 3 AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden
Fassung vom 26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer berech-
tigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzu-
warten. Unter diesen Umständen ist auf das Eventualbegehren, es sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschut-
zinteresses nicht einzutreten.
2.2 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Aktenein-
sicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ehemaligen Rechtsver-
tretern des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügungen vom 17. No-
vember sowie 28. Dezember 2009 bereits Akteneinsicht gewährt hat,
weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das in der Beschwerde
erhobene Akteneinsichtsbegehren nicht einzutreten ist.
2.3 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdefüh-
rer legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG); die Be-
schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich
vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Durch seine
teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Ver-
fahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die gel-
tend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorins-
tanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupte-
ten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner unglaubhaft geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Vorausset-
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zungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden repressi-
ven Entwicklung keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent dro-
henden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde,
besteht nicht. Auch bei allfällig strengen Kontrollen bei der Einreise in
sein Heimatland hat der Beschwerdeführer seitens der Behörden
nichts zu befürchten, zumal seine Asylgründe vom Gericht als un-
glaubhaft erachtet werden.
7.4.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, al-
leinstehenden und offenbar gesunden Mann. Ab dem Jahre 2004 bis
zu seiner Ausreise aus dem Iran hat er eine eigene Reparaturwerkstatt
geführt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Hei-
mat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss sei-
nen Angaben leben zudem seine Eltern und seine vier Geschwister in
seiner Heimatstadt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
10.2 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz
nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahren-
skosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürfti-
gen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der
Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus
den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer
gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren
erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erör-
terung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E.
2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
Seite 11
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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